LKW-Fahrer, verkürzte Tagesruhezeit ( unter 11 Std ). WO und WESSEN Entscheidung?
Hallo,
ich bin selbst Berufstkraftfahrer und glaube, mich in den Bestimmungen der Fahrpersonalverordnung und dem Arbeitszeitgesetz relativ gut auszukennen. Muss man ja auch, um sicher zu sein, keinen bußgeldwerten Verstoß zu haben.
Allerdings habe ich nach schon tegelangem Suchen keine schlüssige Antwort auf folgende Fragen gefunden.
1- Die tägliche Ruhezeit kann man ja bekanntlich 3 x in der Woche auf weniger als 11 Std, aber mindestens 9 Std verkürzen. ( ohne Zeitausgleich )
Frage: Ist diese Verkürzung MEINE freie Entscheidung, oder kann mir diese Verkürzung vom Chef ANGEWIESEN werden und ich MUSS FOLGE LEISTEN ???
2- Frage: Kann diese Verkürzung auch am STANDORT des Fahrzeuges ( Firmensitz ) genommen werden, oder gilt dies nur für den Fernverkehr ??
Erklärung zur Frage:
im Fernverkehr ist es natürlich sinnvoll, wenn man schnell in Richtung Wohnort will. Rastplatz anfahren, 1 h Freizeit, 7 h schlafen, 1 h am Morgen, weiter.
im extremfall kann es aber im Baustellenverkehr anders aussehen, und dann eben nicht vorteilhaft für den Fahrer.
Beispiel:
- Arbeitsbeginn 06:00 in der Firma
- Feierabend in der Firma um 21:00
- zwischenzeitlich max. 10 h gearbeitet/gefahren, 5 h mit Pausen oder Bereitschaftszeit überbrückt
somit keine Verstöße gegen Lenkzeiten oder Arbeitszeitgesetz
der Beginn der Schicht am Folgetag ist um 6:05 geplant, also 9:05 h Ruhezeit, wäre rechtlich auch noch i.O.
- nun wohnt der Kraftfahrer aber eine Autostunde von seiner Arbeitsstelle entfernt. Das bedeutet, dass er theoretisch nur 7:05 h zu Hause sein kann.
- wenn ich nun absolut notwendige Zeiten für Duschen, Essen am Abend sowie Morgentoilette, Früstück, Arbeitsvorbereitung am nächsten Morgen davon abziehe, dann bleiben wirklich nur noch 4-5 h für den Nachtschlaf ! Für häusliche Arbeiten oder die Familie springt kene Minute mehr heraus.
Es ist zwar wirklich ein extremes Beispiel, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass dies rechtlich ( Arbeitsschutzbehördlich usw. ) 3 Mal in der Woche abgesegnet ist. Das wäre körperlich und auch sonst absolut unzumutbar.
Deswegen bin ich für jede fundierte Antwort dankbar. Weblinks und Quellen dazu wären super !
Nochmal kurz zur Erinnerung:
WER entscheidet über die Verkürzung der Tagesruhezeit ? Ich oder der Chef ? WO darf die Verkürzung sein ? Standort ( Firma ) oder nur auswärts ?
Danke im Voraus !!
4 Antworten
Also - es ist wohl richtig dass der AG anweisen darf die Nachtruhe auf 9 Std zu verkürzen. Nicht anweisen darf der AG die Bedienung des EG-Kontrollgerätes. Es ist also Sache des Fahrers die Lade und Abladezeiten als Arbeitszeit einzustellen. Damit greift die Arbeitszeitverordnung mit Ihren Vorschriften zu Lenk - Ruhe - und Arbeitszeiten. Es kann auch mal passieren dass man mal verschlafen hat....
Es bleibt auch dem Fahrer alleine überlassen ob er seine Geschwindigkeiten exakt einhält oder nicht. Versucht ein Disponent mir meine Pausen vorzuschreiben platzen sämtliche Termine aus Prinzip. Ich kann Strecken fahren die permanent mit Staus und Störungen belastet sind, muss das aber nicht....
Disponenten vergessen grundsätzlich dass es die Fahrer sind die ihren Mist wieder ausbügeln den die gemacht haben. Ein guter Disponent oder Chef fragt seine Fahrer ob er das will und erklärt dass er es gerne so hätte weil es dann besser läuft, wird es aber nicht anordnen.
ICH entscheide! Für den Chef gelten die 11 Stunden ununterbrochene Nachtruhe. Persönlich kann ich (je nach Tagesform) entscheiden diese Zeit innerhalb der gegebenen Grenzen zu verkürzen.
Das ist wie mit dem Fahren bei Glatteis. Ich entscheide vor Ort ob es (innerhalb der rechtlichen Grenzen "Fahrverbot") geht oder nicht; das kann kein Chef bestimmen. Nur ich kann vor Ort entscheiden.
...und genau dieses Weisungsrecht wird nicht erwähnt!
Wie ich vorhin schon auf Deine Antwort geschrieben hatte, hier nochmal kurz:
Es weist Nichts in der VO 561/2006 darauf hin, dass der Chef es anweisen darf. Es wird eindeutig und einzig der Fahrer selbst benannt, der verkürzen darf.
- es steht dort weder allgemein, dass 3 mal verkürzt werden kann,
- noch dass die Verkürzungen vom Chef bestimmt werden können
Sicher wäre es wünschenswert, dass teils schwer verständliche Gesetzestexte genauer erklärt werden. Schon die Formulierung "NUR DER FAHRER ... " wäre 100 % eindeutig. Ansonsten ist eben gültig, was dort kurz und knapp geschrieben steht. "Der Fahrer darf ... " und mehr gibt es da nicht zu lesen !!
Danke für Deine Antwort. So ist auch mein Denken. Kennst Du irgendeine nachlesbare gesetzliche Quelle, die genau das unmissvertändlich aussagt ?
Also, mal ganz von vorne: Wie in meinem Kommentar auf die andere Antwort schon erwähnt, darf der Arbeitgeber diese Verkürzung anordnen. Denn sie ist legal, und Du hast durch das Arbeitsverhältnis mit Deinem Arbeitgeber Deine Arbeitskraft zu 100% dem Arbeitgeber zugesichert und dies ist nunmal so geregelt. Das Arbeitszeitgesetz und die Sozialvorschriften dienen nunmal dem Schutz der Arbeitnehmer und wenn es nicht gegen diese Vorschriften verstößt ist es zulässig und unbedenklich.
Natürlich kann man vor Ort selber entscheiden, ob man verkürzt oder nicht, wenn sich das nicht mit der Planung des Arbeitgebers schneidet.... Wieso sollte ich meine Tagesruhe verkürzen wenn der Ladetermin am nächsten Tag 2 Stunden später ist? So mache ich mir meine "Schichtzeit" selber kaputt.... bzw warum sollte ich nicht verkürzen, wenn ich dann zu spät zum Ladetermin komme...
Zu Deinem zweiten Punkt: Ja, hast Du viel Anfahrt und dann wieder Heimfahrt von der Arbeitsstelle ist das Dein Problem. Es kann ja in Industrie und Handel oder Handwerk auch keiner sagen er kommt später als ein anderer weil er 10Km weiter von der Arbeitsstelle weg wohnt als der andere...
Hier ist aber Vorsicht geboten: Wie in Deinem Beispiel, wenn man An- und Abfahrt wegrechnet nur 7 Stunden Pause bleiben ist rechtens wenn man als Arbeitnehmer von Zuhause zum Firmensitz fährt und da den LKW übernimmt, oder wenn man von Zuhause zum Standort des LKW fährt, auch wenn dies nicht der Firmensitz ist. Nicht rechtens ist es, wenn der LKW nicht am Firmensitz ist und nicht am regelmäßigen Standort des LKW. Wenn also z.B. ein Fahrer krank wurde und der LKW irgendwo steht, nur nicht am Firmensitz oder Standort. Beispiel: LKW ist 100Km vom Firmensitz entfernt zu übernehmen. Dann: Anfahrt von Zuhause zur Firma ist Dein Arbeitsweg, also Dein Problem. Fahrt vom Firmensitz mit PKW 100Km zum LKW ist Arbeitszeit, bzw. Bereitschaftszeit. Also zählt die Arbeitszeit und Schichtzeit ab erreichen des Firmensitzes.
Aber so wie in Deinem Beispiel, LKW steht an der Arbeitsstelle und Du hast 9 Stunden Pause und jeweils eine Stunde An- und Abfahrt, verbleiben 7 Stunden "Freizeit" ist rechtens.
Mal ein Auszug aus einer Broschüre:
Alle Arbeiten, die in- oder außerhalb des Kraftfahrzeugs im Auftrag des Unternehmers verrichtet werden, sind als „sonstige Arbeitszeiten“ aufzuzeichnen. Zu den „sonstige Arbeitszeiten“ gehören z.B. Zeiten, • in denen Fahrzeuge be- oder entladen werden, • in denen Frachtdokumente ausgefüllt werden, • die der Fahrer vor Übernahme eines mit einem EGKontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringt, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem EGKontrollgerät ausgestattet sein müssen, • die der Fahrer für die Anreise benötigt, um ein mit einem Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet. Der Hauptniederlassung ist die Zweigniederlassung eines überregional tätigen Unternehmens gleichgestellt.
Hier wird beschrieben dass die Übernahme des Fahrzeugs auf nicht Firmengrund oder von Zuhause aus als sonstige Arbeiten zu werten sind. Jedoch heisst es: "im Auftrag des Unternehmers verrichtet werden", also wenn der Unternehmer sagt der Arbeitnehmer soll das Fahrzeug irgendwo übernehmen, ist es Arbeitszeit. Die Anfahrt zum Betrieb jedoch, oder zum Standort des Fahrzeuges ist nicht "im Auftrag des Unternehmers..." sondern der ganz normale Arbeitsweg, den jeder Arbeitnehmer zurücklegen muss, wenn er nicht gerade im Betrieb wohnt, und somit nicht anrechnungsfähig.
Gefunden in diesem Link:
Rainer, auch Dir danke für Deine Mühe.
Natürlich habe ich in der Zeit auch weitergesucht und nicht faul auf Antworten gewartet.
Und ich denke, da bin ich in der "Kraftfahrerbibel" ( VO 561/2006 ) doch noch fündig geworden:
Artikel 8 - Absatz (4) sagt eindeutig :
" Der FAHRER DARF zwischen zwei wöch. Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. "
Durch diese Formulierung wird es mir ERMÖGLICHT. Ich kann mich also dazu entscheiden, oder eben auch nicht. Sobald mir die Verkürzung angewiesen wird und ich dem Folge leisten MUSS, dann hat das mit DÜRFEN nichts mehr zu tun.
So sollte dieser Absatz 4 wohl auch verstanden werden.
@compi14: Es heißt aber auch, "der Fahrer DARF zweimal in der Woche zehn Stunden lenken" und nicht, "der Fahrer MUSS zweimal in der Woche zehn Stunden lenken."
Da hast Du auch nicht die freie Wahl, ob Du zehn Stunden fährst, oder nur zwei....
Da bin ich aber auch anderer Meinung. Leg es mal anders um: Der Dispo DARF Dich dreimal pro Woche verkürzt disponieren....
Überall, egal ob von der BAG oder von der IHK ausgegebenen Broschüren oder Tabellen, überall heißt es: "Man DARF dreimal pro Woche verkürzen", ich jedoch lege das so aus, dass das "DARF" in solchen Sätzen besagen soll dass man es straffrei tun DARF, also legal ist, und nicht der Arbeitnehmer so entscheiden kann...
Dass man es DARF ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen...
Warum sollte der Arbeitnehmer verkürzen, wenn der Arbeitgeber nur mit 11 Stunden Pause disponieren darf, dann hat der Arbeitnehmer umsonst verkürzt, wenn er die verkürzte Zeit dann rumstehen muss. Arbeitgeber hält sich an 11 Stunden und disponiert so, dass um 8 Uhr morgens ein Ladetermin erreicht werden kann, warum sollte dann der Fahrer verkürzen und um 6 Uhr vor der Firma stehen? Und dreimal pro Woche kommt jemand im Fernverkehr z.B. nicht heim, also wenns aus Fahrersicht zum heimkommen ist, genügen ja einmal pro Woche.....
Zitat aus unten angegeben Link:
Die VO (EG) Nr. 561/2006 enthält ausdrücklich eine an das Unternehmen gerichtete Bestimmung mit der Verpflichtung, die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EWG) Nr. 3821/85 eingehalten werden können.
Hier heißt es von offizieller Seite, von Seite der BAG dass der Arbeitgeber den Fahrer so zu disponieren hat, dass der Fahrer nicht gegen die Verordnung 561/2006 oder die EWG-Richtlinie 3821/85 verstößt... Und wenn der Arbeitgeber den Fahrer so disponiert dass er dreimal die Woche verkürzt, ist noch immer nicht gegen die Lenk-und Ruhezeiten verstoßen, also hat der Arbeitnehmer den Fahrer so disponiert dass " der Fahrer die Bestimmungen einhalten kann"....
Hier bin ich wieder der Meinung von Rainer:
Es steht wörtlich in Artikel 6 - Absatz (1) :
"Die tägl. Lenkzeit darf jedoch höchsten 2 x in der Woche auf höchstens 10 h verlängert werden "
Da steht NICHT, "der Fahrer darf ", sondern NUR, dass es rechtlich möglich ist ! Insofern kann es der Chef natürlich anweisen !! Allerdings sollte dem Chef auch bewußt sein, dass der Fahrer dann NICHT EINE MINUTE zusätzlich sonstige Arbeiten verrichten darf ! Sonst ist das ohne Ausnahmegenehmigung ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz ! Bußgeldbewehrt mit 50 € ist schon die 1. Minute
Ich hatte in dieser Sache sogar das BAG angeschrieben, allerdings mit einer unbefriedigenden Antwort.
Die Frage war inhaltlich gleich.
Die Antwort war :
"Sehr geehrter Herr XXX,
das BAG überwacht die Einhaltung des Fahrpersonalrechts, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten. Es ist auch zuständig für die diesbezüglichen Bußgeldverfahren gegen ausländische Betroffene. Sofern sich der Wohn- oder Betriebssitz des Betroffenen in Deutschland befindet, erteilen die Verwaltungsbehörden der jeweiligen Bundesländer Auskünfte über die geltenden Bestimmungen. Insofern möchte ich Sie bitten, sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Arbeitsschutzbehörde, in Sachsen die Landesdirektion Sachsen mit Sitz in Dresden, Leipzig und Chemnitz zu wenden. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner finden Sie auf unserer Homepage unter xxxxx "
Nochmal zum Dispo. Sicher muss so geplant werden, dass kein Verstoß gg. die VO oder das ArbSchutzGesetz vorkommt. Aber er darf sich auch NICHT über ENTSCHEIDUNGSFREIE Zeiten des Fahrers hinwegsetzen.
Es ist schade, dass bisher keiner von uns eine wirklich "110-prozentige" dazu gefunden hat und unsere Meinungen auf der persönlichen Auslegung basieren. Andererseits ist es interessant, mal zu diskutieren.
Mir persönlich ist es egal, wer nun wirklich Recht hat. Es geht ja nur darum zu wissen, wie es wirklich ist !!
Noch kurz zum , Dein Zitat:
"Warum sollte der Arbeitnehmer verkürzen, wenn der Arbeitgeber nur mit 11 Stunden Pause disponieren darf, dann hat der Arbeitnehmer umsonst verkürzt..."
Wenn ein Fahrer im Fernverkehr die Möglichkeit hat, durch die Verkürzung 6 h eher zu Hause zu sein, dann sind diese 6 h daheim bei der Familie sicher besser angelegt, als in der Koje im Fahrerhaus. Natürlich muss das dann auch mit dem Arbeitsauftrag passen. Aber wenn ich von A direkt nach B 3 Tage brauche, und die Rückladung auch von B nach A geht, kann ich dann für mich entscheiden, ob ich diese 6 h Zeitvorteil nehmen möchte, oder eben nicht.
Und genau aus diesem Grund, denke ich, gibt es diese Regel ! Nicht, dass der Dispo den Fahrer noch mehr ausbeuten kann !
Wenn der Fahrer die Lenk und Ruhezeiten einhalten kann, dann hält sich der Fahrer sowie auch der Arbeitgeber an die Gesetze, somit wird auch der Fahrer von der Dispo NICHT ausgebeutet, da sich alles im gesetzlichen Rahmen befindet. Und wenn jemand nur z.B. nationalen Fernverkehr fährt, dann sind zwangsläufig so lange Touren über Tage hinweg nicht möglich. Die Touren bei und belaufen sich meistens innerhalb 6 bis 7,5Stunden, die längsten um die 10 Stunden. Selbst bei mir im Italienverkehr sind fast keine Touren länger als 10 Stunden. Somit ist auch in der Regel jeden Tag, bzw. im Falle von 10 Stunden jede 1,5 Arbeitstage eine Lade und oder Abladestelle. Somit kann der Fahrer für sich keinen Vorteil rausholen, denn wenn der Fahrer von sich aus verkürzt, profitiert auch der Arbeitgeber automatisch.... Ich wiederhole nochmal: Dreimal die Woche verkürzt ist gesetzlich erlaubt, also auch keine Ausbeutung! Und wenn wie in Deinem Beispiel die 6 Stunden Vorteil am Wochenende hast, und Abladetermin 6 Stunden später ist? Dann war Dein Vorteil auch um sonst. 6 Stunden vorher da, Kund braucht Material noch nicht, dann ist Deine Schichtzeit am Ende, musst aber z.B. unbedingt noch leer machen, also bleibt Dir nichts anderes übrig als Pause zu machen.... Dann kommst noch später heim, eine Arbeitsschicht mehr! Die Verkürzung der täglichen Ruhezeit kann der Fahrer wie in Deinem Beispiel nehmen um früher nach Hause zu kommen, kann aber auch von der Dispo angeordnet werden um flexibler zu handeln.
Nimm Dir bitte jetzt mal meinen Rat zu Herzen: Wenn Du glaubst es ist Ausbeutung, obwohl die Gesetze eindeutig eingehalten werden, lege ich Dir einen Berufswechsel nahe. Gesetze werden eingehalten, also kann auch keine Ausbeutung vorliegen. Das ist nunmal so und da es allgemein bekannt ist, dass ein Kraftfahrer wenig soziales Leben und wenig Freizeit hat, wirst Du Dich damit abfinden müssen oder den Beruf wechseln.
Rainer, wir müssen ja nun nicht endlos auf unseren Meinungen beharren. Dazu war die Frage nicht gedacht, sondern um die tatsächlich geltende Rechtslage zu finden.
Ich fahre im Baustellenverkehr. Da betreffen mich Lenkzeiten eher weniger, aber da man dort auch gern lange arbeitet, stoße ich oft an die Grenzen des ArbZeitGesetzes und auch die der VO.
Solange wir uns nicht auf die Auslegegung von Artikel 8 - Absatz (4) einigen können, fehlt auch jede Grundlage, um konstruktiv zu einem Ergebnis zu kommen. So ist es, wenn 2 Meinungen gegeneinder stehen.
Mir geht es nicht darum, Recht zu haben, sondern zu wissen, was Recht ist. Vielleicht kommt ja plötzlich einer mit einem wasserfesten Link in die Runde, dann wüssten wir es genau.
Mit 48 Jahren glaube ich, das FÜR und WIDER dieses Berufes abschätzen zu können. Es geht mir nur darum, dass Rechte und Pflichten von AN und AG parallel konfliktlos einhergehen. Um dies für mich selbst zu klären, steht meine Frage hier. Um eben einen "weißen Fleck" in meinem Rechtswissen zu löschen. Egal mit welchem Ergebnis.
Arbeitsanweisungen ist Folge zu leisten, solange diese sich im gesetzlichen Rahmen bewegen. Das ist doch ganz einfach.
Ein Lagerfuzzi kann auch nicht erst 2 Std. später zur Arbeit kommen weil er länger Pause machen wollte.
Danke für Deine "Mühe" !
Meine Frage war nicht PAUSCHAL gestellt, sondern es ging darum, WER über die in VO 561/2006, Artikel 8, Abs 4 getroffene Aussage entscheidet !
Ein "Lagerfuzzi" untersteht der VO nicht !
DAS IST DOCH GANZ EINFACH !!!
Hättest Du Dir sämtliche Kommentare und Antworten vorher durchgelesen, wüsstest Du, dass Dein Beitrag eben nichts beiträgt.
Aber ich gönne Dir die Punkte auf dem GF-Konto.
Du bist ziemlich frech, machst Du im wahren Leben die Klappe auch so weit auf?
Wenn Dir Dein Job zu schwer ist oder missfällt, dann kündige und such Dir was anderes. Du suchst hier doch nur Stoff um Dich mit Deinem Chef zu streiten.
"Nö, ich mach heute 11 Std. Ruhe".
Schau mal in Deinen Arbeitsvertrag. Den Arbeitsanweisungen ist nachzukommen. Da gibt es keine Diskussion.
Im Alter von 48 Jahren glaube ich, zwischen Frechheit und deutlicher Aussage eine klare Grenze ziehen zu können.
Deine Unterstellung ( Streit mit dem Chef ) lasse ich mal im Raume stehen. Das waren nur Deine Vorstellungen, die mit dem Hintergrund meiner Frage absolut nichts zu tun haben und so stufe ich sie mal als unwichtig ein.
Es geht mir hier nicht darum, wie Du meinen Arbeitsvertrag einstufst und auslegst, den kenne ich besser als Du. Es geht mir darum, wie die Aussage der VO rechtlich auszulegen ist !! Um nichts anderes !!
Und wenn Du dazu nichts beitragen kannst, dann lass es halt !
Du hast sicher völlige Handlungsfreiheit in Deinem Arbeitsvertrag stehen gelle. Die Dispo muss Dich vor jeder Tour fagen, ob Du die Tour fahren möchtest...
....und ich lach mich hier kaputt...
Der Chef kann die verkürzte Ruhepause anordnen, da die verkürzte Ruhepause in den Sozialvorschriften der EU für Kraftfahrer so definiert sind. Auch im Arbeitszeitgesetz wird darauf hingewiesen, dass die 11 Stunden Ruhepause zwischen zwei Schichten verkürzt werden dürfen wenn dies durch EU-Vorschriften und/oder EU-Richtlinien so angegeben ist. Und da dies beides der Fall ist, ist es auch legal und darf somit vom Arbeitgeber gefordert werden.