Rückzahlung der Bildungsgutscheine bzw. Einzelfallförderung an das Amt
Hallo
bin mal wieder arbeitslos und möchte die zeit während der aktiven bewerbungsphase nutzen um mich weiterzubilden. der grund für meine arbeitslosigkeit ist eine ungerechtfertigte kündigung seitens des alten arbeitgebers. nun kommt es zum gericht und falls ich den fall gewinne, gibts eine menge kohle :)
meine frage ist........
muss ich an das amt (ich bin arbeitslosengeld II bezieher) die kosten der weiterbildung zurück zahlen, falls ich denn fall gewinne ? weil der alte arbeitgeber mir nachträglich bis zum gerichtstermin mein gehalt zaheln muss. dann müsste ich ja im prinzip die kohle vom harts 4 zurück zahlen + die kosten für die weiterbildung ?
falls ich den fall verliere, jedoch einen neuen job antrete........... muss ich die kosten zurück zahlen ????
vielen dank für eure mühe
gruß
judi
2 Antworten
Frag das Jobcenter.
Grundsätzlich sollte das JC in so einem Fall die Leistungen nur vorläufig als Darlehen gewähren. Wenn Du den Arbeitsprozess gewinnst, wird rückwirkend neu berechnet und Du musst ggf. die Leistungen zum Lebensunterhalt und die KdU zurückzahlen. Die Kosten der Weiterbildung stehen auf einem anderen Blatt und dürften nicht zu erstatten sein - schließlich wird der AG Dich auf keinen Fall weiterbeschäftigen und Du benötigst die Weiterbildung, um Deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Solltest Du während der Weiterbildung ein gutes Jobangebot bekommen, darfst Du es selbstverständlich annehmen.
Aber wie geschrieben: Deine Fragen sind sehr konkret, die sollte Dein Vermittler beantworten können.
Rückwirkend muss der Arbeitgeber höchstens Kosten für deinen Lebensunterhalt erstatten, gesetzlich, nicht Kosten für eine Bildungsmaßnahmen:
SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen: (1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
Meldet das Jobcenter aber keinen Anspruch für diese Leistungen an beim alten Arbeitgeber, bleibt es dabei bei einem verlorenen Zuschuss des Amtes.
Über das Geld für die Bildungsmaßnahme entscheiden hingegen die darüber abgeschlossene § 15 Eingliederungsvereinbarung sowie ein, zwei Paragrafen.
In der Regel muss man 30 % der Kosten erstatten, wenn man abbricht ohne wichtigen Grund. Und dann gibt es noch SGB II § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
Gruß aus Berlin, Gerd