Wann muss man den Unterhaltsvorschuss komplett zurückzahlen?
Hallo zusammen,
ich lese mich nun seit Stunden durch sämtliche Beiträge und bin immernoch nicht schlau geworden. Ich habe nun 72 Monate Unterhaltsvorschuss bekommen. Dieser ist nun ausgelaufen. So weit so gut. Ich hatte diesen beantragt, da mein Ex in der gesamten Zeit nicht Zahlungsfähig war. Er hätte, wenn er könnte.
In dieser Zeit war er 1 Jahr auf der Schule, 1 Jahr Bildungsfördernde Maßnahme und 1 Jahr Abendrealschule (abgebrochen). Zwischendurch immer mal wieder ein paar Monate flauten. Dann war er 1 Jahr krankgeschrieben (mit Kur usw.) und befindet sich nun im 2. Jahr seiner Ausbildung.
Wir verstehen uns noch sehr gut .. nun hat er ein Schreiben vom Jugendamt bekommen und soll rund 9000€ zurückzahlen. Es ist nicht so, das er das nicht möchte. Er kann nur zur Zeit in der Ausbildung halt nicht. Ich war immer der Annahme, das man diesen "Vorschuss" (auch wenn das Wort es eigentlich schon sagt) nur zurückzahlen muss, wenn man zu diesem Zeitpunkt ZahlungsUNWILLIG war. Bei einer ZahlungsUNFÄHIGKEIT müsste man aber, zumindest in dem Zeitraum der Schule, bzw. Ausbildung nicht erstatten...?
Was stimmt denn nun? Würde mich persönlich einfach nur mal interessieren. Niemand möchte sich hier vor der Rückzahlung drücken. Also bitte keine bösen Worte :)
Schonmal ganz lieben Dank an euch!
7 Antworten
Es ist so, dass das Jugendamt praktisch immer versucht, den Unterhaltsvorschuss zurueck zu fordern. Schon allein deswegen, weil manche anstandslos zahlen und dann Geld eben reinkommt.
Das bedeutet aber nicht zwangsweise, dass man den Vorschuss auch wirklich zurueckzahlen MUSS!
Wenn
1.) eine begruendete Zahlungsunfaehigkeit (da unter Selbstbehalt/in Erstausbildung) vorlag und
2.) diese auf Aufforderung des Jugendamtes auch jeweils mit Nachweisen (Schulbesuch/Einkommensnachweise) belegt wurde
dann kann das Amt den Vorschuss nicht zurueck fordern. Das Jugendamt kann es aber trotzdem versuchen.
Ueblicherweise ist es ja so, dass bei Zahlungsunfaehigkeit ca. einmal im Jahr den Vater anschreibt und um Zahlung bittet, bzw. neue Gehaltsnachweise anfordert. Kommt man dem dann nach, dann ist man von der Zahlung befreit.
Ich habe auch einen Bekannten, dessen Exfrau auch bereits die 72 Monate aufgebraucht hat und der entweder HartzIV Empfaenger war oder dessen Einkommen als Geringverdiener unter dem Selbstbehalt lag. Er wurde jedes Jahr angeschrieben, hat seine Einkuenfte offen gelegt beim Jugendamt und das war's. Er hat nie eine Rueckforderung erhalten.
Wenn dein Freund auf Aufforderungen und Schreiben des Jugendamtes entsprechend reagiert hat und Auskunft ueber sein Einkommen erteilt hat, dann muss er nichts zurueck zahlen. Denn er war die ganze Zeit nicht zahlungsfaehig (unter dem Selbstbehalt).
Was er nun tun muss, er muss einen Brief ans Jugendamt aufsetzen. Darin muss er darlegen, dass er die ganze Zeit in Ausbildung und dadurch unter dem Selbstbehalt war und deshalb leistungsunfaehig und dass er das auch dem Amt auf Aufforderung nachgewiesen hat.
Weiterhin sei er derzeit auch noch in der Ausbildung und koennte daher die rueckstaendige Summe eh nicht aufbringen. Entsprechende Nachweise ueber die ganze Zeit wuerde ich nochmal als Kopie beilegen.
Und letztendlich, dass er zu einer Rueckzahlung des Vorschusses daher nicht verpflichtet sei (und auch nicht in der Lage) laut Gesetz, er aber, sobald er seine Ausbildung beendet hat und eine Stelle hat, seinen LAUFENDEN Unterhaltsverpflichtungen nachkommen wird.
Sollte das Jugendamt daher nicht von seinen Forderungen abstand nehmen, muesste er sich anwaltschaftliche Hilfe nehmen.
Am besten das ganze als Einschreiben und gut formuliert. Wahrscheinlich gibt das Amt dann gleich auf, Forderungen zu stellen. Falls nicht, soll er sich einen Anwalt nehmen. Er kann auf dem Amtsgericht mit Einkommensnachweis einen Schein fuer Beratungshilfe erhalten, da kostet der Anwalt nur 10 Euro.
Viel Glueck!
Und hier auch noch etwas aus dem Juraforumlexikon:
"Deshalb wird dieser Elternteil auch nachträglich für die gezahlten Vorschussleistungen in Regress genommen, und zwar dann, wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt des Unterhaltsvorschusses leistungsfähig gewesen ist."
http://www.juraforum.de/lexikon/unterhaltsvorschuss
Im Umkehrschluss, er wird nicht in Regress genommen, wenn er nicht leistungsfaehig war.
Sobald ein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Titel für die vergangenen Zeiträume vor liegt, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 BGB)
zudem ist das wichtig..es wird oder wurde schon ermittelt , ob Dein Freund seine mangelnde Leistungsfähigkeit durch Aufnahme wenigstens einer Nebentätigkeit oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beseitigen hätte können, indem Fall kann es passieren , ihm wird ein fiktives Einkommen angerechnet..
Unterhaltsvorschuss muss nur dann nicht zurückgezahlt werden, wenn
- der Kindsvater einen plausiblen Grund anführen konnte, dass er nicht ausreichend leistungsfähig ist (z.B. erste Berufsausbildung, Krankheit, Arbeitslosigkeit)
- und diesen auch entsprechend dokumentiert hat.
Hat der Kindsvater es versäumt, entsprechende Nachweise etc.... zu erbringen - und zwar zum Zeitpunkt, da der Unterhalt fällig war, nicht erst, wenn Rückzahlungen gefordert werden -, so muss der UV zurückgezahlt werden.
Unterhaltsvorschuss ist vom Kindsvater zurückzuzahlen, sobald er Einkommen hat, welches ihm das erlaubt. Weitere Ausgaben wie Miete, Auto, etc. werden nicht berücksichtigt bei der Prüfung ob er zahlen kann.
Ob der UV gezahlt wurde weil der Vater zahlungsunfähig oder -unwillig war ist auch für die Rüchzahlung egal. Sobald er zahlen kann wird er vom Amt dazu aufgefordert das Geld zurückzuzahlen.
Okay, 3 fast identische Antworten. Das ist schonmal gut :)
Hatte nur in einem Beitrag hier vorhin gelesen, dass jemand während der Vorschusszahlung im Studium war. Dieser musste keinen Cent zurückzahlen. Alles ein wenig verwirrend ?
er wird meist zur Rueckzahlung aufgefordert, aber er muss es nicht zurueck zahlen, wenn er nicht leistungsfaehig war, zu dem Zeitpunkt, wo UV bezogen wurde.
Alles richtig. Dein Ex muss damit leben, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen muss, sobald er dazu in der Lage ist. Jetzt muss er sich den Forderungen des Gläubigers (Jugendamt) rechtzeitig stellen, bevor die gegen ihn eine Klage einreichen.
das Amt zahlt den Unterhaltsvorschuss in dem Fall der fehlenden Leistungsfaehigkeit als AUSFALLEISTUNG und nicht als Vorschuss, so der genaue Wortlaut.