Scheinselbständigkeit: Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge nach?

6 Antworten

Falls Deine Tätigkeit scheinselbständig eingestuft wird, bist Du als normaler Arbeitnehmer zu werten. Es muss so wie bei jedem sozialersicherungspflichtigem Arbeitnehmer gezahlt werden: Arbeitgeber und Du anteilig und zwar rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit.

Deine als Selbständiger gezahlte Beiträge kannst Du Dir auf Antrag zurückerstatten lassen- eventuell wird es mit Deinen AN-Anteilen verrechnet, wenn es bei der selben Kasse ist.

Als Selbständiger mit einem Auftraggeber sollte man immer genau schauen ob nicht die Gefahr einer Scheinselbständigkeit besteht. Dazu gibt es gewisse Anhaltspunkte die auch von der DRV abgefragt werden (z.B. im Formular V023).

  • Selbständige entscheiden selbst welche Aufträge sie annehmen und welche nicht. Der Auftraggeber kann keine Annahme erzwingen.
  • Selbständige entscheiden frei und nach billigem Ermessen über ihre Arbeitszeit
  • Ebenso über den Urlaub den sie nehmen
  • Auch das Auftragsgebiet legen sie frei fest
  • Selbständige handeln auf eigene Rechnung und sind ihrem Auftraggeber über interne Geschäftsvorgänge keine Rechenschaft schuldig.
  • Selbständige sind nach Ablauf der 3-jährigen Befreiung stets rentenversicherungspflichtig, wenn sie mind 5/6 ihrer Einnahmen von einem Auftraggeber erhalten und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bzw. mehr als einen Minijobber mit Gesamtverdienst von mehr als 450,- € im Monat beschäftigen.

Über die Konsequenzen wurde hier ja schon geschrieben.

Hallo,

der Auftraggeber hat zu beurteilen, ob eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt. Wenn er unsicher ist, kann er die Krankenkasse/Rentenversicherung um eine Beurteilung bitten.

Wenn eine Fehlbeurteilung vorliegt, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nachzuzahlen. Dieser darf aber für die letzten 3 Monate die Beiträge vom Arbeitnehmer nachfordern. Wenn der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgeber falsche Angaben gemacht hat, die zu der Fehlbeurteilung geführt haben, dürfen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auch komplett für die gesamte Zeit nachgefordert werden.

Zeitgleich gezahlte Beiträge als Selbständiger zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von der Krankenkasse verechnet/erstattet.

Gruß

RHW

Das hängt davon ab, ob Dein Auftraggeber (oder Du) den Rentenversicherungsträger mit der Prüfung Deiner Sozialversicherungspflicht beauftragt hat (sog. Statusfeststellungsverfahren). Ist das nicht der Fall, hat also der Rentenversicherungsträger von sich aus Ermittlungen eingeleitet (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung bei Deinem Auftraggeber), so wirst Du im schlimmsten Fall (es gäbe noch die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit, wenn Du selbst mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten hättest) von Beginn an als Arbeitnehmer mit voller Sozialversicherungspflicht (wie kunterbunt23 geschrieben hat) eingestuft. Dein Arbeitnehmeranteil kann Dir allerdings, wie Du schon vermutet hast, nur rückwirkend für die letzten drei Monate abgezogen werden. Die Zeit davor bleibt an Deinem Auftraggeber hängen.

Die Aufteilung von 50% galt früher. Inzwischen zahlt der Arbeitnehmer etwas mehr: 0,9% Krankenversicherungszuschlag und evtl 0,25% Pflegeversicherungszuschlag (für Kinderlose).

Wenn der Status lautet : Sie waren abhängig Beschäftigter ,dann muß der AG alleine alles nachzahlen.

Cologne2004  15.10.2014, 13:09

Das Schreiben sagt: " Die Prüfung hat ergeben, dass die Tätigkeit als xy bei Firma xx im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde."