Steuer - Schwerbehinderung nachträglich geltend machen?
Ich habe vor einigen Jahren 20 % GdB zuerkannt bekommen, konnte diese steuerlich nicht geltend machen, habe 2009 einen Verschlimmerungsantrag gestellt und das Ergebnis waren 30% GdB. Jetzt wollte ich einen neuen Verschlimmerungsantrag stellen und bin wieder auf diese 30 % gestoßen. Leider hatte ich in der Vergangenheit noch die 20 im Kopf, habe also meine 30 % nie in der Steuererklärung angegeben. Jetzt meine Frage: Kann ich rückwirkend da noch was machen? Wenn ja, für welche Jahre? Wie gehe ich für die Steuer 2015 vor? Habe diese am 14.04.2016 eingereicht, jedoch noch keinen Steuerbescheid. Steuerbescheid abwarten und mich dann melden oder jetzt zum Finanzamt? Hoffe auf fundierte Antworten. Danke
3 Antworten
Den Bescheid über die Behinderung dem Finanzamt nachreichen und die Änderung aller Bescheide für die betreffenden Jahre beantragen - der Bescheid über die Behinderung ist ein Grundlagenbescheid und wirkt rückwirkend auf die betreffenden Jahre der Einkommensteuer.
Nur dass das ein sog. ressortfremder Grundlagenbescheid ist und § 171 (10) AO nicht mehr so angewandt wird wie früher nach einem Urteil des BFH.
Die Steuererklärung die noch nicht rechtswirksam ist, da kannst du einen Widerspruch einlegen und den Freibetrag geltend machen.
wenn du die Steuererklärung machst, dann kannst du deinen Behinderungsgrad angeben. dafür benötigt das Finanzamt den Bescheid über deine Behinderung. Schwerbehinderung tritt erst ab einem Grad von 50 ein. alles darunter ist "nur" eine Behinderung.
bei einem Grad der Behinderung, der unter 50 liegt, gibt es nur unter einer bestimmten Bedingung den Behinderten-Pauschbetrag. undzwar dann, wenn im Bescheid über den Grad der Behinderung einer der folgende Zusätze angegeben ist:
- die Behinderung die körperliche Beweglichkeit dauernd beeinträchtigt (z. B. auch als Folge innerer Krankheiten oder einer Seh-/Hörbehinderung) oder
- die Behinderung durch eine typische Berufskrankheit hervorgerufen wird oder zum Bezug einer Rente berechtigt.
wenn der erste Punkt nicht explizit als Satz so drin steht, dann gibt es auch keine steuerliche Vergünstigung.
angeben würde ich es aber trotzdem. so manch ein Finanzamtbeamter übersieht das gerne mal und schon bekommst du einen Pauschbetrag, auch wenn die Vorgabe eigentlich nicht erfüllt ist.