Kann ich einen Beschluss anfechten weil mein Name falsch geschrieben wurde?
Hallo,
Ich habe seit einiger Zeit ein Problem mit einer Person aufgrund eines Impressumsfehlers. Den habe ich begangen und sehe ein Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Jedoch war die geforderte Höhe des vom Gegners Anwalt verlangte Summe sehr hoch. Ich habe einen Anwalt beauftragt der sich der Sache angenommen hat. Jetzt erhielt ich jedoch einen richterlichen Beschluss aus dem hervorgeht, dass ich mich angeblich nicht an Fristen etc. gehalten habe obwohl ich das getan habe. Mir ist jedoch aufgefallen das mein Name in der gesamten Schrift (10 Seiten) falsch geschrieben wurde, somit handelt es sich meiner Meinung nach nicht um einen Tippfehler sondern um einen wiederholten Fehler der bei gegenlesen hätte auffallen müssen. Gibt es nun also eine Möglichkeit den Beschluss anzufechten da mein Name dauerhaft falsch geschrieben ist? Bitte antwortet mit Quellenangabe, falls es so etwas schon gegeben hat.
Danke für zahlreiche Antworten
5 Antworten
Aber wenn du doch schon einen Anwalt hast, dann kann der dir das doch erklären und immerhin kennt der deinen Fall.
Wieso konnte es aber dennoch zu einem Beschluss kommen, wenn der Anwalt das doch bearbeitet??
Das ist eine weitere Frage, ob der Beschluss überhupt tragend ist, da ich mich an Fristen gehalten habe, die der Gegner gestellt hat. Nach Ablauf der Frist, hat er den Antrag gestellt.
der beschluss ist formal nichtig. zumal der beschluss garantiert nur von einer justizangestellten unterschrieben ist.
er muss aber von einem richter/richterin unterschrieben sein. handschriftlich. (artikel 101 grundgesetz, § 126 BGB, § 315 ZPO)
also aufjedenfall anfechten und strafanzeige gegen die justizbeamtin wegen urkundenfälschung stellen.
ist also nichtig. es muss von einem richter unterschrieben sein. wenn die sagen das der original-beschluss richterlich unterschrieben in der akte ist, können die viel erzählen.
warum fertigen die dann nicht einfach eine kopie dieses originals für dich?
der "gerichtsvollzieher" ist eine amtsperson. er braucht also einen amtsausweis. er hat aber nur einen dienstausweis. also macht er sich der amtsanmaßung strafbar und hat keinerlei rechte als "gerichtsvollzieher" tätig zu sein.
Natürlich von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Weil die ja beurkunden muß, daß die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
sky: urteil, beschlüsse usw. müssen von einem richter unterzeichnet sein. der der den beschluss erhält, muss sich davon überzeugen können das ein richter den beschluss unterzeichnet hat. mit einer ausfertigung geht das nicht.
warum kopiert man den original-beschluss nicht einfach?
Vielleicht solltest Du Dich auf andere Fachthemen wie Kochrezepte o.ä. verlegen http://dejure.org/gesetze/ZPO/317.html
dann widersprechen sich 315 und 317 ZPO . warum sollte 317 mehr gelten als 315? im übrigen wurde die ZPO sogar aufgehoben. wir beide dürfen uns gar nicht mehr auf diese berufen.
dann widersprechen sich 315 und 317 ZPO
Nur, wenn man nicht zwischen dem Urteil und einer Ausfertigung unterscheiden kann.
im übrigen wurde die ZPO sogar aufgehoben. wir beide dürfen uns gar nicht mehr auf diese berufen.
Das Einführungsgesetz zur ZPO wurde aufgehoben, die ZPO, die bereits Ende des 19. Jahrhunderts in Kraft trat, selbstverständlich nicht.
wenn du dich zudem an die fristen gehalten hast, solltest du deinen anwalt mit akteneinsicht beauftragen, damit dieser sehen kann was da falsch ist.
Auch wenn der Name durchgehend falsch geschrieben ist, handelt es sich aber trotzdem nur um einen Schreibfehler, der vom Gericht problemlos beseitigt werden kann. Wäre ja auch komisch und weltfremd, wenn das nicht ginge. Hier zum Nachlesen http://dejure.org/gesetze/ZPO/319.html
so gesehen in ordnung was du schreibst. dennoch ist der beschluss nichtig. siehe meine antwort.
Wie von anomar geschrieben:
Wenn die Fristversäumnis durch die falsche Schreibung Deines Namens zustandegekommen ist, kommt es darauf an, wer die Schuld daran trägt.
Auf die Schnelle habe ich einen Beschluss vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht gefunden:
Beruht eine Fristversäumung maßgeblich auf einem Fehler des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.2.2008, NJW 2008, 2167). Vorherige Fehler der Prozessbeteiligten können insoweit durch den Fehler des Gerichtes überholt werden, so dass die Fristversäumung dennoch als unverschuldet anzusehen ist.
Wenn einfach nur Dein Name falsche geschrieben wurde, hast Du Anspruch auf eine Korrektur.
Zur Klärung, mein Name ist nur falsch geschrieben, angekommen ist alles pünnktlich. Ich fuhle mich jedoch nicht angesprochen. Ich werde Timm geschrieben. Das hab ich in einem Impressum korrekt angegeben. Geschrieben wurde mir aber immer als Tim. Klingt vielleicht etwas kleinkariert aber ich könnte jetzt nicht einfach zum Meldeamt und mir einen Pass ausstellen lassen, der nur Tim statt Timm geschrieben wird. Deswegen Frage ich, ob ich an so etwas rütteln kann.....ich habe weder das Geld noch die Lust das geforderte Geld zu bezahlen.
Das wird Dir nicht helfen entscheidend ist die Sachlage, nicht, dass es einmal bei der Erfassung der Daten einen Fehler gegeben hat.
Du kannst nur die Leute beim Gericht ärgern, indem Du die Korrektur forderst.
Also die müssen ja die Unterlagen haben die sie dir zugeschickt haben.Teil es deinem Anwalt mit er soll doch ( wird er sicher schon) die an dich versendeten Schreiben anfordern wenn dort dein Name ja auch falsch geschrieben ist und es glaubhaft ist das dadurch die Rechnungen nicht ankamen, falls du das damit meinst.Ansonsten weis ich nicht was du meinen könntest das du es anfechten kannst weil der Name falsch geschrieben wurde, denn du bist ja trotzdem die Person was dein Anwalt ja schon bestätigt hat sonst wäre es nicht zu einem richterlichen Beschluss gekommen.
Wurde unterschrieben von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Und überreicht von einem Obergerichtsvollzieher.