Steht der Ehefrau auch ihr Anteil an der Betriebsrente zu, wenn der Exmann stirbt?
16 Jahre nach der Scheidung erfahre ich, dass mein Exmann Betriebsrente bekommt. Davon steht mir nach deren Aussage für die 15 Jahre Ehezeit die Hälfte zu. Jetzt behaupten die aber, das gelte nur solange, wie mein Exmann am Leben ist. Stimmt das, kann das jeder Betrieb für sich selber regeln oder müssen die weiterzahlen, wenn das gerichtlich auseinanderdividiert ist? Bei uns ist nur die BfA auseinander... Sie sagen, sie würden das meinem Exmann zahlen, der müsse meinen Teil weiterleiten. Echt witzig, wenn der nach Afrika zieht...
5 Antworten
hallo,ich habe meiner ex einen rentenausgleich,auch von der betriebsrente bezahlen müssen.das ging aber automatisch bei der scheidung,wenn ich in die grube fahre bekommt meine ex nichts aber meine derzeitige frau beide renten weiter (betrieb und normalrente)
Das kommt wohl auf den Dienstvertrag, bzw. Pensionszusage an. Darin kann, aber muß nicht eine Regelung für Witwen enthalten. Bei meiner Firmenpension ist geregelt, daß meine Witwe im Falle meines Ablebens 50 % der ursprünglichen Pension weiterbezahlt bekommt. Voraussetzung ist natürlich, daß die Ehe aufrecht war.
Bei Unterhaltsverpflichtungen ist eine Firmenpension sehr wohl mit einzubeziehen, da sie ja Einkommen ist. Diese Unterhaltsverpflichtung erlischt natürlich mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, ein Anspruch der Ex-Frau auf die Firmenpension besteht sicher nicht.
für tote zahlt man keine rente. daher wird die rentenzahlung auch mit dem ableben des empfängers eingestellt. und bekommen tut derjenige etwas, auf den die rentenversicherung läuft. und der muss es weiterreichen. da muss man dann leider immer hinter seinem recht herrennen...
na ja man könnte so argumentieren, regelmäßig wiederkehrende zahlungen sind max. für 4 jahre rückwirkend einforderbar, danach verjähren sie. zunächst könnte man mit hilfe des scheidungsurteils den ex, und hilfsweise die zur zahlung verpflichtete stelle auf auskunft verklagen, notfalls im zwangsweg durchsetzen. liegt die auskunft vor, könnte man, falls von dem scheidungsurteil eine vollstreckbare ausfertigung existiert, wenigstens von dem teil der sich auf die vermögensaufteilung bezieht, der auszahlenden stelle die abzweigung und auszahlung auferlegen, ansonsten müßte man aufgrund des rechtskräftigen scheidungsurteiles einen zur zwangsvollstreckung geeigneten titel erwirken und einsetzen. das wirkt dann auch wenn er in afrika wohnt. wenn mit seinem tod die rente erlischt, dann auch der ab gezweigte teil. das ist nun einmal so.
Tolle Situation: Der Betrieb sagt: Wir halten uns an die gesetzlichen Vorlagen, der Staat sagt: Wir halten uns an die Statuten des Betriebs. Die rückt der mir aber nicht heraus. Werde mich mal bei Witwen umhören ...