Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss?!

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Unterhaltsforderungen aus einem Titel verjähren erst nach 30 Jahren.

Unterhaltsvorschuss kann für maximal 72 Monate gezahlt werden, da wäre eine Rückforderung ca. 8000 Euro gerechtfertigt.

Wenn ein Unterhaltsverpflichteter nicht oder (z.B. durch Arbeitslosigkeit) weniger leistungsfähig war, so hätte er dies unverzüglich anzeigen müssen, bzw. gegen einen Unterhaltstitel eine Änderungsklage angestrebt werden müssen, da ansonsten die Forderungen in der festgelegten Höhe bestehen bleiben und nachträglich eingefordert / gepfändet werden können.

Auch wenn das Einkommen eines UV unter dem Selbstbehalt liegt, gilt keine "automatische Zahlungsbefreiung", sondern diese müsste erst geltend gemacht werden.

Aber natürlich muss er das zurückzahlen. Das Amt ist ja nur quasi für ihn eingesprungen, damit das Kind versorgt ist. Er ist und war verpflichtet, alles zu tun, um den Unterhalt für sein Kind sicher zu stellen. Er sollte sich um eine Vollzeitstelle bemühen und mit dem Amt über eine evtl. Stundung sprechen. Wobei dabei der Schuldenberg immer größer wird.

Ja. Müssen andere doch auch.

Die dürfen alles zurückfordern.

Immerhin ist es nicht Aufgabe des Amtes, für ein Kind aufzukommen.Es streckt vor und holt sich natürlich das Geld zurück!

Die Stundung ist doch hinfällig, da er ja wohl jetzt zahlungsfähig ist!

 

Ylva82 
Beitragsersteller
 18.04.2011, 12:18

Nein ist er bei 550,- im Monat immernoch nicht!!!!

Zwuckelle  18.04.2011, 12:19
@Ylva82

Dann soll er schauen, dass er das mal hinbekommt!

 

Egoline  18.04.2011, 12:23
@Ylva82

Als Unterhaltsverpflichteter besteht für ihn eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, d.h. er muss alles Mögliche unternehmen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, eventuell einen Nebenjob annehmen.

na klar koennen die fordern ! auch wenn er zahlungsunfaehig war, oder ist !

 

und die kommen an ihr geld....