Sind Drogen generell Einziehungsgegenstände nach §111b StPO iVm 74 StGB oder gibt es eine Möglichkeit sie nach §94 II StPO zu beschlagnahmen, wenn ja wann.?
2 Antworten
Großes Thema: "Sicherstellung, Beschlagnahme, richterliche Entscheidung zur Einziehung und gesetzlich vorgeschriebene Einziehung. Schon die Logik hilft bei der Überlegung, dass z.B. polizeilich beschlagnahmte Waffen auch nach Entfallen des Beweiswertes (also nach rechtskräftigem Urteil) nicht wieder an den letzten Gewahrsamsinhaber ausgehändigt werden sollen. Im Waffengesetz bestehen (auch im BTM-Gesetz) Einziehungsvorschriften. Dort wo es diese Vorschrift nicht gibt erfolgt die spätere Herausgabe, wenn keine richterliche Entscheidung erfolgte. Beispiel aus der Praxis: Täter ließ Platinbarren herstellen und verkaufte diese an Kapitalanleger. Nur die äußere Schicht war aus Platin; der überwiegende Kern war wertloses Metall. Viele Barren konnte die Polizei als Beweismittel beschlagnahmen. Sie hatte den Richter nicht darauf hingewiesen, dass er eine Entscheidung zur Einziehung treffen möge. Der Richter kam nicht auf die Idee. Somit konnte der Täter nach rechtskräftiger Verurteilung , diese Barren (als persönliche Erinnerungsstücke) zurück verlangen. Es bestand nicht mehr die "Zulässigkeitsvoraussetzung" der Beschlagnahme, nämlich "Beweiswert im Verfahren".
Grundsätzlich gilt, dass BtM als Beziehungsgegenstände nicht unmittelbar unter den 74 StGB fallen und deshalb nicht nach 111b StPO sichergestellt werden können. Erst die Einziehungsvorschrift des 33 Abs. 2 BtMG verweist darauf, dass der 74 StGB anwendbar sein kann. Es ist also eine Kann-Vorschrift.
Demzufolge kann das BtM nach 92 StPO sichergestellt werden, wenn keine Einziehung vorgesehen ist. Sind aber nur theoretischeÜberlegungen, denn BtM werden immer eingezogen.
Allerdings werden oft aus Unkenntnis die BtM zunächst nach 92 sichergestellt, eine zusätzliche Sicherstellung nach 111b wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.
Sorry, war in den Paragraphen verrutscht; soll natürlich 94 heißen.