Sachbeschädigung (Graffiti) §303 StGB brauche hilfe?
Also ich hab mit einem Kumpel und einem Wasserlöslichen Haarspray aus dem DM für 1,99€ , auf Steine und auf einen Stromkasten ein "OK" und "Hi" gesprayt. Als wir gehen wollten kam die Polizei und suchte nach Sprayern. Sie hielten uns an, nahmen unsere Personalien und fuhren wieder weg. Jetzt hab ich hier eine Vorladung als ,,Beschuldigten zu vernehmen." Die Sache ist halt die, sie haben uns beim Sprayen nicht erwischt, also nicht auf frischer Tat erwischt. Und gesprayten Schriftzeichen sind wahrscheinlich bereits vom Regen weggewaschen worden.
Soll ich jetzt alles Leugnen oder einfach sagen das ich mit einem Haarspray bisschen rum gesprüht habe? Ach das war übrigen ein Haarfarbspray, also für Fasching undso :)
MfG.
11 Antworten
Hallo animezfreaki,
wenn Ihr wirklich nur mit Haarspray rumgesprüht habet, liegt definitiv keine Sachbeschädigung vor, denn das Gesetz sagt zur Sachbeschädigung folgendes aus:
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§ 303 StGB - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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Mit Haarspray konntet Ihr keine der drei fett dargestellten Tatbestandsmerkmale erfüllen, was eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung ausschließt.
Der Vorladung bei der Polizei müsst Ihr übrigens keine Folge leisten. Dennoch würde ich an Eurer Stelle von dem Recht Euch zur Sache zu äußern gebrauch machen und klarstellen, dass Ihr nur Haarspray verwendet, welches Wasserlöslich ist und weder die Sachen:
- beschädigen noch
- zerstören noch
- langfristig das Erscheinungsbild verändern
konnte.
Solange Euch nichts gegenteiliges nachgewiesen werden kann, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Euch einstellen, weil schlichtweg der Straftatbestand der Sachbeschädigung gar nicht erfüllt war.
Schöne Grüße
TheGrow
Vielen Dank :))
Wasserlösliches Spray... Naja, die Defintion der Sachbeschädigung trifft das eigentlich nicht.
2 sinnvolle Möglichkeiten.
1. Du gehst nicht zu der Vernehmung
2. Du gehst nicht zu der Vernehmung und kontaktierst einen Anwalt.
Ich an deiner Stelle würde zu Option 2 tendieren.
Option 3: hingehen zur Vernehmung und darauf hinweisen, dass aufgrund der löslichen Farbe überhaupt nicht der TB der Sachbeschädigung erfüllt wird.
Ja, natürlich ist das auch eine Möglichkeit. Ich persönlich würde niemals, und schon gar nicht als Beschuldigter, ohne Anwaltliche Beratung in eine Vernehmung gehen. Daher habe ich das nicht vorgeschlagen. Sicher ist Sicher. Es kann immer passieren das man sich um Kopf und Kragen redet.
Warum einen Anwalt für solch ein Pillepalle?
Weil ich jegliche Anschuldigung seitens der Strafverfolgungsbehörden nicht als Pillepalle abtun würde.
ausage verweigern ohne irgendwelche beweise können die dir da nicht an dne karren fahren dein kumpel soll auch die ausage verweigern nur als tipp die polizei versucht alles irgendwie so hinzudrehen das sie dich am a*** kriegen ganz egal ob die spuren schon weg sind oder nicht
Wenn das besprühte Teil keine Beschädigung erfahren hat, weil die Farbe durch den Regen weggewaschen wurde, so ist es vermutlich keine Sachbeschädigung. Evtl. grober Unfug(?).
Würde daher bei der Polizei die Wahrheit erzählen.
Dass Du nur aus Spaß ein bischen rumgesprüht hast, wird den Beamten sicherlich ein Kopfschütteln abringen, und erlaubt ist auch DAS nicht, kann mir aber vorstellen, dass ihr ohne Anzeige davonkommt, sofern es wirklich keinen Schaden und auch keinen Kläger gibt.
Grüße, ------>
Der Tatbestand ist nicht erfüllt, insofern kannst du da ruhig hingehen. Die Ratschläge von wegen "bei der Polizei nichts aussagen" führen nur dazu, dass die die Staatsanwaltschaft vorläd und im Ernstfall (aus Frackigkeit) anklagt.
Option 2 halte ich nicht für sinnvoll. Warum einen Anwalt für solch ein Pillepalle?
Option 3: hingehen zur Vernehmung und darauf hinweisen, dass aufgrund der löslichen Farbe überhaupt nicht der TB der Sachbeschädigung erfüllt wird.