Sonderkündigungsrecht wegen Praxisschließung?
Hallo!
Ich arbeite (noch) in einer Zahnarztpraxis, die aber Ende März nächsten Jahres schließt. Da ich natürlich nicht ohne Arbeit sein will suche ich jetzt schon und bewerbe mich fleißig.
Jetzt habe ich gehört, dass ich sowas wie ein Sonderkündigungsrecht habe und nicht 3 Monate (wie in meinem Arbeitsvertrag steht) warten muss, wenn ich was neues gefunden habe.
Ist das tatsächlich so? Kennt sich jemand aus?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
3 Antworten
Formaljuristisch gesehen hast Du Dich natürlich an die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu halten.
Aber: Aus moralischer Sicht (und aus der Sicht eines normal denkenden Menschen) würde es Dir keiner verdenken, das Vertragsverhältnis mit einer kürzeren Frist zu kündigen - sollte es dazu überhaupt kommen.
Du wirst es doch wohl bis zum Jahresende schaffen, eine Arbeitsstelle ab dem 01.04.2018 zu bekommen.
Und falls nicht, würde ich persönlich (wäre ich in Deiner Situation) notfalls auch noch im Januar oder Februar 2018 zum 31.03.2018 kündigen.
Dann könnte der Arbeitgeber Dich zwar auf Schadenersatz verklagen, aber er wüsste auch, dass er dafür einen konkreten Schaden nachweisen und beziffern müsste, und dass sich deshalb kein Prozess lohnen würde - zumal die Praxis ohnehin schließt.
Ich sage an dieser Stelle immer: "Mut zur Lücke" - das gehört auch zum Berufsleben!
Ich wünsche Dir viel Erfolg.
Gruß @Nightstick
Ich ergänze:
Bevor Du mit einer kürzeren Kündigungsfrist als vereinbart (wie oben beschrieben) kündigst, fragst Du vorher den Arbeitgeber, ob er zu dem von Dir gewünschten Termin einen Aufhebungsvertrag schließen würde.
Wenn ja - gut, wenn nein, Kündigung wie oben beschrieben.
Normalerweise beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen. Die kann jedoch in bestimmten Fällen an die Kündigungsfrist des Arbeitgebers gekoppelt und somit länger sein.
https://www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/kuendigung/kuendigungsfrist-arbeitsvertrag/
Deswegen solltest Du Deinen Vertrag einem Anwalt für Arbeitsrecht vorlegen.
Die Frage ist aber ob es ein Sonderkündigungsrecht gibt.
Auf der einen Seite ist natürlich das Interesse des Arbeitgeber, dass die Angestellten bis zur Schließung bei ihm arbeiten. Auf der anderen Seite will der Arbeitnehmer ja so schnell wie möglich eine neue Stelle haben. Was kann er dafür dass der Betrieb schließt? Wäre ein Verkauf nicht möglich?
Meines Wissens nach gibt es deshalb kein Sonderkündigungsrecht - sonst hätte man davon schon einmal etwas gehört oder gelesen!
Anm.: Der AN kann zwar nichts dafür, aber man kann auch den AG nicht zu einer Weiterführung oder Verkauf zwingen.
Um Gottes Willen, ich will ihn nicht zwingen weiter zu machen und ein Verkauf ist immer noch seine Entscheidung. Mein Gedanke ist einfach nur ob ich schneller aus dem Vertrag komme weil es ja um meine Zukunft geht. Wenn mir eine Stelle angeboten wird für nächsten Monat, die aber in 3 Monaten schon weg ist z. B., wäre das sehr ärgerlich
Deswegen sollst Du ja nach einem Sonderkündigungsrecht fragen oder halt schaue ob der AG Dich freiwillig vorzeitig aus dem Vertrag lässt.
Es gibt kein Sonderkündigungsrecht - siehe die Bestätigung darüber von @Robert Mudter.
Deshalb bleibt die von mir in meiner eigenen Antwort vorgeschlagene Lösung.
Und ich bei meiner Antwort:
Man sollte den Vertrag einem Anwalt für Arbeitsrecht vorlegen.
Das kann man, wenn man dafür Geld ausgeben will - ich sage bei diesem Sachverhalt: Hier ist das nicht unbedingt nötig!
Anm.: Ich habe schon oft genug Fragestellern zur Konsultation eines Rechtsanwalts geraten - wenn ich es vom Sachverhalt her für angebracht gehalten habe.
Hat doch der Anwalt hier auch empfohlen, nur halt viel später als ich. :-)
Dazu sage ich jetzt nichts...
Dazu sage ich jetzt nichts...
Nicht einfach nur die Rosinen rauspicken:
Es gibt kein Sonderkündigungsrecht - siehe die Bestätigung darüber von @Robert Mudter.
Sondern auch die Empfehlung von Robert Mudter akzeptieren:
Im Zweifelsfall würde ich auch immer die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag überprüfen lassen.
DAS muss bitte schön die Fragestellerin selbst entscheiden - wir sind keine Hellseher, zumal wir den Arbeitsvertrag nicht vor uns liegen haben !!!
@johnnymcmuff, ich frage mich langsam, was Du mit Deinen dauernden neuen Einlassungen eigentlich bezwecken willst...
@johnnymcmuff, ich frage mich langsam, was Du mit Deinen dauernden neuen Einlassungen eigentlich bezwecken willst...
Was ich damit bezwecken will?
Das es mehrere Wege gibt, wie Du selbst schreibst und das andere Antworten nicht falsch sind nur weil sie etwas anderes vorschlagen.
Du hast einen Vorschlag gemacht und der Anwalt und ich auch.
Letztendlich kann die Fragestellerin das entscheiden; wir zeigen ihr nur die Möglichkeiten auf.
Das Beste wäre natürlich, sie könnte sich mit dem Arbeitgeber einigen.
Nun ist aber wirklich alles gesagt...!
:))
Richtig, ich habe die gleiche Frist wie mein Chef. Deshalb 3 Monate!
Nein, ein Sonderkündigungsrecht hast du nicht. Rein praktisch gesehen dürfte der Arbeitgeber jedoch kaum Interesse haben dich an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.
Im Zweifelsfall würde ich auch immer die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag überprüfen lassen. Ich habe im Laufe meiner Praxis doch einige Formulierungen erlebt, welche eine verlängerte Kündigungsfrist für beide Seiten fixieren sollten, aber dennoch unwirksam waren.
Natürlich stellt ja immer die Frage, welches Risiko besteht, wenn unter Beachtung der Grundkündigungsfrist gekündigt wird. Theoretisch kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen.....
Und wenn das so klar ist, braucht sie das auch keinem Rechtsanwalt vorzulegen!