Entlassung Beamter auf Widerruf mögliche Konsequenzen?
Guten Abend geehrte Community
Ich stehe möglicherweise vor einem Chaos und bin aufgrund meiner beruflichen Situation auf eure Antworten wirklich angewiesen;(
Momentan absolviere ich seit knapp zehn Monaten eine Ausbildung und bin Beamtenanwärter im mittleren Dienst. Leider bin ich gleich zu Beginn des Vorbereitungsdienstes durch probleme mit gewissen Vorgesetzen anhand einer aüßerst schlechten Beurteilung negativ in Erscheinung getreten. Daraufhin wurde mir von seitens der Behörde mitgeteilt, das man das ganze weiterhin intensiv beobachten würde und mich mit anderen Worten quasi vor die Tür setzen würde, wenn ich die Erwartungen, die an mich gestellt werden nicht erfüllen sollte.
Nun ist es so, dass ich meinen ersten Teil der Zwischenprüfungklausuren geschrieben habe und ich trotz guter Vorbereitung mir vom Bauchgefühl ziemlich sicher bin, für diese Klausur eine 5 oder 6 zu bekommen, da ich einen Blackout hatte. Ich wirke dadurch extrem angespannt und hatte bereits eine schlechte Ausgangspostion. Jetzt ist es so das ich mir über alle möglichen Konsequenzen berechtigte gedanken machen muss, zu diese zählen unter anderem meine Entlassung da ich Beamter auf Widerruf bin. Meiner größten Sorge sehe ich aber etwas anderem entgegen und zwar soll es üblich sein, das Behörden generell den Anwärtern nahe legen, sie sollten doch freiwillig von selbst aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden, um somit die unter Auflagen gewährten Anwärtersonderzuschläge im vollen umfang dann anschließend zurückfordern zu können. Ich habe zudem vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst eine derartige Vereinbarung unterschrieben in dem es heißt: Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt.Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel
Worauf kann ich mich im falle des nicht bestehens der Zwischenprüfung einstellen? In diesem Gesetzestext ist von "nicht vor dem Abschluss" des Vorbereitungsdienstes und dem schuldhaftem nichtbestehen der Laufbahnprüfung die Rede, heißt das etwa das ich für all die Monate die Bezüge zurückbezahlen muss, selbst wenn ich keinen Antrag auf meine eigene Entlassung stelle und mich weigere freiwillig aus dem Vorbereitungsdienst auszuscheiden? Muss ich einer Rückforderung des Anwärtersonderzuschlages auch fürchten, wenn die Behörde mich entässt?
Ich bitte um Hilfe
viele grüße Olaf
6 Antworten
Es geht hier nur um den Anwärtersonderzuschlag, die werden aber nur dann überhaupt ausgezahlt, wenn "ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern" besteht. Sprich, wenn keiner zu den paar Kröten, die man normalerweise als Anwärter bekommt, diese Laufbahn einschlagen will.
Mir ist auf Anhieb nicht bewusst, in welchen Fällen das beispielsweise gezahlt wird. Vorstellen kann ich mir das z.B. im höheren Dienst der Polizei, wo z.B. gut ausgebildete Juristen anfangen können, aber bei einem Anwärtergehalt von 1200-1400 EUR Brutto sich das eher nicht überlegen würden. Daher kann hier max. ein Aufschlag von 100% gezahlt werden. Und nur dieser muss zurückgezahlt werden.
Ein anderer Fall sind z.B. Offiziere der Bundeswehr, die teilweise nach dem Studium dann eine Kriegsdienstverweigerung schreiben. Bei denen werden auch teilweise Kosten zurückverlangt.
Für "normale" Beamtenanwärter gilt das nicht. Die normalen Anwärterbezüge müssen nicht zurückgezahlt werden. Definitiv nicht.
Unabhängig davon: Ich würde in deinem Fall, sofern du den Job grundsätzlich machen willst, auf gar keinen Fall um eine Entlassung aus dem Dienst bitten, sondern die entsprechenden Laufbahnprüfungen abwarten bzw. das Ergebnis dieser.
In deinem Fall würde ich dir aber trotzdem empfehlen, dass du dich dringend an den Personalrat wendest.
Vielen Dank für die Information Grubenschmalz. Anwärtersonderzuschläge bekomme ich definitiv jeden Monat auf mein Anwärtergrundgehalt mit drauf bezahlt, das kommt in dieser Konstellation aber nur bei meinem Dienstherr vor.
Ich gehe mal nach jetzigem Stand davon aus, dass die entsprechenden Ergebnisse der Laufbahnprüfung mangelhaft bis ungenügend sein werden. Wie ist es dann aller vorraussicht gehandhabt, wenn ich dann von meinerseits nicht um meine Entlassung bitte bzw mich selbst entlasse? Stünde mir eine Wiederholung der Prüfungen zu und muss ich im falle einer Entlassung von seitens meines Dienstherres trotzdem etwas zurückbezahlen
In dem von dir zitierten Teil geht es um Anwärtersonderzuschläge. Solche dürftest du normalerweise nicht erhalten. Dir geht es um die normalen Anwärterbezüge. Und diese müssen selbstverständlich nicht zurückgezahlt werden, wenn du die Prüfung nicht bestehst oder das Beamtenverhältnis sonst aufgelöst wird.
Ich würde dir aufgrund der unterschiedlichen Meinungen empfehlen, sich an den Personalrat zu wenden, der wird es dir dann individuell für deine Behörde Rat erteilen.
Doch, ein Teil muss sehr wohl zurückgezahlt werden!
Hallo,
du solltest dich mit der für deinen Dienstherren zuständigen Gewerkschaft in Verbindung setzen.
Eine Beurteilung gibt es nämlich nicht bei Einstellung, sondern frühestens wenn du Laufbahnprüfung bestanden hast und erstmalig selbstständig gearbeitet hast.
Eine Beurteilung gibt es nämlich nicht bei Einstellung, sondern frühestens wenn du Laufbahnprüfung bestanden hast und erstmalig selbstständig gearbeitet hast.
Das ist nicht ganz so korrekt.
Beispielsweise bei Lehramtsanwärtern oder Studienreferendaren (= Beamte auf Widerruf) fertigt die Schulleitung (in NRW) VOR der Staatsprüfung eine sog. z.B. "Langzeitbeurteilung gemäß §16 OVP 2011" an, diese ist notwendig für die Zulassung zur Staatsprüfung.
zu deutsch, wer kriecht wem am besten rein :-((
Zunächst bedanke ich mich für die Antwort. Mit der Beurteilung war der Befahigungsbericht gemeint, der für jeden Anwärter im Rahmen der Praktischen Ausbildung geschrieben wird
Meines Wissens (ich kann mich irren!) hast du die Möglichkeit, die Ausbildung zumindest teilweise zu wiederholen und die Prüfung noch einmal abzulegen. Wenn meine Vermutung richtig ist, dann setze den auf den Hosenboden und lerne, lerne, lerne..
Leider schreibst du nichts über die anfänglichen Probleme mit den Vorgesetzten. So schnell und leicht wird einem nämlich nicht gleich mit einer Entlassung gedroht.
Du wirst nicht entlassen sondern du hast die Laufbahnprüfungen nicht geschafft. Da musst du nichts zurückzahlen
Ich danke Ihnen recht herzlich für die Information. Die Meinungen scheinen sehr unterschiedlich hier zu sein, dadurch bin ich weiterhin Panikzustände ausgesetzt
Wende dich doch an Euren PR, dann bekommst Du die Info für deine Behörde und individuelle Situation.
Welche Möglichkeiten hat der Personalrat? Und hat das Wort des Personalrates eigentlich Gewicht?
Er kann Dich auf jeden Fall über deine Rechte informieren. Welche genauen Befugnisse und Unterstützungsmöglichichkeiten er an deiner Behörde hat, weiß ich leider nicht. Es ist verschieden, manchmal gibt es ein Anhörungsrecht, manchmal Mitspracherecht, abhängig vom Vorgang.
Da muss ich aber mit gesicherten Infos passen.
Das werden sie dir aber sagen. Es ist aber generell gut, wenn du dich an die wendest, würde ich tun.
Der Personalrat ist im öffentlichen Dienst relativ mächtig.
Und wie wäre es mit dem Konsultieren eines Anwaltes. spezialisiert auf Verwaltungs- und Beamtenrecht?
Darüber habe ich nachgedacht
Es gibt einen Artikel bei "Rückforderung der Bezüge bei Entlassung eines Beamten auf Probe." In solchen Fällen hat ein Rechtsstreit (Verwaltungsgericht - Oberverwaltungsgericht = 2 Instanz) stattgefunden und das Oberverwaltungsgericht hat die Forderung des Dienstherrns als berechtigt annerkannt, daher muß der Beklagte die Bezüge erstatten, allerdings auf Raten und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten...
Mir ist neu, daß solche "Vereinbarungen" über die Rückerstattung von Dienstbezügen schon im Vertrag verankert werden!...
Entschuldige ich beziehe mich in meiner Frage generell auf den Sonderzuschlag und kam etwas durcheinander