Vermieterin erlaubt nicht Familiennachzug, darf sie das?
Hallo Leute:)
Ich schildere einmal kurz die Situation: Wir wohnen derzeit in einer 3 Zimmerwohnung mit 70 qm. Vor 3 Jahren hat meine Mutter geheiratet und ihr Mann ist aus einem anderen Land zu uns gezogen.Bei seiner Tochter hat es gedauert bis wir das mit dem Visum etc geklärt haben und nun ist sie auch bei uns. Wir wollten ihren Wohnort anmelden beim Bürgeramt aber dazu braucht man die Wohnungsgeberbescheinigung. Unsere Vermieterin hat sich aber geweigert den Zettel auszufüllen und behauptet, die Wohnung sei für nur 4 Personen geeignet.
Auf http://www.mietrecht.org/mietvertrag/ueberbelegung-wohnung/ habe ich aber gelesen das eine Überbelegung nicht herrscht wenn :
- Nach dem Urteil des LG Berlin vom 12.10.1985 – 64 S 137/85- liegt eine übermäßige Belegung des Wohnraums nicht vor, wenn für sieben Personen eine Wohnfläche von mindestens 63 qm zur Verfügung steht.
Und hier noch:
- Ohne auf die Quadratmeterzahl abzustellen, hat das AG Zwickau mit Urteil vom 21.04. 1995 – 4 C 0438/95, 4 C 438/95- entschieden, dass eine drei Zimmerwohnung mit WC, Küche, Bad und Flur überbelegt ist, wenn sie von insgesamt sieben Personen bewohnt wird.
Zudem steht dort, dass wir bei Nachzug von näheren Familienangehörigen wie beispielsweise dem Ehemann und Stiefkindern ( wie es bei meiner Mutter der Fall ist ) nicht die Zustimmung der Vermieterin brauchen.
Habe ich da etwas falsch verstanden? Und wenn nicht, wie sollen wir weiter vorgehen? Welche Rechte haben wir als Mieter?
Über eine Antwort freue ich mich sehr
Freundliche Grüße
5 Antworten
Habe ich da etwas falsch verstanden?
Nein. hast Du nicht.
Und wenn nicht, wie sollen wir weiter vorgehen?
Die Eltern teilen per Einwurfeinschreiben der Vermieterin den Zuzug er leiblichen Tochter mit.
Netterweise kann man in dem Schreiben oben genannte Sachen aufführen, dass keine es keine Überbelegung ist, der Zuzug der leiblichen Tochter nicht verwehrt werden darf und die Vermieterin die Nebenkosten die nach Personen abgerechnet werden, anpassen darf.
Die Eltern bzw. die Parteien die den Mietvertrag unterschrieben haben füllen die Wohnugsgeberbestätigung aus.
LG
johnnymcmuff
Ihr müsst sie in Kenntnis setzen, denn die personenbezogenen Nebenkosten darf sie anpassen.
es ist genau so, wie du es geschildert hast und vermutest. deine vermieterin hat nur eine meinung, ob das (nach ihrem ermessen) erlaubt wäre und kennt vermutlich nicht die rechtlichen regeln aus grundsatzurteilen.#
manche vermieter wollen ihren mietern z.b. vorschreiben, ob sie kinder kriegen dürften oder welche fernsehprogramm sie sehen sollen.
machen kann sie ohnehin nicht, denn sie hat über die wohnung kein haus- oder zutritttsrecht und kann daher menschen, die in die wohnung wollen, nicht den zugang verweigern. da würde sie sich sogar strafbar machen.
und eine küdigung der wohnung hätte sogar bei einer gerichtlchen auseinandersetzung keinen erfolg, weil jeder richter/anwalt die von dir gefundenen präzedenzfälle kennt.
Vielen Dank für die Antwort! :)
Wer wohnt jetzt in der Wohnung? Welche Beziehungen haben diese Personen zueinander?
Und wer will sich jetzt noch in dieser Wohnung anmelden bzw. dort einziehen?
In der Wohnung wohnen derzeit meine leibliche Mutter, mein leiblicher Bruder, mein Stiefvater und ich. Meine Stiefschwester soll jetzt noch dazu ziehen.
Ganz einfach - da kann die Vermieterin gar nichts machen. Und Ihr benötigt für die leibliche Tochter Deines Stiefvaters auch keine Wohnungsgeberbescheinigung seitens der Vermieterin. Diese Bescheinigung kann der Vater selbst für seine Tochter ausstellen oder Deine Mutter, sollte sie die alleinige Mieterin der Wohnung sein.
Und wird die Vermieterin in irgendeiner Art und Weise darüber in Kenntnis gesetzt, dass wir sie einfach anmelden?
allerdings stellt sich mir noch die Frage - ist Deine Mutter verheiratet oder bezeichnest Du deren Lebensgefährten nur als Stiefvater?
Wer ist lt. Vertrag Mieter? Beide - oder evtl. nur Deine Mutter?
Meine Mutter ist standesamtlich verheiratet. Meine Mutter ist die Hauptmieterin und er ist im Mietvertrag nicht verzeichnet:)
Da ist kein Hinderungsgrund erkennbar.
Selbstverständlich darf ein weiteres Kind zuziehen, das ohne Erlaubnis des Vermieters. Es bedarf lediglich der Information über den Zuzug.
Die Wohnungsgeberbestätigung hat vom Mieter, in dessen Wohnung der Zuzug erfolgt, auszugehen. Der Vermieter ist lediglich namentlich (ohne Adresse etc.) zu benennen.
Den Vordruck gibt es im Internet bzw. direkt beim EMA.
Und wird die Vermieterin in irgendeiner Art und Weise darüber in Kenntnis gesetzt, dass wir sie einfach anmelden?
Nach der Novellierung des Meldegesetzes ab 1.11.16 ist nur noch der Name des Vermieters in die Wohnungsgeberbescheinigung einzutragen, nicht mehr seine Adresse. Somit ist von Seiten des EMA die Info nicht möglich.
Du als Mutter (Mieter der Wohnung bist aber gehalten, dem Vermieter den Zuzug zu Kenntnis zu geben, Dadurch wird der Vermieter in die Lage versetzt, Betriebskosten mit Personenschlüssel korrekt umzulegen. Bei BK mit anderem Schlüssel spielt eine weitere wohnhafte Person keine Rolle. Ein evtl. Mehrverbrauch findet in der folgenden Abrechnung seinen Niederschlag und der nachfolgenden Anpassung der Vorauszahlungen für die Zukunft. Im Wesentlichen dürfte das für den Wasserverbrauch und/oder Müllaufkommen (bei Wohnflächenschlüssel) eine Rolle spielen.
Und wird die Vermieterin in irgendeiner Art und Weise darüber in Kenntnis gesetzt, dass wir sie einfach anmelden?