Schadensersatz nach Termin?
Eine Freundin fuhr extra für 30€ mit der Bahn hin/zurück 3 Std. zu einer WG Besichtigung und hatte dort auch einen Termin. Kaum angekommen, schreibt sie der Vermieterin und die meinte, "sorry, haben bereits einen Nachmieter und dachten, ihr kommt nicht mehr". Nun meine Frage.: kann sie Schadensersatz fordern? Ich mein, 30€ sind immerhin 30€! Und sie hätte ja wenigstens VORHER schon den Termin absagen können, bevor man dort extra hin fährt.
3 Antworten
Hallo,
ich versuche mal deine Frage nach SE nach meinem Rechtsverständnis zu beantworten. Diese Prüfung erhebt natürlich keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Auch kann sie die Prüfung durch einen Anwalt in keiner Weise ersetzen.
F kann einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB ("culpa in contrahendo") gegen die Vermieterin haben.
Die Cic ist eine Schadensersatzanspruch wegen Verletzung weiterer Verhaltenspflichten im vorvertraglichen Bereich (genauer: im Rahmen des vorvertraglichen gesetzlichen Schuldverhältnisses der Vertragsanbahnung). Die Folge ist die Haftung auf das sog. "negative Interesse" - also so gestellt zu werden, als ob über den Vertrag nie gesprochen worden wäre.
I. Anspruch enstanden
1. Anwendbarkeit (+)
2. Vorvertragliches Schuldverhältnis
Zwischen den Parteien besteht vorvertragliches SV i.S.d. § 311 II Nr. 1 BGB (Aufnahme von Vertragsverhandlungen). Dieses besteht bereits ab der Kontaktaufnahme, etwa durch zunächst noch unverbindliche Gespräche über einen zukünftigen Vertragsschulss. Ein persönlicher Kontake ist nicht mal erforderlich. Die Vertragsverhandlungen enden erst mit Abbruch oder Vertragsschluss.
Beachte: "Abbruch" ist nur eine Verletzung vorvertraglicher Treuepflichten, wenn der Abbrechende beim Vertragspartner das begründete Vertrauen geweckt hat, es werde zum Vertragsschluss kommen.
Im Übrigen läge hilsweise auch ein vorvertragliches SV i.S.d. § 311 II Nr. 2 BGB vor, der grds. noch weiter geht als Nr. 1.
3. Pflichtverletzung
Als Pflichtverletzung kommen im vorvertraglichen SV nur Nebenpflichtverletzungen in Betracht, hier vor allem der Abbruch von Vertragsverhandlungen.
Diese "besondere" Pflichtverletzung ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Es darf durch dieses Rechtsinstitut nämlich auf keinen faktischen Kontrahierungszwang hinauslaufen, welcher die Privatautonomie unverhältnismäßig beeinträchtigt (Art. 2 I GG; negative Vertragsabschlussfreiheit). Grundsätzlich sind die Parteien in ihrer Entschließung frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertragsschlusses bereits Aufwendungen gemacht hat (Palandt-Grüneberg § 311 Rn. 30).
Ein treuwidriger Abbruch liegt daher nur vor, wenn der Eindruck erweckt wurde, der Vertrag käme sicher zustande. Wenn also ein "Qualifizierter Vertrauenstatbestand" geschaffen wurde, indem eben der Vertragsschluss als praktisch sicher hingestellt wurde.
Für eine genaue Einschätzung fehlt es in deinem Sachverhalt nun leider an der gesamten Vorgeschichte. Was ist denn zwischen deiner Freundin und dem Vermieter vorgefallen? Hat deine Freundin schon eine Zusage gehabt z.B.? War eine Einigkeit über Miete und Mietsache bereits vorliegend?
Wenn ja, dann könnte ein qualifiz. VTB vorliegen. Es bedürfte für den Abbruch dann eines triftigen Grundes. An diesen sind aber ebenfalls keine hohen Anforderungen zu stellen. Triftige Gründe sind z.B. das günstigere Angebote eines anderen Interessenten. (vgl. Palandt-Grüneberg § 311 Rn. 31f)
Hier müsstest du mal den genauen Hergang erläutern, andernfalls ist eine rechtliche Einschätzung nicht möglich. Weder für die Pflichtverletzung noch für den Grund. Insgesamt ist deine beschriebene Situation etwas ulkig um ehrlich zu sein, so dass ich jetzt auch keine Interpretationen mit dem Sachverhalt anstellen möchte. :P
4. Vertretenmüssen
Der Schuldner hat grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten §§ 276ff BGB. Es würde genügen, wenn das Vertrauen in zurechenbarer Weise erweckt wurde.
5. Rechtsfolgen
Ersatz des negativen Interesses; Stellung als ob über den Vertrag nie gesprochen worden wäre (= Ersatz der 30 €).
Die Frage der Anspruchsentstehung kann mangels Information nicht beantwortet werden.
Ich hoffe ich konnte trotzdem etwas helfen.
Viele Grüße, JS
Anmerkungen:
Ein Anspruch aus § 823 I BGB dürfte ausscheiden, das Vermögen wird bereits nicht als solches von dern Norm geschützt.
Ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz ist mangels Schutzgesetz wie § 263 StGB nicht gegeben.
Ein Anspruch aus § 826 BGB dürfte ausscheiden. Zwar schützt dieser das Vermögen, jedoch nur bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenszufügung. Ein Schaden liegt vor, jedoch dürfte dieser bereits nicht sittenwidrig sein, da die entsprechende handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen muss. Ein reiner Verstoß gegen vertragliche Pflichten reicht nicht aus oder etwa, dass das Verhalten einfach unbillig erscheint (vgl. Palandt-Sprau § 826 Rn. 4). Außerdem müsste eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliegen, welche sich aus Zweck/Mittel/Gesinnung ergibt, auch diese ist nicht ersichtlich.
Soviel zur Ergänzung; natürlich erhebt diese Antwort ebenso keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Das ist nicht die feine Art der Vermieterin, aber Ansprüche hat die Freundin leider keine. Zumal sie sich anscheinend leicht verspätet hatte.
Dann wars ein Vorwand der Vermieterin. Aber, sie hat leider trotzdem keinen Anspruch: Wenn es zum Termin gekommen wäre und die Vermieterin hätte die Freundin als Mieterin abgelehnt, wäre es das Gleiche...
Das gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Privat
Aber es muss doch sowas wie eine Aufwandsentschädigung geben, nach dem der Termin einfach ignoriert wurde.
Nein. Gibt es nicht. Es hätte ja auch keine Entschädigung gegeben mit stattgefundenem Termin und anschließender Absage. Deine Freundin hätte dem Vermieter ja auch nicht den Schaden ersetzt, wenn Sie sich nach dem Termin gegen die Wohnung entschieden hätte.
Nee das ist doch privat oder wird es von einer Wohnungsbaugesellschaft vermietet?
Hat sie nicht. Wirklich!