Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 15.000 € + Anwaltsgegnerhonorar?
Hallo zusammen,
da ich leider in der Vergangenheit eine Dummheit begangen habe muss ich jetzt leider mit den Konsequenzen rechnen..
Ich habe ein Bild meiner ex öffentlich zur Show gestellt und "ihre Dienste" angeboten. Diese Anzeige wurde durch das Gericht wegen Nichtigkeit eingestellt.
Das Opfer hat sich nun zivilrechtlich beraten lassen und fordert 15.000,- € + das gegnerische Anwaltshonorar.
Leider habe ich nicht ein Haufen Geld gebunkert so das ich es mir leisten könnte auch nur annähernd diese "Forderung" zu begleichen.
Ich habe mal gehört das die Gegnerseite extra hohe Forderungen stellen, um Verhandlungsspielraum zu haben.
Ich habe lediglich ein Nettoeinkommen von ca. 1.300,- € und laufende Kosten wie Miete, Versicherungen, Fahrtkosten, Telefon etc.
Bin ich dazu verpflichtet die Anwaltskosten des Opfers zu tragen und wäre eine monatliche Ratenzahlung des Schmerzensgeld möglich?
Woran misst man, wie viel einem selbst zum Leben noch zur Verfügung stehen darf und welche Ratenzahlung dabei in Betracht kommt?
7 Antworten
Selbstbehalt:
auch wenn es um Unterhalt geht im Link ist die Berechnung ähnlich, und kann sogar bis auf Harz V Niveau gesenkt werden. Der dann von deinem Lohn und Besitz gepfändet wird nach deiner Verurteilung.
https://www.familienrecht.de/unterhalt/2015-neue-werte-selbstbehalt-berechnungsbeispiele/
Da die Anklage fallen gelassen wurde heisst es nicht unbedingt etwas Gutes, denn nur weil ein Gericht dich nicht verurteilt wird es nicht wieder so ausgehen. Evtl. gerade dann könnte das Andere dich härter verurteilen.
Daran solltest du dabei denken.
Zum Schmerzengeld:
https://de.wikipedia.org/wiki/Schmerzensgeld
Rede mal mit deinem Anwalt über eine Möglichkeit einer außergerichtlichen Wiedergutmachung. Sie sollte realistisch sein und evtl. wenn ihr euch zusammen an einen Tisch setzt mit euren Anwälten sie dir sagt was du noch tun könntest um es wieder gut zu machen.
Es geht um verzeihen, du hast ihr eine Wunde zugefügt es ist eine Form diese mit Geld zu füllen man kann es aber auch menschlich tun bevor man vor dem Gericht steht.
Und danach kann man ihr zusätzlich einen Gegenvorschlag machen um den guten Willen und seine Einsicht zu untermauern, einen Betrag anbieten zur Wiedergutmachung den man mit ihr dann auch abmacht in Raten zu zahlen. Drauf wird sie sich nur einigen wenn du vorher eine andere Form der Wiedergutmachung geleistet hast.
Dafür müsstest du folgende Voraussetzungen mitbringen:
Du solltest ihr keine Beschuldigungen an den Kopf werfen wegen der gescheiterten Beziehung, deinen Schmerz nicht in den Mittelpunkt stellen. Egal was war jeder hat in einer Beziehung Verantwortung. Sie hat Fehler gemacht du auch sonst wärt ihr noch zusammen.
Deine Form von Überheblichkeit, Schmerz und Rache haben dich in diese Situation gebracht.
Man sollte die Beziehung als gescheitert anerkennen, deswegen kann man sich Schuldzuweisungen sparen. Es würde ihren Drang danach dir noch höhere Kosten zu verursachen merklich erhöhen, sowie ihren Schmerz und deinen Ärger was kontraproduktiv ist.
Ihren Schmerz durch dein Verhalten anerkennen (sie bloss zu stellen und dich an ihr zu rächen) egal was vorher war.
Ihr mitteilen das es dir leid tut, schriftlich mit Anwalt - klar vorher klären ob sie das überhaupt möchte
Das muss ehrlich sein wenn es nicht von Herzen kommt kann man sich das sparen das merkt jeder und man macht sich lächerlich dann lieber das Geld zahlen - es kann sogar ins Gegenteil umschlagen wenn du den falschen Richter hast und es nicht ehrlich ist und er denkt du bist gierig und geizig und hast nichts verstanden
Soweit ich weiss trägt der Verlierer eines Prozesses die Kosten der anderen Partei,
gerade deswegen würde ich dir raten sich außergerichtlich zu einigen. Weil dann weniger Briefe geschrieben werden es kürzer dauert und somit bezahlbarer wird
aber und vor allem euer Schmerz, eure Zeit wird verkürzt für beide, aber der menschliche Einsatz ist dann einfach höher das musst du dir selbst überlegen was dir wichtiger ist.
Wenn es dir wirklich leid tut und du ihr das auch glaubhaft mitteilen kannst könntest du dir und ihr viel Zeit und Leid sparen.
Sie und alle anderen müssen merken das es dir um sie geht nicht um deinen Kopf. Nur so geht das außergerichtlich.
Aber eigentlich sollte dir dein Anwalt gerade diese Fragen erklären.
Such dir Vergleichsurteile raus um eine Einschätzung zu bekommen was dich finanziell erwartet falls du es nicht außergerichtlich klären kannst, evlt. findest du auch Anregungen zu realistischen außergerichtlichen Einigungen im Internet oder dein Anwalt kann dir sowas vorschlagen.
Eine andere Option den Schaden für beide Seiten noch zu begrenzen sehe ich sonst nicht.
Danke für Dein Interesse :)
Hierzu muss ich erwähnen das es kein nacktbild war sondern lediglich Bild ihres Facebook-Profilfotos
Bin ich dazu verpflichtet die Anwaltskosten des Opfers zu tragen und
wäre eine monatliche Ratenzahlung des Schmerzensgeld möglich?
Wenn die Gegenseite vor Gericht geht und dort obsiegt, hast du deren Auslagen ebenfalls zu tragen.
Ratenzahlung ist Kulanz des Gläubigers. Der Schuldner hat niemals Anspruch darauf. Bei einer Ratenzahlung würden weitere Kosten entstehen.
Woran misst man, wie viel einem selbst zum Leben noch zur Verfügung stehen darf und welche Ratenzahlung dabei in Betracht kommt?
Grundätzlich sind 1.079,- € pfändungsfrei (Single keine unterhaltsberechtigten Angehörigen).
ABER hier lag wohl eine Straftat vor, auch wenn die wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Heißt die Gegenseite könnte ggf. erfolgreich vor Gericht den Antrag stellen den Pfändungsfreibetrag bis runter auf Hartz IV Niveau zu senken.
Dann wäre alles über 409,- € im Monat zzgl. Kosten deiner Unterkunft pfändbar.
Ein Erstgespräch bei einem Anwalt wäre sinnvoll um das weitere vorgehen abzusprechen. 15.000,- € halte ich für völlig aus der Luft gegriffen. schadenersatz- und schmerzensgeldpflichtig hast du dich dem Grunde nach sicher gemacht, der Höhe nach dürfte das aber zu hoch angesetzt sein.
Neben dem Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB besteht weiterhin noch der medienrechtliche Schmerzensgeld- oder Entschädigungsanspruch, der im Herrenreiter-Fall entwickelt wurde und inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Ursprünglich auf § 847 BGB a. F. gestützt, leitet der BGH diesen Anspruch seit der Soraya-Entscheidung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG her.
Voraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (beispielsweise eine Verletzung der Intimsphäre), die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, der Anspruch ist also nur subsidiär anwendbar.
Zuletzt geht die Tendenz in der Rechtsprechung jedoch durchaus dahin, auch Privatpersonen im Rahmen von Schmerzensgeldprozessen bei Verletzung der Intimsphäre respektable Summen zuzusprechen.
So hat etwa das Landgericht Kiel in einer vielbeachteten Entscheidung einer Frau, deren Nacktfotos im Netz veröffentlicht worden waren, Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zugesprochen
Letztendlich wird es wohl auf einen Rechtsstreit hinauslaufen und dann wird sich zeigen ob das zuständige LG ähnlich entscheidet oder eben nicht.
Es sind hier natürlich verschiedene Delikte zusammengekommen. Nach gängigen Rechtsprechungen ist die Verletzung des Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eine Bildes allein mit 1'000 Euro Schmerzensgeld angesetzt.
Erschwerend ist allerdings die Ex als Prostituierte öffentlich anzubieten. Das ist eine Beleidigung nach § 185 und hier könnte das Schmerzensgeld mehrere Tausend Euro betragen.
Wird deiner Ex ein Titel zugesprochen, dann kann sie 30 Jahre eintreiben lassen.
Ehrlich gesagt, ob deiner Dummheit bin ich sprachlos, von mir daher Mitleid für dich Null.
Vielen Dank deine Antwort. Um Mitleid geht es mir hier nicht.
Wenn ein Verfahren eingestellt wird, entscheidet das Gericht zusätzlich zu diesem Beschluß auch immer gleichzeitig, wer die Kosten des Verfahrens und die Anwaltskosten trägt - Du trägst als Beschuldigter also keineswegs die Anwaltskosten, nur weil der gegenerische Anwalt das fordert.
Auch ein Schmerzensgeld muss eingeklagt werden und kann nicht einfach verlangt werden - bis darüber ein Urteil gesprochen wurde, musst Du überhaupt nichts bezahlen.
Schmerzensgelder sind in Deutschland ausser für körperliche Schäden nicht üblich - sowas gibts in den USA, aber nicht hier
Auch ein Schmerzensgeld muss eingeklagt werden und kann nicht einfach verlangt werden - bis darüber ein Urteil gesprochen wurde, musst Du überhaupt nichts bezahlen.
Nein. Schmerzensgeld kann auch ohne Einschaltung eines Gerichtsbeschlusses gezahlt werden. Wer sich einig ist, braucht nicht klagen.
Schmerzensgelder sind in Deutschland ausser für körperliche Schäden nicht üblich - sowas gibts in den USA, aber nicht hier
Nein. Sie sind sehr üblich.
wenn man sich einig ist, braucht man kein Gericht - das ist wohl wahr.Aber davon ist ja hier wohl nicht auszugehen oder hast Du den Eindruck, der Fragesteller wäre damit einverstanden?
15.000 Euro Schmerzensgeld fur so eine Sache - sorry , aber das ist lächerlich, niemals kommt man in Deutschland damit durch.
Du brauchst deine Antwort nicht zu relativieren.
Ob für diesen Fall 15.000€ gezahlt werden, kann niemand sagen. Allerdings hätte die Anspruchstellerin gute Chancen, dies durchzusetzen. Man muss sich nur die bisher geurteilten Summen anschauen, da liegen 15.000 noch im Mittelfeld.
Da Beleidigung ein Antragsdelikt ist, wurde vermutlich die Anzeige von der Geschädigten zurückgenommen. Sie zahlt die Anwaltskosten daher aber nur für diese Sache.
Schmerzensgeld Forderung ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, die von der strafrechtlichen Seite zu trennen ist. Da nun der FS die Sache zugegeben hat, gibt es keine Diskussion über Anwaltskosten, die bezahlt der FS.
es gibt zwar sowas wie Selbstbehaltsgrenze aber ob die bei Strafsache bzw Schmerzensgeld gilt ist mir nicht bekannt. Rede doch mit gegnerischen Anwalt und mit deiner Ex was für dich finanzierbar wäre.
Wenn sie dir nicht entgegen kommen mach Privatinsolvenz dann geht deine Ex ziemlich leer aus
Nicht ganz. Privatinsolvenz nutzt da garnichts. Solche Verbindlichkeiten sind von der Privatinsolvenz ausgenommen (§ 302 InsO).
Schmerzensgeld kann man nicht einfach so verlangen - das muss man einklagen. Damit dürfte man hier in Deutschland allerdings kaum eine Chance haben, Schmerzensgelder, ausser für körperliche Schäden, gibt es hier nicht; wie sind hier nicht in USA
Nö. Auch bei Verletzungen der Persönlichkeitsrechte gibt's Schmerzensgeld... und nicht so knapp.
ja aber bestimmt nicht in der Höhe
anscheinend doch
:-)
Du bist im Irrtum. Dem Kachelmann wurde vom LG Köln eine Schmerzensgeld in Höhe von 635'000 Euro gegen den Springerverlag zugebilligt. Die BILD hatte ihn als Vergewaltiger betitelt.
Das kann man ja kaum miteinander vergleichen, im Fall Kachelmann hing an der öffentlichen Behauptung, er sei ein Vergewaltiger immerhin die gesamte berufliche Perspektive; als Promi, der in den Medien natürlich kein Bein mehr auf den Boden kriegt, ist sowas existenzvernichtend - dabei ist im Fall des Fragestellers wohl nicht auszugehen.
Neben dem Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB besteht weiterhin noch der medienrechtliche Schmerzensgeld- oder Entschädigungsanspruch, der im Herrenreiter-Fall entwickelt wurde und inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Ursprünglich auf § 847 BGB a. F. gestützt, leitet der BGH diesen Anspruch seit der Soraya-Entscheidung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG her.
Voraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (beispielsweise eine Verletzung der Intimsphäre), die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, der Anspruch ist also nur subsidiär anwendbar.
Zuletzt geht die Tendenz in der Rechtsprechung jedoch durchaus dahin, auch Privatpersonen im Rahmen von Schmerzensgeldprozessen bei Verletzung der Intimsphäre respektable Summen zuzusprechen.
So hat etwa das Landgericht Kiel in einer vielbeachteten Entscheidung einer Frau, deren Nacktfotos im Netz veröffentlicht worden waren, Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zugesprochen