Bin verheiratet und schwanger von einem anderen Mann. Möchte nicht, dass das Kind den Nachnamen von meinem Mann bekommt. Was muss ich tun?

5 Antworten

Das Kind bekommt erst mal deinen Namen. Dass der zur Zeit auch der des noch-Ehemannes ist, ist kein Hindernis. Zumal er ja wohl sicher die Vaterschaft ablehnen wird.

Später, also nach Scheidung und neuer Heirat, kannst mühelos den § 1618 BGB ziehen und ihr benennt das Kind auf euren neuen Namen ein.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1618.html 

Hmmmm... ich denke du kannst dich auch ohne Einverständnis deines Mannes trennen.Bin kein Anwalt,aber du solltest wenn du die bescheinigung wirklich willst,eine Scheidung beantragen.

:)

Du bist aber schon sicher, dass Du schwanger bist...?  ;-)

15
keinen
10.09.2015
 männlich

angenommen Du bekommst vor der Scheidung das Kind auf die Welt, dann ist Dein Noch-Ehemann der rechtliche Vater... 

Wenn eine Ehe existiert braucht es eine gewisse Zeit, dass die Ehe 

geschieden werden kann. 

Quelle https://amt24.sachsen.de/ZFinder/lebenslagen.do?action=showdetail&modul=LL&id=35378!0

Für eine Scheidung müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein. Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und überdies nicht zu erwarten ist, dass sie wieder hergestellt werden kann.

Das Gericht überprüft, ob die Ehe gescheitert ist. Als Nachweis gilt allgemein der Umstand, dass die Ehepartner mindestens

ein Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen oderdrei Jahre getrennt leben, auch wenn einer der beiden Eheleute die Scheidung ablehnt.

Diese Trennungsfristen dienen vor allem dazu, leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken.

Trennungszeit

Eheleute leben getrennt, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder keine "häusliche Gemeinschaft" zwischen den Partnern besteht.

Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollziehen. Dies setzt voraus, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und auch keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr haben – sie schlafen etwa in verschiedenen Zimmern und kochen getrennt.

Hinweis:

 

Die Trennungszeit wird auch dann berücksichtigt, wenn die Eheleute für einen Versöhnungsversuch noch einmal über kürzere Zeit zusammenlebten.

Ist eine Ehe gescheitert, so gibt es Härtefälle, bei denen das Familiengericht eine Scheidung ablehnen kann, so etwa

wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse gemeinsamer minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oderwenn die Scheidung für einen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellte.

Diese Fälle sind in der Praxis aber sehr selten.

Heirat war nicht rechtmäßig: Aufhebung der Ehe

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung bei der Heirat nicht gegeben waren. Zu einer Aufhebung der Ehe (im Gegensatz zur Scheidung) käme es etwa, wenn

einer der Ehepartner nicht volljährig (ehemündig) war und auch keine gerichtliche Befreiung von der Ehemündigkeit vorlag,einer der Eheleute bei der Eheschließung bereits verheiratet war,die Ehepartner blutsverwandt sind,das Bewusstsein durch Drogen oder Krankheit getrübt war.

Weitere Gründe:

einer der Ehepartner war sich der Eheschließung nicht bewussteiner der Ehepartner durch Täuschung zur Eheschließung veranlasst wird (ausgenommen ist die bloße Täuschung über die Vermögensverhältnisse)der Ehepartner war durch Drohungen eingeschüchtert

Der Antrag zur Aufhebung der Ehe muss in dem letztgenannten Fall innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung gestellt werden, beziehungsweise nach Ende der Zwangslage. In den Fällen der Täuschung und des Unbewusstseins über die Eheschließung muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung bzw. nach Entdeckung des Irrtums gestellt werden. In den übrigen Fällen besteht keine Antragsfrist.

Die genannten Trennungszeiten entfallen.

Unzumutbare Härte: Scheidung vor Ablauf eines Jahres

Die Ehe kann nur dann nach weniger als einem Jahr Trennung geschieden werden, wenn die Weiterführung für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt. Die Gründe müssen dabei in der Person des anderen Ehepartners liegen. Beispiele:

die Ehefrau des Antragstellers ist von einem anderen Mann schwangerAlkoholmissbrauch durch einen Ehepartnerder Ehepartner begeht Tätlichkeiten gegen den Antragsteller

Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss die Gründe nachweisen. Ob eine unzumutbare Härte auch dann vorliegt, wenn sich der Ehepartner einem anderen Partner zugewandt hat, ist umstritten.

Einverständliche Scheidung nach einem Jahr

Die Scheidung kann nach einem Jahr Trennung erfolgen, wenn beide Ehepartner zustimmen. Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung sind:

Trennung der Eheleute für mindestens ein Jahr (Zerrüttung der Ehe)Antrag auf Scheidung durch beide Ehepartner oder Scheidungsantrag eines Ehepartners mit Zustimmung des anderen EhepartnersEinigkeit der Eheleute bei bestimmten Scheidungsfolgen (insbesondere Ehegattenunterhalt, Verteilung von Wohnung und Hausrat)

Bei der einverständlichen Trennung muss sich lediglich der Ehepartner einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen, der den Scheidungsantrag einreicht. Beantragen beide Eheleute die Scheidung, müssen auch beide durch einen eigenen Anwalt oder eine Anwältin vertreten werden.

Nachweis des Scheiterns: Scheidung vor Ablauf von drei Jahren

Ist ein Partner mit der Scheidung nicht einverstanden, kann die Ehe auch geschieden werden, wenn die Eheleute länger als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben.

Das Scheitern der Ehe muss bewiesen werden. Damit ist gemeint, dass dem Gericht die Scheidungsgründe plausibel zu machen sind (etwa dass der Ehepartner eine neue Beziehung hat). Für die Beweisaufnahme können auch Zeugen vernommen werden.

Scheidung nach spätestens drei Jahren Trennung

Leben die Eheleute seit drei Jahren getrennt, muss der Richter oder die Richterin unwiderruflich davon ausgehen, dass die Ehe gescheitert ist. Hierzu bedarf es keiner weiteren Beweise vor Gericht. Der vertretende Anwalt oder die vertretende Anwältin muss dem Gericht lediglich vortragen, dass die Eheleute seit dieser Zeit getrennt leben.

Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn ein Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden ist.

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Gesetzliche Grundlage

Bürgerliches Gesetzbuch, Viertes Buch

 

(BGB) – Familienrecht:§ 1564 bis 1568 – Scheidungsgründe§ 1314 – Aufhebungsgründe§ 1317 – Antragsfrist§ 133 bis 150

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

 

– Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

Mather2015 
Beitragsersteller
 18.12.2015, 15:54

Muß ich das Trennungsjahr beantragen oder reicht wenn ich sage dass wir jetzt seit 1 Jahr getrennt sind, was wenn mein noch mann das nicht bestätigt? 

Danke

ThomasSchramm  18.12.2015, 15:56
@Mather2015

steht alles im Text ^^

Wieso soll der "EX" eine Bescheinigung ausstellen? Das geht schon mal nicht. Der Neue kann das Kind annehmen. Lass dich schnell scheiden, dann kannst Du deinen Mädchennamen zurückbekommen oder sofort wider Heiraten.