Scheinselbstständigkeit und 5/6 Regelung?
Hallo,
ich bin seit Mai 2021 selbstständig und mittlerweile haben sich bei mir ein paar Fragen aufgetan.
Ich bin zum einen als Designer freiberuflich tätig, hier habe ich kein Gewerbe angemeldet, da Katalogberuf. Dann bin ich noch auf selbstständiger Basis Vertriebsassistentin für einen Immobilienmakler, hierfür habe ich ein Gewerbe angemeldet. Meine dritte Tätigkeit ist, dass ich Ausbaupläne für einen Wohnmobil-Ausbau designt habe und diese online vertreibe. Hierfür habe ich kein Gewerbe angemeldet, da das nach meiner Sichtweise ja unter den Beruf Design fällt. Das habe ich alles richtig gemacht oder?
Nun hätte ich noch eine Frage bzgl. Scheinselbstständigkeit und der 5/6 Regelung. Das meiste verdiene ich über meine Tätigkeit als Assistenz, wenn ich darüber aber nicht mehr als 79% meines gesamten Jahresumsatzes verdiene ist das in Ordnung oder? Und wird zu dem Gesamtumsatz nur der Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit gezählt oder zählen daraus zB auch die Einkünfte eines Minijobs dazu? Also wenn ich zB 1000€ beim Makler verdiene, 200€ als Designer und dann noch 300€ über einen Minijob. Würde ich dann durch die 5/6 Regelung als scheinselbstständig gelten oder nicht ?
2 Antworten
Scheinselbständigkeit ist ein Begriff, der meist in falschen Zusammenhängen dargestellt wird.
Es geht ausschließlich um die Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger.
Wenn man mit einem Kunden mehr als 5/6 seines Umsatzes machen würde, könnte es ein Indiz sein - mehr nicht.
Rentenversicherungspflicht haben auch gewisse Katalogberufe des § 2 SGB VI:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
Für das Finanzamt spielt Scheinselbständigkeit keine Rolle und es ist auch nicht verboten es zu sein.
Ob bei der Rentenversicherungspflicht Scheinselbständigkeit vorliegt, muß an Hand verschiedener Kriterien individuell beurteilt werden.
- Dazu solltest Du sicherheitshalber ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen.
Dann bist Du auf der sicheren Seite.
Und wird zu dem Gesamtumsatz nur der Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit gezählt oder zählen daraus zB auch die Einkünfte eines Minijobs dazu?
Also beim Minijob bist du doch angestellt und somit sind der Minijoblohn doch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G in deiner Ek-Steuererklärung), sondern evtl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N), falls dummerweise dein Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer nicht entrichtet: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html
wie z.B.: Gut zu wissen
Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.
Näheres weiss dein Steuerberater...