Steuerfrage: Unterhalt für studierende Freundin (nicht verheiratet) absetzen?
Hallo zusammen,
ich hatte im Mai meine Steuererklärung 2013 abgegeben und einen Monat später davon gelesen, dass ich den Unterhalt für meine Freundin auch von der Steuer absetzen kann. Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt und monatlich den Maximalbetrag (rd 800 EUR) zusätzlich angesetzt. Auf diesen Widerspruch bekam ich nun die Antwort, dass ein Abzug der Unterhaltsleistungen nur berechtigt ist, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterhalt besteht.
Zum Hintergrund: ich bin berufstätig, meine Freundin studiert (bzw. hat es 2013 noch) und arbeitet nichts nebenher. D.h. ich zahle Miete, Essen, Urlaube, etc... für Sie mit. Im Internet hatte ich mehrfach gelesen, dass dies faktisch als Unterhalt gilt, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin.
Kann mir jemand sagen, ob ich diese Art von Unterhalt definitiv bzw. definitiv nicht absetzen kann? Dann würde ich eine entsprechende Antwort ans Finanzamt formulieren.
Vielen Dank vorab.
6 Antworten
Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schreiben vom 28. März 2003, BStBl I 2003, 243).
Ja, Du kannst die freundin von der Steuer absetzen.... Allerdings sind jegliche Einkünfte anzurechnen (Bafög etc.)
Allerdings gäbe es da noch einen kleinen Punkt, der das ganze vernichtet. Wenn für Deine Freundin Anspruch auf Kindergeld besteht, geht das nicht.
Nein, in dem Satz geht es nicht um die Opfergrenze, die wird nur ergänzend erwähnt.
Es ist völlig egal, welche EInkünfte die unterstützte Person hat (ob Bafög, Hartz 4, Minijob etc.), sobald diese Einkünfte monatlich unter 696,.. € monatlich sind, wirkt sich die Unterstützung steuerlich aus (ausser wenn Kindergeld).
Du musst nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet zu sein.
§ 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG sagt:
Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Das bedeutet, würde Sie ALG II beantragen und würdet Ihr als Bedarfsgemeinschaft gewertet, dann würde man ja ihren ALG II Anspruch wegen Deiner Einkünfte kürzen, oder versagen.
In diesem Fall bekommst Du den Abzug nach § 33 a also in 2014 bis zu 8.354,- + die von Dir gezahlte Krankenversicherung.
Schlage dem Finanzamt mal die Lektüre des von mir genannten Paragraphen vor.
Ich würde an deiner Stelle nicht so große Worte schwingen. Ein wenig überheblich, hier zu schreiben "Schlage dem Finanzamt mal die Lektüre des von mir genannten Paragraphen vor."
Ganz sicher hat das Finanzamt dies nicht so geschrieben. Lese mal die Frage. Er schreibt was von "Widerspruch". Tatsächlich gibt es so was im Steuerrecht nicht. Es heißt Einspruch.
Ernsthaft, glaube doch nicht, dass ein Finanzamt einen solchen "Allerweltsfall" falsch beurteilt. Naheliegend ist doch vielmehr, dass der Fragesteller hier ein paar unsaubere Fakten darstellt.
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Es gibt den Widerspruch auch im Steuerrecht, nämlich dort wo es nicht um Steuerbescheide geht, sondern um Ermessensentscheidungen.
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Zu glauben, dass jeder Veranlagungsbeamte das Recht richtig anwendet ist etwas einseitig betrachtet. Tatsache ist, § 33a ist eindeutig und wenn der Sachverhalt so ist wie beschrieben, dann klappt das so.
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Wenn Du meinst, dass Du so ein Ass bist, dann logge Dich mal auf wwww.finanzfrage.net ein und begebe Dich in die 1. Liga.
@wfwbinder Unwissende müssen immer einen absetzen. Mach Dir nichts draus. Für mich bist Du ein Ratgeberheld.
Es gibt keine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Dir und Deiner Freundin und somit ist es steuerlich uninteressant.
Du kämst wieder rein, wenn Deiner Freundin inländische öffentliche Mittel wegen Deiner "Unterhaltes" gekürzt werden würden.
Dann lies mal § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG und überlege neu.
Da steht drin:
Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Und das hab ich doch auch geschrieben, oder?
Vielleicht war es ein Hinweis auf Satz 4:
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat
Falsche vorherige Antwort von mir. Meandor es kommt ja nicht auf die gesetzliche Unterhaltspflicht an! Du hast dies ja gerade als Bedingung dargestellt.
Typisches Beispiel. Ein Paar (nicht verheiratet). Einer von beiden würde ALG 2 bekommen. Steht ihm aber nicht zu, da er ja in einer Gemeinschaft lebt. In diesem Fall kann man vom §33a EStG profitieren.
Ach so, jetzt hab ich den Fehler in meiner Ursprungsantwort bemerkt.
Um die Frage zu schließen (ich bin Fragesteller): nach Rücksprache mit meinem Finanzamt konnte ich die Aufwendungen absetzen. Ich wurde gebeten, die Nachweise gemäß BMF-Schreiben zu erbringen:
Normgeber: Bundesministerium der Finan-zenVorschrift:
VV DEU BMF 2010-06-07 IV C 4-Fassung vom: 07.06.2010
Gültig ab: 07.06.2010S 2285/07/0006:001
Meine Freundin hat also einen kurzen Brief geschrieben, in dem Sie bestätigt dass Sie 1. keine Unterhaltsmittel aus öffentlichen Kassen bekommt, 2. von mir den Lebensunterhalt bekommt und 3. kein (nennenswertes) Vermögen hat.
Habe entsprechend die vollen 8000 EUR (circa) angesetzt und rd. 3000 TEUR Steuererstattung bekommen (zusätzlich zur Erstattung die ich sonst bekomme)
Bei Fragen einfach melden.
Zivilrechtlich bedeutet du bist dazu verpflichtet diesen Unterhalt zu zahlen. Ich gehe stark davon aus dass es nicht möglich ist, erstens da deinem Einspruch nicht stattgegeben wurde und mit welcher Begründung sollten sie dies anerkennen? Wäre doch das selbe wenn mein Freund kein Geld verdient und ich für einen gewissen Zeitraum alles zahle.. Wenn du deine Freundin aber zum Beispiel fährst oder ihr Busticket zahlst könntest du das als außergewöhnliche Belastung versuchen, jedoch auch nur mit entsprechenden Belegen, was für Kosten angefallen sind und warum deine Freundin es nicht selber zahlen kann..
Nein, es gibt die Möglichkeit tatsächlich. Ganz "grob" formuliert ist es so, dass wenn man mit einem Partner z.B. zusammenlebt, der wenig bzw. keine Einnahmen hat, für den niemand Kindergeld bekommt und dem z.B. Arbeitslosengeld 2 verweigert wird (weil man ja in einer Gemeinschaft mit dem Partner lebt), dann kann man nach §33a EStG bis zu 8 354 Euro als Unterhalt geltend machen.
Richtig ist die Sache mit dem Kindergeld.
Dein Zitat ist ein wenig irreführend, weil es sich dabei um die Opfergrenze handelt und gar nicht erklärt, was die Voraussetzungen überhaupt sind.
Meiner Meinung wäre ja auch wichtig, folgendes abzuklären: "Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden."
Dazu meinen Gedanke: "Studenten - Bafög, Bafög - schließt doch i.d.R. ALG 2 aus"...