Vermieterin erlaubt nicht Familiennachzug, darf sie das?

5 Antworten

Habe ich da etwas falsch verstanden?

Nein. hast Du nicht.

Und wenn nicht, wie sollen wir weiter vorgehen?

Die Eltern teilen per Einwurfeinschreiben  der Vermieterin den Zuzug er leiblichen Tochter mit.

Netterweise kann man in dem Schreiben oben genannte Sachen aufführen, dass keine es keine Überbelegung ist, der Zuzug der leiblichen Tochter nicht verwehrt werden darf und die Vermieterin die Nebenkosten die nach Personen abgerechnet werden, anpassen darf.

Die Eltern bzw. die Parteien die den Mietvertrag unterschrieben haben füllen die Wohnugsgeberbestätigung aus.

LG

johnnymcmuff

diamond1905 
Beitragsersteller
 04.05.2017, 15:04

Und wird die Vermieterin in irgendeiner Art und Weise darüber in Kenntnis gesetzt, dass wir sie einfach anmelden?

johnnymcmuff  04.05.2017, 16:58
@diamond1905

Ihr müsst sie in Kenntnis setzen, denn die personenbezogenen Nebenkosten darf sie anpassen.

es ist genau so, wie du es geschildert hast und vermutest. deine vermieterin hat nur eine meinung, ob das (nach ihrem ermessen) erlaubt wäre und kennt vermutlich nicht die rechtlichen regeln aus grundsatzurteilen.#

manche vermieter wollen ihren mietern z.b. vorschreiben, ob sie kinder kriegen dürften oder welche fernsehprogramm sie sehen sollen.

machen kann sie ohnehin nicht, denn sie hat über die wohnung kein haus- oder zutritttsrecht und kann daher menschen, die in die wohnung wollen, nicht den zugang verweigern. da würde sie sich sogar strafbar machen.

und eine küdigung der wohnung hätte sogar bei einer gerichtlchen auseinandersetzung keinen erfolg, weil jeder richter/anwalt die von dir gefundenen präzedenzfälle kennt.


diamond1905 
Beitragsersteller
 02.05.2017, 18:19

Vielen Dank für die Antwort! :)

Wer wohnt jetzt in der Wohnung? Welche Beziehungen haben diese Personen zueinander?

Und wer will sich jetzt noch in dieser Wohnung anmelden bzw. dort einziehen?

diamond1905 
Beitragsersteller
 02.05.2017, 18:15

In der Wohnung wohnen derzeit meine leibliche Mutter, mein leiblicher Bruder, mein Stiefvater und ich. Meine Stiefschwester soll jetzt noch dazu ziehen.

wilees  02.05.2017, 18:20
@diamond1905

Ganz einfach - da kann die Vermieterin gar nichts machen. Und Ihr benötigt für die leibliche Tochter Deines Stiefvaters auch keine Wohnungsgeberbescheinigung seitens der Vermieterin. Diese Bescheinigung kann der Vater selbst für seine Tochter ausstellen oder Deine Mutter, sollte sie die alleinige Mieterin der Wohnung sein.

diamond1905 
Beitragsersteller
 04.05.2017, 15:03
@wilees

Und wird die Vermieterin in irgendeiner Art und Weise darüber in Kenntnis gesetzt, dass wir sie einfach anmelden?

diamond1905 
Beitragsersteller
 11.05.2017, 13:33
@wilees

Meine Mutter ist standesamtlich verheiratet. Meine Mutter ist die Hauptmieterin und er ist im Mietvertrag nicht verzeichnet:)

Da ist kein Hinderungsgrund erkennbar.

Selbstverständlich darf ein weiteres Kind zuziehen, das ohne Erlaubnis des Vermieters. Es bedarf lediglich der Information über den Zuzug.

Die Wohnungsgeberbestätigung hat vom Mieter, in dessen Wohnung der Zuzug erfolgt, auszugehen. Der Vermieter ist lediglich namentlich (ohne Adresse etc.) zu benennen.

Den Vordruck gibt es im Internet bzw. direkt beim EMA.

diamond1905 
Beitragsersteller
 04.05.2017, 15:02

Und wird die Vermieterin in irgendeiner Art und Weise darüber in Kenntnis gesetzt, dass wir sie einfach anmelden?

albatros  04.05.2017, 19:19
@diamond1905

Nach der Novellierung des Meldegesetzes ab 1.11.16 ist nur noch der Name des Vermieters in die Wohnungsgeberbescheinigung einzutragen, nicht mehr seine Adresse. Somit ist von Seiten des EMA die Info nicht möglich.
Du als Mutter (Mieter der Wohnung bist aber gehalten, dem Vermieter  den Zuzug zu Kenntnis zu geben, Dadurch wird der Vermieter in die Lage versetzt, Betriebskosten mit Personenschlüssel korrekt umzulegen. Bei BK mit anderem Schlüssel spielt eine weitere wohnhafte Person keine Rolle. Ein evtl. Mehrverbrauch findet in der folgenden Abrechnung seinen Niederschlag und der nachfolgenden Anpassung der Vorauszahlungen für die Zukunft. Im Wesentlichen dürfte das für den Wasserverbrauch und/oder Müllaufkommen (bei Wohnflächenschlüssel) eine Rolle spielen.