Muss der Vermieter Asbest aus der Wohnung entfernen?

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Solche Platten sind ungefährlich, solange sie nicht beschädigt sind oder werden (zerbrochene Platten, Löcher bohren, schleifende Türen kritisch bzw. verboten). Dann muss der Vemieter nicht entfernen. Haben sich (unbeschädigte oder beschädigte) Platten im ganzen gelöst und sind mit asbesthaltigem Bitumenkleber (=schwach gebundener Asbest) verklebt ist das ganze schon wesentlich gefährlicher, da durch Pumpwirkung oder auch beim Saugen Fasern freigesetzt werden können. Maßgebend wäre hier die Asbestrichtlinie (googeln). Der Eigentümer hat gemäß Landesbauornung (§3ff) und Gefahrstoffverordnung (googeln) Ermittlungspflicht, d. h. er muss vor einer Sanierung einen Asbestsachverständigen begutachten lassen, dieser ermittelt die Dringlichkeit und schlägt die Art der Sanierung vor (z.B. BT11 nach BGI664), die dann nur durch eine Fachfirma durchgeführt werden darf und angemeldet werden muss (Amt für Arbeitsschutz, BG). Die Entfernung des Belags durch "irgendeine" Firma muss unbedingt vermieden werden, zur Not einen RA einschalten bzw. Fa. wegschicken, wenn die keine Anmeldung der Sanierung vorweisen.

Das kommt darauf an: Asbest kann Lungenkrebs verursachen, sofern er Asbeststaub an die Raumluft abgibt und so eingeatmet werden kann.

Bei asbesthaltigen Fußbodenplatten ist die Wahrscheinlichkeit einer Abgabe an die Umwelt geringer als z.B. bei Feuerschutz.

Genaueres lese hier: http://www.arguk.de/infos/asbest.htm

Nein. Ist er nicht.

Nein, wieso sollte er? Asbest an sich ist völlig ungefährlich...