Als Zumba Tanzlehrer ein Gewerbe anmelden?

5 Antworten

Je mehr dein Freund insgesamt verdient, muss er mehr Steuern zahlen. Dabei werden alle Einkünfte zusammengezählt. Einzelheiten erklärt euch das Finanzamt, wenn er sich eine Steuernummer holt. Die braucht er nämlich, um Rechnungen (Quittungen) ausstellen zu können. Auf alle Fälle muss er ein Gewerbe anmelden. Das ist keine freiberufliche Tätigkeit !

EnnoBecker  28.04.2010, 18:58

Warum ist es keine freiberufliche Tätigkeit? Bei "Tanzlehrer" komme ich auf §18, aber ich hab keine Ahnung, was Zumba ist, deshalb hab ich mir eine Antwort verkniffen.

Sturmwolke  28.04.2010, 19:55
@EnnoBecker

„Zumba“, der spanische Slang für „Bewegung und Spaß haben“ , ist ein riesiger Erfolg in den US- Studios und für alle Menschen geeignet, die Stress und überflüssige Pfunde ohne großen Aufwand einfach „wegtanzen“ möchten.
http://www.aktivblog.de/zumba-tanz-dich-fit/
.
^^

EnnoBecker  28.04.2010, 20:36
@Sturmwolke

Das habe ich inzwischen auch rausgekriegt, aber es reicht nicht, um es hinsichtlich 15/18 beurteilen zu können. Ich tendiere ja eher zu 18.

JoWaKu  29.04.2010, 15:42
@EnnoBecker

Von Tanzlehreren wird aber auch gerne noch das Eine oder Andere verkauft: Getränke, Knabbereien, Schulungs-DVDs, Tanzschuhe, ...

Oder man verdient an Provisionen von Geschaöften für Tanzschuhe und -mode.

Spätestens wenn das dazu kommt, wird die Sache zum Gewerbe.

@Pinki2010

Toilettennutzung und Ähnliches nicht in Deiner Rechnung vergessen!

Und GEMA-Gebühren!

EnnoBecker  29.04.2010, 16:15
@JoWaKu

Wenn ein freiberuflicher TL noch Getränke und sowas verkauft, dann gehört der Verkauf nicht die Sphäre der Freiberuflichkeit, sondern ist gewerblich. Die tanzlehrerische Tätigkeit selbst wird davon nicht berührt. Die bleibt freiberuflich.
 
Aber:
Macht eine freiberufliche Tanzlehrer-GbR dasselbe, so wird durch den (gewerblichen) Verkauf von Getränken die Freiberuflichkeit infiziert und die ganze Mitunternehmerschaft erzielt Einkünfte nach 15.

Geochelone  29.04.2010, 19:45
@EnnoBecker

Ob ein Gewerbe angemeldet werden muss, richtet sich nach der Gewerbeordnung (GewO) und nicht dem Einkommensteuergesetz (EStG). Und im Gewerberecht sind Freiberufler solche, die für ihre Tätigkeit zwingend eine höhere Bildung brauchen (z.B. Ingenieure, Architekten, Steuerberater etc.). Tanzlehrer fallen da nicht drunter.

EnnoBecker  29.04.2010, 20:29
@Geochelone

In Deutschland schon. Guxtu § 18 EStG.

Geochelone  30.04.2010, 19:38
@EnnoBecker

Hallo EnnoBecker: Ein Tanzlehrer muss ein Gewerbe beim Gewerbe- bzw. Ordnungsamt anmelden, weil diese Tätigkeit unter den Geltungsbereich der GewO fällt. Das EStG hat damit nichts zu tun. Freiberufliche Tätigkeit im Steuerrecht (steuerliche Anmeldung beim Finanzamt) und Gewerberecht sind völlig verschiedene Dinge !

EnnoBecker  30.04.2010, 19:55
@Geochelone

Also ein "normaler" TL ist eindeutig freiberuflich tätig und benötigt daher keine Gewerbeanmeldung. Ebensowenig wie ein Steuerberater oder Arzt.

 
Bei Zumba kann es anders sein.

Geochelone  01.05.2010, 07:47
@EnnoBecker

Deine Aussage ist definitiv falsch. Schau doch mal in die Kommentierung zu § 6 Gewerbeordnung. Danach sind Tanz-, Reit-, fechttrainer u.ä. Gewerbetreibende,k weil diese Tätigkeiten nicht unter Erziehung fallen (das wäre ein Ausschlussgrund für Gewerbe). Als Freiberufler müsste eine höhere Bildung (Hochschulstudium) zwingend vorgeschrieben sei, wie bei Ärzten, Architekten und Ingenieuren. Und als Künstler geht ein Tanzlehrer auch nicht durch ! Das ist eindeutig Gewerbe im gewerberechtlichen (nicht steuerrechtlichen) Sinne ! Ich finde es immer wieder erschreckend, wie Leute mit Halbwissen hier andere in die Sch... reiten.

EnnoBecker  01.05.2010, 09:04
@Geochelone

Ja, das mit dem Halbwissen ist schon so eine Sache.
 
Grundsätzlich hat der BFH entschieden dass der Betrieb einer Tanzschule dann gewerblich ist, wenn dieser auch einen Getränkeverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. BFH vom 18. 5. 1995 – BStBl 1995 II S. 718, übernommen in H 15.6 EStH.
 
Ebenso grundsätzlich ist mir auch bewusst, dass das Gewerberecht und das Steuerrecht nicht zwingend deckungsgleich sein müssen und ich im Steuerrecht bewandert bin, nicht aber im Gewerberecht.
 
Und es steht auch fest, dass ich freiberuflich tätig bin, ohne eine Hochschulausbildung genossen zu haben.
 
Eine sachliche Diskussion, die zum Ziel führt, fände ich spannender als solche Aussagen wie in deinem letzten Satz. Würde dem Fragesteller auch mehr helfen.

Geochelone  01.05.2010, 12:06
@EnnoBecker

Der BFH trifft nur Entscheidungen zum Steuerrecht. Und da ist der Begriff des Freiberuflers ein anderer, als im Gewerberecht. Wenn sich also der selbständige Tanzlehrer (auch wenn er keine Getränke verkauft) nicht beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt anmeldet, muss er mit einem deftigen Bußgeld rechnen. Aus die Maus....

Hallo Geochelone ;O)

Aber man hat ja so einen Freibetrag im Jahr, wie sieht es mit dem aus??? Aber es ist ja auch ein Tanzlehrer nach §18 oder nicht??? Wird dann am Ende des JAhres der Gewinn in die Anlage GeS eingetragen oder wie funktioniert sowas???

Sämtliche "Lehrer" (und Trainer/Übungsleiter) egal ob Tanzlehrer, Reitlehrer, Fitnesstrainer, Zumbatrainer, Skilehrer (und und und) müssen ihre Tätiglkeit -sofern diese selbständig (z.B. auf Honorarbasis oder per Rechnung, nicht aber in einem echten Angestelltenverhältnis) erfolgen, zu Beginn ihrer Dienste beim Gewerbeamt (Ordnungsamt der Stadt) anmelden, in der sie diese Dienstleistungen erbringen. Werden die Dienstleistungen an mehrere Orten (im ständigen Wechsel, also nicht ortsfest, erbracht, kann das Gewerbe beim Gewerbeamt der Wohnsitzgemeinde angemeldet werden (kosten idR ca. 20,- €, Ausweis nicht vergessen). Wenn ihr die Kurse bei Euch zuhause anbieten möchtet, solltet Ihr zuvor mal mit dem Bauamt der Stadt sprechen, ob die baurechtlich dort zulässig ist (Nachbarn?).

Um mal mit einem langläufigen Missverständis aufzuräumen: Die o.g. Dienste mögen unter dem steuerrechtlichen Katalog des § 18 EStG fallen (steuerechtliche Freiberufe), **aber nicht unter dem Begriff des gewerberechtlichen "Freiberufs". **Hierzu zählen nur freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung objektiv erfordern (also in der Regel akademische Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten.....).****

Da diese Tätigkeiten (Sporttrainer) steuerechtliche Katalogberufe sind, könnte dies z.B. Auswirkung auf die Nichtverlagung zur Gewerbesteuer haben, die aber bei Einzelunternehmungen (normale Gewerbeanmeldung einer natürlichen Person) meist grundsätzlich sowieso nicht erfolgt, weil die Freigrenzen nicht erreicht werden. Zudem ist man als Kleinunternehmer unter 17.500,- € auch nicht umsatzsteuerpflichtig (Rechnungen können also ohne MwSt ausgewiesen werden: Achtung: Auf Rechnung/Quittung draufschreiben: Kleinunternehmer gem. § 19 UStG). Aber Achtung: Wenn Eure Umsätze (nicht Gewinne) in einem Jahr mehr als 17.500,- € bertragen, werdet Ihr im Folgejahr automatisch Umsatzsteuerpflichtig. Dann holt sich das Finanzamt die Umsatzsteuer des ausgewiesenen (Netto)Rechnungsbetrages zusätzlich bei Euch rein und zwar unabhä ngig davon, ob Ihr diese Umsatzsteuer zuvor von Euren Kunden kassiert habt oder nicht.

Aber auf jeden Fall müsst Ihr ein Gewerbe anmelden, da es sich um eine dauerhafte, gewinnorientierte selbständige Tätigkeit handelt und nicht von "höherer Art" ist (d.h. auch Nichtakademiker könnten diese Dienstleistungen erbringen)!!!!

Also Vorsicht, wenn Euer Steuerberater etwas anderes sagen sollte. Steuerrechtlich mag er recht haben, gewerberechtlich aber nicht. Und eine nicht erfolgte Gewerbeanmeldung kann mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden (§ 146 GewO) und bei erheblichen Dienstleistungen (also profimäßig) bis 50.000,- € (§ 8 SchwArbG), und zwar unabhängig davon, ob ihr tatsächlich auch Eure Gewinne versteuert.

Apropos Gewinne: Als nicht firmierende Einzelunternehmer (also "normale" Gewerbeanmeldung ohne GmbH, e.K. ....) seid ihr nicht bilanzierungspflichtig (HGB), aber ihr müsst genaue Aufzeichnungen über Eure Einnahmen und Ausgaben führen! Am besten besorgt Ihr Euch ein Kassenbuch (im Schreibwarenhandel, ca. 8,- €) und tragt alles ordentlich ein. Wenn nicht, wird Euch das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die Buchführung "kaputt schreiben", d.h. Ihr werdet geschätzt! Und was das bedeutet, kann sich ja jeder ausmalen....

Also. Keine Angst vor einer Gewerbeanmeldung, denn die hat steuerrechtlich im Fall § 18 EStG keine Auswirkungen (aber natürlich müsst Ihr ganz normal Eure Gewinne bei der jährlichen Steuererklärung zur Einkommenssteuerveranlagung angeben). Es kann sein, dass die IHK an Euch herantritt wg. Mitgliedschaft. Aber Existenzgründer haben zunächst freie bzw. Kleinunternehmer anschließend reduzierte Mitgliedschaft.

Worauf Ihr auch noch achten müsst (unabhängig von Gewerbeanmeldung): Wenn Ihr dies nur nebenberuflich macht (also hauptberuflich irgendwo arbeitet), darf eure Trainertätigkeit nicht zeitlich und/oder wirtschaftlich (Gewinn) der Zeit bzw. die Einnahmen aus dem Hauptberuf übersteigen, sonst fliegt ihr aus der gesetzlichen Krankenversicherung raus und dann müsst ihr Euch freiwillig versichern (Teuer!). Und die KV kann bis zu vier Jahre rückwirkend nachveranlagen!

Ach ja: Wenn jemand behaupten sollte, diese Tätigkeiten fallen unter dem Unterrichtsbegriff des § 6 GewO (= keine Gewerbeanmeldung nötig): § 6 GewO priviligiert nur Unterricht an staatlichen Schulen und solchen Unterricht, der staatlich geregelt ist (z.B. Kochunterricht an einer staatlich beaufsichtigten Diätassistentinnenschule).

Noch ein abschließender Tip: Als nicht haftungsbeschränke EInzelunternehmer sollte Ihr unbedingt eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen!!! Es kann viel passieren, bei Ihr zur Verantwortung/Haftung herangezogen werden könntet. Ist nicht wahnsinnig teuer, ist aber ein absolutes MUSS!!!!

Also, ich hoffe, ein wenig Licht in das Dunkel des Gewerbe- und Steuerrechts gebracht zu haben.

Hallo,

Die Frage ist ja schon was älter, evtl ist ein Beitrag von mir aber immernoch hilfreich, für alle die hier falsch geantwortet haben.

Freiberuflich oder Gewerbe?!?!

Ganz einfach :

Als Tanzlehrer musst du ein Gewerbe anmelden. Freiberuflich kannst du nur sein, wenn deine Tätigeit eine höhere Ausbildung erfordert (Steuerberater, etc.) Das hat in erster Linie auch null mit Getränkeverkauf zu tun. Willst du das mit dazu machen musst du so ode so ein Gwerbe anmelden, aber achtung Ausschank Lizenz nicht vergessen ;-)

Und warum nun Tanzlehrer nicht freiberuflich?!? Um dich als Tanzlehrer selbstständig zu machen benötigst du weder eine Ausbildung noch Erfahrung. Theoretisch kann das jeder dahergelaufene machen.

Also musst du als Tanzlehrer eine Ausbildung machen. Selbst wenn du ausgebildeter ADTV Tanzlehrer bist kannst du es nicht als freiberufler laufen lassen.

ABER KEINE ANGST ! ! ! ! ! Wo ist der Unterschied zwischen freiberuflich und gewerblich?ES GIBT KEINEN Im ersten Moment gibt es keinen. Viele haben Angst wenn es darum geht eine Gewerbe anmelden zu müssen. Du meldest ein Kleingewerbe an > steuerliche Befreiung keine Gewerbesteuer, keine Umsatzsteuer nicht dergleichen.

Alles was du einnimmst ist 100% Gewinn. Es sei denn du überschreitest eine Gewisse Grenze im Jahr dann musst du erst mit kleinen Abgaben rechnen und dann wenn du viel verdienst mit höheren.

Wenn ich mich nicht irre liegt die Grenze bei 17.500 Euro Und da musst du als Tanzlehrer erstmal hinkommen.

Wenn das nicht hilft >>> Steuerberater anrufen. solch Gespräche sind völlig umsonst. Die kosten erst wenn sie aktiv etwas machen (Buchführung etc.)

Hoffe ich konnte allen ein wenig Licht ins dunkeln bringen. Ich weiß das alles, nicht wiel ich ein schlaumeier bin, sondern ich habe mich selber als unausgebildeter Tanzlehrer selbstständig gemacht.

VG

Hallo! Ich komme gerade frisch vom Existenzgründerkurs und da war auch jemand der Tanzunterricht geben wollte. Uns wurde gesagt dies sei ein sogenannter Katalogberuf und ist somit als Freier Beruf anzusehen. Hab eben mal nachgeschlagen und steht so auch im Netz. Du darfst dann eben kein Ausschank betreiben.