Sind bremsen feststellen am Rollstuhl freiheitsentziehende maßnahmen?
Ich bin der Meinung ich hätte gelernt das man einen Richterlichen Beschluss brauch, da das feststellen der Bremsen FREIHEITSENTZIEHENDE MAßNAHMEN sind. Liege ich richtig ?
5 Antworten
Wenn der Bewohner die Bremsen selbst lösen kann natürlich nicht.
Wenn der Bewohner sich nicht mehr willentlich im Rollstuhl bewegen kann (durch Tippeln oder mit den Händen am Reifen) ist es auch keine freiheitsentziehende Maßnahme.
Wenn die Person einwilligungsfähig ist, also selbst entscheiden kann, ob der Rollstuhl fixiert wird, ist es zulässig.
Wenn die Person nicht einwilligen kann, ist aber in Deutschland ein richterlicher Beschluss nötig. Der Betreuer oder Personal wie Ärzte können es nicht veranlassen.
Nein das sind Sicherheitsmaßnahmen. Man sollte grundsätzlich den Rollstuhl feststellen, zumal ein Rollstuhl eigentlich so konzipiert sein sollte, dass der Betroffene auch selbst an die Bremse kommt. Das ist wichtig zur Sturzprophylaxe insofern derjenige aufstehen will. dann kann der Rollstuhl nicht wegrollen.
Freiheitsentziehende Maßnahmen wäre z.B. das Bettgitter hoch machen oder Gurte zur Fixierung einsetzen.
Genauso ist es. Ich schreibe ja schon die ganze Zeit, dass normalerweise die Bremsen vom Betroffen gelöst werden können.
Komisch, Wir haben frisch gelernt, vom Juristen, das es freiheitsentziehende maßnahmen sind. Sturzprophylaxe ist das auf keinen Fall!
Ausnahme der Patient wünscht das (Eigenverantwortung)
Ich habe viele Jahre in der Pflege gearbeitet. Noch nie hat irgend jemand die Rollstuhlbremsen als ein Mittel der Fixierung bezeichnet.
Aber grundsätzlich kann man hier keine pauschalen Antworten geben. Es gibt z.B. demente Menschen mit schlechtem Gangbild, die häufig einen Rollstuhl nutzen, aber trotzdem aufstehen und ggf. Schritte machen können. Und dir dann hinfallen, eben weil der Rollstuhl beim aufstehen wegrollt.
Bei vielen Rollstühlen sind die Bremsen erreichbar, wenn man drin sitzt und können ohne weiteres gelöst werden.
Du schreibst nun nicht, um welche Personen es dir geht.
In dem Heim in dem ich gearbeitet habe (Mehrfach-schwerstbehinderte, in der Schweiz) wurde es folgendermaßen gehandhabt: Wenn der Klient die Bremsen selber lösen kann, ist es keine freiheitsenziehende Maßnahme. Wenn er dies nicht kann, muss es der Sicherheit dienen, wenn man sie feststellt und es muss schriftlich so festgehalten werden.
Dabei geht es um Klienten, welche sich nicht selberverbal mitteilen können. Wir konnten nicht einfach fragen ob es ok ist, wenn wir die Bremsen jetzt feststellen und sie konnten sich nicht so einfach mitteilen wenn wir sie lösen sollten.
Wenn der Bewohner es wünscht oder sie selbst betätigen kann, ist es keine Freiheitsentziehende Maßnahme, wenn er dazu nicht in der Lage ist, oder es nicht ausdrücklich wünscht, ist es eine.
Vg
Wenn die Angehörigen das möchten, der Bewohner darüber nicht entscheiden kann, bzw die Bremsen nicht lösen kann, dann muss die Maßnahme genehmigt werden, ansonsten ist es Freiheitsentzug.
das zweite ist der fall, angehörige will das aber. liege ich da richtig das sie das dann schriftlich festlegen muss?
Nein!
Eine freiheitsentziehende Maßnahme erklärt sich durch Ihren Begriff: "Freiheit entziehen".
Wenn du einen Rollstuhl bremst, so ist die Person im Rollstuhl trotzdem jederzeit in der Lage, diesen zu verlassen. Ob sie es letzendlich körperlich umsetzen kann, ist nebensächlich.
Freiheit entziehen kann ich nur durch
- Einsperren (auch Bettgitter!!)
- Festbinden (Segufix u.ä.)
- Türen verschließen
- Medikamente (Sedierungen aller Art)
....also alles, wo ich den physischen Körper am fortkommen behindere.
Die Bremse am Rolli soll ja nur verhindern, daß der Rolli aus Versehen wegrollt und der Patient beim Aufstehen stürzen könnte.
Will der Betroffene eine Maßnahme nicht und man führt sie dennoch aus, ist es eine freiheitsentziehende Maßnahme. Dabei geht es nicht darum, ob es einen Sinn hat oder nicht.
Man kann aber davon ausgehen, dass wenn die Bremsen selbst gelöst werden können und er das nicht macht, dann will er das auch -> keine freiheitsentziehende Maßnahme