Ruhezeit bei selbstständigem Nebenerwerb?
Hallo,
wenn ich neben einer Vollzeitbeschäftigung einem selbstständigen Nebenerwerb nachgehe (z.B. Kleingewerbe, Freiberufler, Honorarbasis), muss ich trotzden die 11 Stunden Ruhezeit nach Arbeitszeitgesetz einhalten?
2 Antworten
muss ich trotzden die 11 Stunden Ruhezeit nach Arbeitszeitgesetz einhalten
Nein!
Das Arbeitszeitgesetz betrifft nur Deine Tätigkeiten als Arbeitnehmer, d.h. dass Du die Ruhepause von 11 Stunden (sofern tarifvertraglich nicht eine kürzer Zeit erlaubt ist) vom Ende Deiner Arbeitnehmertätigkeit bis zum erneuten Anfang Deiner Arbeitnehmertätigkeit einhalten musst.
Dass Du zwischendurch - also während dieser Pause - selbstständig tätig bist, ist belanglos, da Deine selbstständige Tätigkeit keine Tätigkeit als Arbeitnehmer und damit das Arbeitszeitgesetz darauf nicht anwendbar ist.
Die anders lautende Antwort von derhandkuss ist falsch.
Streng genommen und "rein rechtlich" gesehen:
Die Überschreitung von 10 Stunden Arbeitszeit am Tag ist grundsätzlich nicht erlaubt (von Notsituationen und Ausnahmeregelungen abgesehen); das wird auch nicht dann "legalisiert", wenn sich bei einmaliger Überschreitung keine Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ergibt (auch nicht im Halbjahresdurchschnitt).
Man könnte als entscheidend ansehen, dass die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird.
Wenn Dein Haupt- und Dein Nebenarbeitgeber damit keine "Probleme" ... "wo kein Kläger, da kein Richter".
§ 1 ArbZG regelt, dass dieses Gesetz dem Schutz des Arbeitnehmers dient: http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__1.html
Wenn Du in Deiner Vollzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer tätig bist, gilt das ArbZG also für Dich. Daran ändert auch eine Selbständigkeit im Nebenerwerb nichts.
Die Antwort ist falsch.
Zwar ist die Aussage richtig, dass das ArbZG auf den Fragesteller anzuwenden ist, aber nur insoweit, als es seine Tätigkeit in Arbeitnehmereigenschaft betrifft.
Die selbstständige Nebentätigkeit ist aber keine Arbeitnehmertätigkeit und wird vom ArbZG nicht erfasst! Etwas Anderes - wenn das ArbZG auch auf Tätigkeit anzuwenden wäre, die nicht in Arbeitnehmereigenschaft ausgeübt werden oder dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind - wäre auch völlig unlogisch - - Verbot der Ausübung von Ehrenämtern, wenn dabei die 11-Stunden-Ruhepause tangiert wird? - Verbot von "Durchfeiern" usw.?
Hallo Familiengerd,
danke für die ausführliche Antwort! Zwischenzeitlich hat sich eine weitere Frage ergeben, die ich gerne direkt an dich als Experte richten möchte:
Wenn ich nach meiner Vollzeittätigkeit (8 Stunden) einem Minijob nachgehe und somit bspw. einmal die Woche am Tag mehr als 10 Stunden arbeite, insgesamt die 48 Stunden Woche pro Halbjahr jedoch nicht überschreite, ist dies zulässig? Sprich: Werden die 10 Stunden/Tag auf die Woche umgeschlagen?