Seltsame Klausel im Arbeitsvertrag?

10 Antworten

Zuerst einmal der kurze Hinweis, dass es bei Klauseln in Arbeitsverträgen auf jedes einzelne Wort ankommt. Von daher kann ich nicht beurteilen ob dies jetzt eine sinngemäße Wiedergabe oder die tatsächliche Wiedergabe des Wortlautes ist.

Die 1. Klausel betreffend die Arbeitsunfähigkeit ist jedenfalls schon mal unwirksam. Aus meiner Sicht ist die Klausel insgesamt unwirksam und dies dürfte dazu führen, dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.

Auch die 2. Klausel ist nicht wirksam. Grundsätzlich macht es Sinn, dass Arbeitgeber sich Schadensersatzansprüche abtreten lassen. Allerdings ist die Formulierung hier zu allgemein und führt dazu, dass sämtliche Schadensersatzansprüche abgetreten werden müssen. Nur als Beispiel: du hättest einen Unfall mit dem Firmenfahrzeug und müsstest jetzt auch deine höchstpersönlichen Schadensersatzansprüche etwa wegen Schmerzensgeld, aufgrund dieser Klausel abtreten. Solche Abtretungsklauseln sind existent, aber nicht in dieser Form.

Beide Klauseln also unwirksam. Die spannende Frage dürfte sicher sein, was sich noch alles in dem Arbeitsvertrag versteckt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Familiengerd  11.02.2019, 12:41
Allerdings ist die Formulierung hier zu allgemein und führt dazu, dass sämtliche Schadensersatzansprüche abgetreten werden müssen.

Inn der Klausel ist aber nicht von "sämtlichen" Schadensersatzansprüchen die Rede, sondern nur von Schadensersatzansprüchen "bis zu Höhe [des] Entgeltanspruches".

Gemeint ist ja offensichtlich die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Arbeitnehmers bei Verursachung durch einen Dritten; und gegen den hätte der Arbeitgeber ja einen Schadensersatzanspruch in Höhe dieser Entgeltfortzahlung.

Familiengerd  11.02.2019, 12:46
@Familiengerd

Ergänzung:

Aber offensichtlich meint der Arbeitgeber, sich mit dieser Klausel die Mühe der eigenen Durchsetzung seiner Ansprüche (auf Erstattung der Kosten den Entgeltfortzahlung) gegen den Dritten ersparen zu können.

unicornwarrior  11.02.2019, 12:53
@Familiengerd

"Ist der Grund für die Arbeitsverhinderung des Angestellten ein schadenersatzbegründes Verhalten eines Dritten, trifft der Angestellte etwaige Ansprüche gegen den Verursacher bis zur Höhe seines Entgeldanspruches an den Arbeitgeber ab."

"Etwaige Ansprüche"!

Ohne eine Einschränkung.

Also: Alle!

Familiengerd  11.02.2019, 13:01
@unicornwarrior
"Etwaige Ansprüche"! Ohne eine Einschränkung. Also: Alle!

Nein!! Du hast nicht richtig gelesen!

Denn es heißt weiter, dass "der Angestellte etwaige Ansprüche gegen den Verursacher bis zur Höhe seines Entgeldanspruches an den Arbeitgeber" abzutreten habe.

Davon, dass er alle Ansprüche abzutreten habe, ist doch überhaupt keine Rede!!

unicornwarrior  11.02.2019, 13:08
@Familiengerd

Danke - ich habe aufmerksam und richtig gelesen!

" . . . bis zur Höhe seines Entgeldanspruches . . . " - wovon?

Vom Schmerzensgeld?

Du interpretierst einen Sinn hinein, damit es passt, der dort nicht steht.

Familiengerd  11.02.2019, 13:23
@unicornwarrior
Danke - ich habe aufmerksam und richtig gelesen!

Die Formulierung " . . . bis zur Höhe seines Entgeldanspruches . . . " hast Du aber ignoriert (oder nicht richtig gelesen) und von " 'Etwaige Ansprüche'! Ohne eine Einschränkung. Also: Alle!" gesprochen, was schlicht und einfach falsch ist.

Der Arbeitnehmer, der durch das Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig geworden ist, hat gegen diesen Dritten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls. Dieser Schadensersatzanspruch geht schon von Gesetzes wegen auf den Arbeitgeber über (EntgFG § 6).

Im Grunde formuliert diese Klausel nichts Anders als das, was ohnehin vom Gesetz vorgeschrieben wird.

Du interpretierst einen Sinn hinein, damit es passt, der dort nicht steht.

Welchen Sinn den?

Eher wird in den meisten Antworten so getan, als wolle der Arbeitgeber sich auf Kosten des Arbeitnehmers zusätzlich "bereichern" neben seinem Anspruch auf Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung - und diese Deutung gibt diese Klausel nun überhaupt nicht her!

Robert Mudter  11.02.2019, 13:50
@Familiengerd
  1. wir kennen die genaue Formulierung nicht
  2. bis zu der Höhe des Enteglts sollen also sämtliche Ansprüche abgetreten werden....die Höhe ändert doch nicht an der Tatsache, dass der Passus pauschal alle Schadensersatzansprüche betrifft...und eben alleine schon deswegen nicht haltbar ist und sowohl dem transparenzgebot, also auch der Angemessenheitskontrolle nicht stand halten würde.....
Familiengerd  11.02.2019, 14:12
@Robert Mudter

zu 1. Zumindest der fragliche Satz ist wörtlich zitiert.

zu 2. Ganz offensichtlich zitiert diese Klausel im Grunde nur die gesetzliche Bestimmung nach dem EntgFG § 6 Abs. 1.

Allerdings zeigt ja alleine schon die Diskussion, dass es mit der "Klarheit" wohl nicht so gut bestellt ist.

Die erste Klausel deute ich so, dass du nicht die Krankheit nennen musst, sondern ob diese durch Dritter verursacht wurde.

Natürlich ist die 2. Klausel gültig. Ich formuliere es mal salopp. Irgendein Autofahrer pennt, fährt dich an und du brichst dir das Bein und kannst nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber muss für dich während deiner Krankheit (bis zu 6 Wochen) Lohnfortzahlung bezahlen, kann es sich dies aber vom Autofahrer bzw. seiner Versicherung zurückholen.

Die 3. Klausel möchte ich nicht pauschal als richtig oder falsch bezeichnen, es gibt Arbeitsplätze die besondere Ansprüche haben und so nur bedingt geeignet sind für Kranke, Schwerbehinderte oder Schwangere.

Blume8576  10.02.2019, 10:32

Das muss dann der Arbeitgeber vor Gericht ein klagen !!! Das sind SEINE Ansprűche. Hier ist die rede davon das ich MEINE ansprűche an ihn abtrete. Dann kassiert er ja zwei mal ...

Jewi14  10.02.2019, 10:35
@Blume8576

Nein muss er nicht, du hast die Klausel nicht verstanden.

Blume8576  10.02.2019, 10:48
@Jewi14

Der Arbeitnehemer tritt SEINE Ansprűche an den Arbeitgeber ab.

Der Arbeitgeber kann aber selbst Ansprűche einklagen, warum soll ich meine abtreten ?

AnglerAut  10.02.2019, 10:33

Zur 2ten Klausel:

diesen ansprich hätte der Arbeitgeber aber gegen den Verursacher von sich aus. Denn der AG hat einen eigenen Schaden, den er hier geltend machen könnte.

Familiengerd  11.02.2019, 12:47
@AnglerAut
diesen ansprich hätte der Arbeitgeber aber gegen den Verursacher von sich aus.

Das ist richtig - aber offensichtlich meint der Arbeitgeber, sich mit dieser Klausel die Mühe der eigenen Durchsetzung seiner Ansprüche (auf Erstattung der Kosten den Entgeltfortzahlung) gegen den Dritten ersparen zu können.

Also nach einem Grund für eine Krankschreibung darf der Arbeitgeber nicht fragen beziehungsweise dann musst du nicht drauf antworten, das geht ihn nichts an.

Den zweiten Punkt finde ich kritisch. So wie ich ihn verstehe, musst du dich drum kümmern, dass eine dritte Person deinem Arbeitgeber einen Schadensersatz leistet, wenn die dritte Person an deiner Arbeitsverhinderung Schuld ist. Also als konstruiertes Ereignis: jemand fährt dich morgens auf dem Weg zur Arbeit mit dem Auto über den Haufen und verhindert somit, dass du arbeiten kannst. Dann musst du denjenigen, der dich überfahren hat, verklagen, um deinem Arbeitgeber irgendwelche Nutzungsausfälle finanziell zu kompensieren. Das würde ich mir nicht zwingend ans Bein binden lassen, ich weiß nicht, ob das tatsächlich so durchsetzungsfähig ist…

Den dritten Punkt darf er nicht fragen, d.h., du darfst lügen, daraus darf dir später kein Nachteil entstehen!

T3Fahrer

MiniTanzMaus 
Beitragsersteller
 10.02.2019, 10:38

Naja, ich warte mal ab, was die anderen Stellen sagen. Die Bude da kommt mir nun doch suspekt vor. Auch die Kommentare der Mitarbeiter dort, als ich zum Gespräch war.

T3Fahrer  10.02.2019, 10:56
@MiniTanzMaus

Du musst halt auch überlegen, selbst wenn irgendwelche Klauseln im Arbeitsvertrag nicht rechtens sind und der Chef sie nicht durchsetzen kann oder darf, musst du dich dann trotzdem im Falle des Falles es damit auseinandersetzen und wirst damit konfrontiert. Dann musst du es durchstehen, dass du sagst, du machst es nicht, obwohl es (ungültig) im Vertrag steht…

Du kannst ja auch aufgrund eines unverschuldeten Unfall arbeitsunfähig werden. In diesem Fall bekommst Du genau so Lohnfortzahlung, wie wenn Du zum Beispiel eine Grippe hättest. In dem Fall des Unfalls kann der AG die Kosten der Lohnfortzahlung vom Unfallverursacher holen, wenn Du diese an den AG abtrittst.

PeterSchu  10.02.2019, 21:50

"In dem Fall des Unfalls kann der AG die Kosten der Lohnfortzahlung vom Unfallverursacher holen..."

Genau das tut der Arbeitgeber aber in diesem Fall nicht. Er will sich das Geld nicht vom Verursacher holen, sondern vom Arbeitnehmer, wenn dieser zum Beispiel Ansprüche auf Schmerzensgeld an den Verursacher hat. Das sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe.

Ansprüche für den Ersatz der Entgeltfortzahlung hat aber nicht der Arbeitnehmer sondern ausschließlich der Arbeitgeber. Mit der Regelung aus diesem Vertrag sol der Arbeitnehmer offenbar seine Entgeltfortzahung selbst zahlen. Aus Ansprüchen, die ihm vom Verursacher zustehen.

"...etwaige Ansprüche gegen den Verursacher..."

So allgemein gehalten könnte man im Extremfall sogar den Schadensersatz für den Schaden am Auto verstehen, wenn der Arbeitnehmer einen solchen bekommt.

Familiengerd  11.02.2019, 12:50
@PeterSchu
Er will sich das Geld nicht vom Verursacher holen, sondern vom Arbeitnehmer

Offensichtlich meint der Arbeitgeber, sich mit dieser Klausel die Mühe der eigenen Durchsetzung seiner Ansprüche (auf Erstattung der Kosten den Entgeltfortzahlung) gegen den Dritten ersparen zu können.

Familiengerd  11.02.2019, 13:05
@Familiengerd

Nachtrag:

So allgemein gehalten könnte man im Extremfall sogar den Schadensersatz für den Schaden am Auto verstehen, wenn der Arbeitnehmer einen solchen bekommt.

Das wohl nicht.

Denn in der Klausel heißt es, dass "der Angestellte etwaige Ansprüche gegen den Verursacher bis zur Höhe seines Entgeldanspruches an den Arbeitgeber" abzutreten habe.

PeterSchu  11.02.2019, 13:35
@Familiengerd

Das stimmt, aber selbst wenn man von einem Teil des Schadensersatzes vom Auto seine eigene Entgeltfortzahlung muss, wäre das doch nicht in Ordnung

MiniTanzMaus 
Beitragsersteller
 10.02.2019, 10:24

Und wie sieht es da mit Schmerzengeld aus? Die zählen extra?

Ursusmaritimus  10.02.2019, 10:32
@MiniTanzMaus

Der AG kann nicht an deinen Schmerzen Gewinn machen, das geht an dich.....

Blume8576  10.02.2019, 10:41
@MiniTanzMaus

Die klausel besagt folgendes: Du bist von einen 3. Geschädigt worden und fällst zb fűr 1 Monat aus . Dein chef zahlt den Lohn zb 2000 € weiter. ( muss er ! ) . Jetzt bekommst du 2000 € schmerzensgeld. Die trittst du jetzt dem chef ab und gehst leer aus.

Dein chef holt sich das Geld, das er dir zahlen muss von dir....

Und Holt es sich direckt vom Verursacher űber Gericht nochmal.....

Ursusmaritimus  10.02.2019, 10:47
@Blume8576

Das wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung des AG!

Beides nicht zulässig.

Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit (also die Krankheit) ist deine Sache!

Sonst bräuchten wir für die Ärzte auch keine Schweigepflicht mehr.

Gegen den Schaden der dem Arbeitgeber durch deinen Ausfall entsteht muss er sich selbst absichern (versichern).

Wird es, zum Beispiel nach einem Unfall den ein dritter verursacht hat, nötig ein Bein zu amputieren hättest du ja alle Schadensansprüche (inklusive Schmerzensgeld) an ihn abgetreten!

Wenn auch "nur" bis zur Höhe des Entgeld.

Der Schaden ist dir und nicht ihm entstanden!

PeterSchu  11.02.2019, 13:44

"Gegen den Schaden der dem Arbeitgeber durch deinen Ausfall entsteht muss er sich selbst absichern (versichern)."

Nein, dazu braucht er keine Versicherung. Ihm ist ein Schaden entstanden (die Entgeltfortzahung), und diesen Schaden kann er vom Verursacher einholen. Ich kann da mitreden, weil ich von der Post eine solche Forderung mal erhalten hab, nachdem der Zusteller sich auf dem Grundstück einen Bänderriss zugezogen hat. Wobei sich zum Glück herausgestellt hat, dass ich nicht der Verusacher war.

unicornwarrior  11.02.2019, 14:02
@PeterSchu

Korrigiere ich gerne:

"Gegen den Schaden der dem Arbeitgeber durch deinen Ausfall entsteht sollte er sich selbst absichern.
Damit er seine Schadenersatzansprüche nicht selbst, gegenüber dem Verursacher, geltend machen muss"

Familiengerd  11.02.2019, 12:43

Selbstverständlich hat dann auch der Arbietgeber einen Schaden - nämlich die Entgeltfortzahlung, die er dem Arbeitnehmer aufgrund der Verursachung durch einen Dritten zu leisten hat.

Gegen diesen Dritten hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Schadensersatzanspruch.

unicornwarrior  11.02.2019, 12:49
@Familiengerd

Der wirtschaftliche Schaden ist durch seine Versicherung bzw. durch die Berufsgenossenschaft gedeckt (Steht auch so in der Antwort).

Diese werden sich den arbeitsrechtlichen Schaden auch vom Verursacher zurückholen.

Hier ist aber von einer generellen Abtretung - also auch privatrechtlich - die Rede.

Und da erlicht der Anspruch des Arbeitgeber.

Vergleiche auch mit der Antwort von Robert Mudter.

Familiengerd  11.02.2019, 12:57
@unicornwarrior

Nein!

Hier ist nur von einer Abtretung "bis zur Höhe seines Entgeldanspruches" die Rede, nicht von einer generellen Abtretung!

Bei der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, die durch einen Dritten verursacht wurde, hat der Arbeitgeber Ansprüche wegen der Kosten der Entgeltfortzahlung gegen diesen Dritten.

Sofern dies der Gegenstand der Klausel "Ist der Grund für die Arbeitsverhinderung des Angestellten ein schadenersatzbegründes Verhalten eines Dritten, trifft der Angestellte etwaige Ansprüche gegen den Verursacher bis zur Höhe seines Entgeldanspruches an den Arbeitgeber ab." ist, ist sie nicht zu beanstanden.

Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG "§ 6 "Forderungsübergang bei Dritthaftung":

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
unicornwarrior  11.02.2019, 13:05
@Familiengerd

Generell bezieht sich hier auf die Art des Schadenausgleichs!

MiniTanzMaus 
Beitragsersteller
 10.02.2019, 10:38

Naja, ich warte mal ab, was die anderen Stellen sagen. Die Bude da kommt mir nun doch suspekt vor. Auch die Kommentare der Mitarbeiter dort, als ich zum Gespräch war.

unicornwarrior  10.02.2019, 10:44
@MiniTanzMaus

Zumindest eine Abänderung in:

Für Arbeitszeiten und -wege wird folgendes vereinbart . . . .

Würde ich voraussetzen.

Eine Pauschalabtretung käme ja auch bei Sport- & Freizeitunfällen zum tragen.

Der letzte Punkt wäre auch nur nachzuvollziehen, wenn sich diese Information auf ansteckende Krankheiten bzw. berufsrelevante Krankheiten (Farbblindheit bei einem Maler etc.) beschränkt.