Sind Kochgelegenheit und Aufguss immer noch Bestandteil einer Wohnung in Berlin?
Hallo liebe gutgefragt Community,
ich habe folgendes Problem. Mir liegt momentan ein Angebot für eine Wohnung in Berlin vor. Als ich meine zuständige Maklerin fragte ob die Wohnung auch mit Kochgelegenheit und Aufguss ausgestattet sei (Kochplatte und Spüle), wurde mir dies verneint. Ich habe jedoch im Internet nachgesehen und einen Abschnitt im Wohnungsaufsichtsgesetz (§ 4 Abs. 2. Nr. 1.) gefunden, das besagt, dass eine Kochgelegenheit und Aufguss vorhanden sein muss.
Als ich meine Maklerin darauf ansprach, erklärte sie mir, dass dies nicht mehr der Fall sei, konnte mir aber auch nicht sagen, seit wann dieses Gesetz außer Kraft gesetzt wurde.
Nun habe ich erneut im Internet nachgeschaut und konnte aber dementsprechend nichts finden. Weiss evtl. jemand von euch, ob die Aussage meiner Maklerin stimmt oder ob ich auf meine Kochgelegenheit und Aufguss bestehen kann.
Ich danke euch im Voraus für eure Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Amelie0288
4 Antworten
Weiss evtl. jemand von euch, ob die Aussage meiner Maklerin stimmt oder ob ich auf meine Kochgelegenheit und Aufguss bestehen kann.
Kannst Du, wenn im Angebot bzw. Mietvertrag eindeutig steht mit Spüle und Kochgelegenheit steht.
Kochgelegenheit kann übrigens auch ein 5Euro-Camping-Kocher sein und Ausguss lediglich die Möglichkeit Wasser auszugießen/-kippen. Das geht auch im Klo.
Hallo Anitari,
danke für deine Antwort. Nein, im Angebot und Mietvertrag ist weder von einer Spüle noch einer Kochgelegenheit die Rede. Es wird nur erwähnt, dass Anschlüsse für einen Küchenausbau vorhanden sind. Ich hatte aber von Bekannten gehört, dass wie gesagt, Spüle und Kochgelegenheit vorhanden sein muss. Ich gehe aber davon aus, dass wenn von einem Ausguss gesprochen wird, doch eher eine richtige Spüle gemeint ist, oder nicht? Das mit der Kochplatte weiß ich auch.
"Entgegen der weit verbreiteten Ansicht gibt es in Berlin für Vermieter keine Pflicht, die Küche einer Mietwohnung mindestens mit einem Herd und einer Spüle auszustatten. Dass Herd und Spüle aber häufig mitvermietet werden, hat zwei Ursachen. Zunächst schreibt das Berliner Wohnungsaufsichtsgesetz als Mindestanforderung für eine Wohnung vor, dass sie über "Koch- und Heizungsmöglichkeit sowie Wasserversorgung und Ausguss" verfügen muss.** Ein Herd und eine Spüle erfüllen aber mehr als diese Mindestanforderungen. Dies liegt daran, dass sich eine solche Ausstattung "wohnwertsteigernd" auswirkt, d.h. aufgrund des Mietspiegels höhere Mieten gezahlt werden müssen. Im aktuellen Berliner Mietspiegel 2005 ist in der Merkmalgruppe 2 "Küche" der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als wohnwertmindernde Merkmale angegeben: "Keine Kochmöglichkeit oder Gas-/Elektroherd ohne Backofen" und "Keine Spüle". Eine Spüle nebst Herd ohne weitere Einrichtungen erfüllt aber nicht die Anforderungen des Mietspiegels an das Sondermerkmal "Moderne Einbauküche", für das der Vermieter einen Zuschlag von 0,16 Euro/qm geltend machen kann. Hierfür muss eine Küche mit "Küchenschränken, Einbauspüle, Wand- und Bodenfliesen sowie einem Einbauherd" ausgestattet sein. Außerdem muss die Ausstattung "neuzeitlichem Standard" entsprechen, d.h. in der Regel nicht älter als zehn Jahre sein."
Quelle und Zitat aus: https://www.bmgev.de/mieterecho/317/23-kuecheneinrichtung-uo.html
Die 15 häufigsten Mietrechtsirrtümer
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0409/040914.htm
In Berlin muss eine Mietwohnung – anders als in vielen anderen Bundesländern – mit einer Kochgelegenheit und einem Ausguss ausgestattet sein. Grundlage dafür ist das Berliner Wohnungsaufsichtsgesetz. Doch ein einfacher Campingkocher oder zwei Kochplatten reichen aus, keinesfalls hat man Anspruch auf einen Herd mit Backofen oder eine Edelstahlspüle.
Sind Kochgelegenheit und Aufguss immer noch Bestandteil einer Wohnung in Berlin???
Muss nicht sein, kann aber sein.