Schlafzimmer und Bad im Keller des eigenen Haus erlaubt?
Hallo,
wir haben eine Doppelhaushälfte (real geteilt, nicht WEG) in Hessen gekauft. Bevor wir als Familie einziehen, möchten wir gerne im Keller (der nicht als Wohnfläche ausgewiesen ist) ein Badezimmer einbauen lassen. Außerdem möchten wir einen Kellerraum mit großem zu einem Lichtschacht liegenden Fenster (in der Zeichnung "Hobbyraum" genannt) als Schlafzimmer nutzen.
Ich möchte NICHT vermieten, sondern lediglich das Kellergeschoss selbst zum schlafen nutzen und dazu ein kleines Bad haben.
Nun möchte ich wissen:
Gibt es Umstände, unter denen ich das nicht darf? Bzw. muss ich ggf. eine Baugenehmigung beantragen oder eine Nutzungsänderung?
Bislang dachte ich eigentlich, so lange es nur selbst genutzt wird, ist es kein Problem. Ich möchte aber keinen Fehler machen, der hinterher Ärger bringt...
5 Antworten
So lange du den Raum selber zu - egal was- für dich ausbauen möchtest, ist es deine Angelegenheit, wenn du dir notfalls den Kopf stösst oder Platzangst bekommst.Es wird dir niemand verbieten. Sofern später geplant ist, irgend jemwnden Fremden dort wohnen zu lassen, ist die Mindesthöhe des Raumes einzuhalten. Mit dem Bad hast du evtl. kleinere Probleme mit dem Abwasser, aber da gibt es die Möglichkeit einer elektrischen Pumpe(Hebeanlage) die das Wasser pumpt.Das sollte zu machen sein.
Du musst die Nutzungsänderung beantragen. Machst du es nicht und es passiert was, bist du nicht versichert. Bsp. Wasserschaden im Keller durch das Bad- die Versicherung prüft, es ist nicht eingetragen, damit bleibst du auf allen Kosten sitzen. Gleiches gilt für den Brandschutz. Daher mach es.
Also, da kommt jetzt niemand vom Bauamt.
Beim Bad kann es Probleme mit dem Abwasser geben. Ggf. braucht ihr eine Hebeanlage.
Vielen Dank für die Antworten! Weil die Einschätzungen auseinander gingen, habe ich eben beim Bauamt angerufen und folgende Informationen bekommen:
Der Einbau eines Badezimmers im Keller ist genehmigungsfrei.
Ein Kellerzimmer darf als Wohnraum (z.B. Schlafzimmer) genutzt werden, wenn die Fensterfläche mindestens 1/8 der Grundfläche des Raumes entspricht. Wenn es einen Lichtschacht gibt, muss dieser in der Fläche ebenfalls mind. 1/8 der Grundfläche des Raumes entsprechen.
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben sind, muss die Fenster-/ bzw. Lichtschachtfläche vergrößert werden. Beide Maßnahmen wären wiederum nicht genehmigungspflichtig.
Jetzt also ausmessen...
Na, das war doch die beste Idee...
... wäre bei uns gemäß Bauordnung nicht möglich.
Viel Glück.