Scheinselbstständigkeit und 5/6 Regelung?

2 Antworten

Scheinselbständigkeit ist ein Begriff, der meist in falschen Zusammenhängen dargestellt wird.

Es geht ausschließlich um die Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger.

Wenn man mit einem Kunden mehr als 5/6 seines Umsatzes machen würde, könnte es ein Indiz sein - mehr nicht.

Rentenversicherungspflicht haben auch gewisse Katalogberufe des § 2 SGB VI:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html

Für das Finanzamt spielt Scheinselbständigkeit keine Rolle und es ist auch nicht verboten es zu sein.

Ob bei der Rentenversicherungspflicht Scheinselbständigkeit vorliegt, muß an Hand verschiedener Kriterien individuell beurteilt werden.

  • Dazu solltest Du sicherheitshalber ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen.

Dann bist Du auf der sicheren Seite.

Und wird zu dem Gesamtumsatz nur der Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit gezählt oder zählen daraus zB auch die Einkünfte eines Minijobs dazu?

Also beim Minijob bist du doch angestellt und somit sind der Minijoblohn doch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G in deiner Ek-Steuererklärung), sondern evtl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N), falls dummerweise dein Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer nicht entrichtet: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_infos_fuer_arbeitgeber_und_entgeltabrechner/07_was_steuerlich_beachten/01_besteuerung_450/node.html

wie z.B.: Gut zu wissen

Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.

Näheres weiss dein Steuerberater...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung