Unterschied zwischen nebenberuflich Freiberufler oder Kleingewerbe?

4 Antworten

Wenn Du Deinen Job als Angestellter behältst, bist Du weiter über Deinen Arbeitgeber versichern. Nix KSK - die ist dann wichtig, wenn die Selbständigkeit Dein Hauptberuf ist.Allerdings kann der Zusatzverdienst mit eingerechnet werden: 

https://www.fuer-gruender.de/wissen/existenzgruendung-planen/selbststaendig-machen/nebenberuflich-selbststaendig/

Hier findest Du mehr:

http://www.kleingewerbe.de/

Crackstar 
Beitragsersteller
 01.08.2017, 17:08

Danke! Auf der Seite war ich natürlich auch schon. Ich hatte mir auch gedacht, dass die KSK nur bei hauptberuflicher Selbstständigkeit greift, aber ich wollte es nochmal hören. 

Wenn ich als Freiberufler eine Rechnung schreibe und die USt. ausweise, kommen auf den Auftragnehmer dann noch irgendwelche weiteren Kosten zu als mein Nettoverdienst + USt.? Ich erinnere mich daran, dass jemand meinte er müsse dann zusätzlich noch Abgaben an die KSK leisten. Weißt du dazu was?

Worin liegt für meine Situation der Unterschied zwischen der Freiberuflichkeit und dem Kleingewerbe?

Du vergleichst gerade Äpfel mit Birnen, und die Birnen existieren nicht einmal.

  • Eine Tätigkeit ist gewerblich wenn sie die in § 15 Abs. 2 genannten Eigenschaften erfüllt.
  • Sie ist freiberuflich, wenn sie unter die Kategorien des § 18 EStG fällt.
  • Kleingewerbe gibt es nicht.

Wie sieht es in beiden Fällen mit der Krankenkasse aus?

Nicht relevant, da Versicherungspflicht über den Hauptjob besteht und dieser zeitlich und finanziell den Mittelpunkt deines Erwerbslebens bildet.

Habe ich sonst irgendwas vergessen?

Die BG könnte dich anschreiben und fragen ob du Mitarbeiter beschäftigst die anzumelden wären.

Auch solltest du eine Betriebshaftpflicht abschließen, da die private Haftpflicht bei Schäden aus selbständiger Tätigkeit (außer meist in einem sehr geringen Rahmen < 10.000,- € p.a. und auch nur bei neueren Top Tarifen) NICHT leistet.

Ob du USt. ausweist oder als Kleinunternehmer firmierst hängt auch damit zusammen wer deine Kunden sind (Verbraucher oder Unternehmer) und wie viel Liquidität du brauchst.

Buchhaltung kannst du und Gewinnermittlung auch? Wenn nicht Steuerberater bemühen.

Crackstar 
Beitragsersteller
 01.08.2017, 17:00

Mit Kleingewerbe meinte ich ein Gewerbe bei dem die Kleinunternehmerregelung greift. Wenn ich die genannten § vergleiche (http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Steuern/Merkblatt\_Abgrenzung\_Gewerbefreie\_Berufe.pdf) ließe sich die Arbeit als ausreichend künstlerisch verkaufen, sodass es unter § 18 EStG fällt oder eben nicht und damit unter § 15 Abs. 2. Beispielsweise beinhaltet es auch die Datenaufbereitung für den Druck und die Weiterverarbeitung die keinesfalls künstlerisch ist. Ich könnte nichtmal sagen was richtig und falsch wäre. Ein größeren Teil würde ich vom Gefühl der künstlerischen Arbeit zuordnen, weshalb ich bei der Freiberuflichkeit bin. Aber genau deshalb habe ich nach den Unterschieden gefragt. 

Mitarbeiter beschäftige ich offiziell keine. 

Umsatzsteuer hatte ich vor keine auszuweisen. Allerdings ist der Kunde ein Unternehmen und auch künftig sind meine Kunden wohl eher selten der Endverbraucher. Warum bietet es sich an die USt. auszuweisen?

Da es wahrscheinlich bei diesem einen Job bleibt – jedenfalls auf keinen Fall über 17.500 Euro geht, müsste die Kleinunternehmerregelung greifen, durch die ich lediglich Gewinn und Verlust bei der Steuererklärung angeben muss, richtig? Die mache ich ohnehin schon selber, weshalb ich glaube auch das hinzubekommen. 



kevin1905  01.08.2017, 17:05
@Crackstar

Warum bietet es sich an die USt. auszuweisen?

Weil du dann die ausgelegte Vorsteuer, wenn du z.B. Waren kaufst vom Finanzamt erstattet bekommen kannst.

Ernsterwin  02.08.2017, 08:26
@Crackstar

Die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG gilt für Unternehmer - also gleichermaßen für freiberufliche und gewebliche Unternehmer.

Da die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit fließend ist, solltest Du Dich an den Katalogberufen oder katalogähnlichen Berufen orientieren. Nur die werden als freiberufliche anerkannt. Wie Du das empfindest, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist die Sichtweise der Finanzverwaltung.

Umsatzsteuerlich ist es auch völlig gleichgültig, ob die Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird. (Laien denken oft, freiberuflich bedeute umsatzsteuerfrei - das ist falsch! Umsatzsteuerfrei sind nur die in § 4 UStG ausgewiesenen Leistungen.)

Da Du vorzugsweise umsatzsteuerpflichtige Leistungen für Unternehmer erbringen willst - die sicher vorsteuerabzugsberechtigt sind - haben diese keine Nachteile, wenn Du mit USt abrechnest.

Die Unterscheidung ist also nur einkommensteuerlich relevant, worauf Kevin1905 schon verwies.

Wenn die praktische Tätigkeit beide Komponenten enthält, gibt es einkommensteuerlich zwei Möglichkeiten:

  1. Es gilt die sogenannte Abfärberegelung - d.h. die gesamte Tätigkeit wird vorzugsweise als gewerbliche eingestuft.
  2. Du trennst beide Tätigkeiten - sofern das sauber inhaltlich und anhand der Aufzeichnungen möglich ist (zwei getrennte "Buchführungen") - eine wird gewerblich abgerechnet, die andere freiberuflich.

Zum einen gibt es kein Kleingewerbe. das kennt das gewerberecht nicht.

Und das was du wohl meinst indiesem zusammenhang ist die Kleinunternehmereglung nach § 19 UstG. Und das ist eine steuerliche Angelegenheit.

Alles andere hat dir Kevin1905 erklärt.

Das Meiste wurde schon gesagt und soll hier nicht wiederholt werden. Der Hauptunterschied zwischen Freiberufler und Gewerbetreibenden liegt darin, dass der Gewerbetreibende ab einer gewissen Gewinnschwelle gewerbesteuerpflichtig wird, was beim Freiberufler entfällt. Deshalb: Freiberufler, wenn möglich.