rückzahlung an familienkasse und anzeige
hey, ich hab offensichtlich eine frage und hoffe drauf, dass mir jemand eine vernünftige antwort geben kann. vielleicht hat ja jemand erfahrung damit.
also folgendes: so wie es aussieht, muss ich 1.500 euro an die familienkasse zurückzahlen, da ich mehrere monate zu viel kindergeld bezogen habe. da ich den betrag nicht auf einmal zurückzahlen kann, wäre mir eine ratenzahlung zwischen 40 -50 euro lieb. bis dahin kein problem. leider stand auf einen der zettel, die ich heute bekommen habe auch, dass mir eine anzeige wegen steuerhinterziehung droht. mir würde eine freiheitsstrafe von bis zu 5 jahren drohen, ein bußgeld bis zu 50.000 euro und ein eintrag ins führungszeignis, wenn ich den gasammten betrag nicht bis zum 25.09. zurückzahle, da ich es versäumt habe, bescheid zu sagen, dass ich die schule abgebrochen habe. wie schon gesagt kann ich den betrag nicht auf einmal zurückzahlen, droht mir deshalb tatsächlich nun eine anzeige? auch, wenn der betrag eher gering ist? immerhin hab ich schon von anderen gelesen, dass die über 5.000 euro zurückzahlen müssen...da sind meine 1.500 euro eher peanuts. hab deswegen jetzt ein bisschen panik. kann mir da jemand weiterhelfen? war vielleicht jemand schon mal in der gleichen situation? über hilfe wäre ich sehr dankbar!
2 Antworten
In der Tat liegt bei dem unrechtmäßigen Bezug von Kindergeld eine Ordnungswidrigkeit und/oder eine Straftat vor; der Familienlastenausgleich (dazu gehört das Kindergeld) ist ein Teil des Steuerstrafrechts und wird gemäß Abgabenordnung (AO) verfolgt - daher kann Steuerverkürzung (§378 AO) - das wird angewendet, wenn Vorsatz nicht oder nur schwer beweisbar wäre - oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorliegen.
Eine Strafverfolgung hätte durch Selbstanzeige vermieden werden können.
Man sollte auf jeden Fall unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren; das Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. das Steuerstrafverfahren bleibt davon allerdings unberührt - hier ist zunächst abzuwarten und dann ggf. ein RA hinzuziehen (den kann man natürlich auch gleich hinzuziehen).
Die angegebenen Strafen sind die Höchststrafen und werden standardmäßig in den Bescheiden angegeben; hier dürfte der Fall mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe auf Bewährung geahndet werden; wenn geringe Schuld festgestellt werden sollte, könnte sich das im unteren Rahmen bewegen.
Im Gegensatz zu anderen Straftaten werden bei Steuerstraftaten auch die Unkenntnis von steuerrechtlichen Vorschriften (hier Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld) durchaus strafmildernd berücksichtigt; das hängt nicht zuletzt auch von den intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten ab.
ah ok, hab deine antwort erst jetzt gelesen. nun ja, wirklich beruhigen tut mich das jetzt nicht, aber trotzdem danke für deine ausführliche antwort.
und was genau heißt das jetzt für mich? bei mir waren es 8 monate, nicht vier jahre. außerdem habe ich dazu noch folgendes gefunden: ''Die FamBuStra kann das Strafverfahren gemäß § 398 AO und § 153 Abs. 1 S. 2 StPO einstellen, vorausgesetzt das unrechtmäßig erlangte Kindergeld ist nur geringwertig, d.h. 600 EUR wurden nicht überschritten.'' bei mir sinds ja 1.500 euro....
Was hat das mit Steuerhinterziehung zu tun? Nix.
Melde dich bei der zuständigen Familienkasse, bitte um Ratenzahlung, fertig.
dazu hab ich das gefunden: ''Werden Änderungen vorenthalten und der Anspruch auf Kindergeld weiterhin in Anspruch genommen, kann das auch strafrechtliche Folgen haben. Das gilt auch, wenn bereits bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht oder Informationen beschönigt werden, die zur Bemessung des Betrages wesentlich sind. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zu einer Strafverfolgung wegen einer Steuerstraftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit gemäß dem Bundeskindergeldgesetz und möglicherweise wegen Betrugs führen.'' ersteres trifft ja auf mich zu.
Neben den allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung setzt die DA-FamBuStra eine untere Grenze zur Anzahl der zu verhängenden Tagessätze:
"Ausgangspunkt der Strafzumessung ist, dass je Monat und Kind, für das zu Unrecht Kindergeld bezogen worden ist, zwei Tagessätze zu verhängen sind; im Übrigen wird auf Nr. 147 ff. AStBV (St) verwiesen.“
Erhält man also vier Jahre lang für ein Kind unberechtigt Kindergeld, ist man schon über der Grenze von 90 Tagessätzen. Damit erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis (Vorstrafe).