Kann man für's Jobcenter nur eine Gesamtmiete angeben?
Ich bin im Begriff eine neue Wohnung anzumieten. Den Mietvertrag soll ich mitbringen.
Nun die Frage:
In der Vorlage kann man ja die Miete angeben. Und darunter steht aber dann der Satz "Mit dieser Miete sind sämtliche Betriebskosten bezahlt, soweit sich nicht aus Ziffer 2 etwas Anderes ergibt."
Und unter Ziffer 2 kann man dann eintragen, wie viel der Mieter für Heizkosten und Warmwasser und so bezahlt. Aber das muss man dann nich ausfüllen, oder?
Weil der Vermieter vereinbart mit mir eine Gesamtmiete, wo alles drin ist. Das wird dann nicht weiter aufgeschlüsselt.
Geht das? Oder kann das Jobcenter zwingend verlangen, dass man alles haarklein aufspaltet und einträgt?
4 Antworten
Nein,wenn eine Gesammtmiete gezahlt wird musst Du das nicht,es darf dann aber keine Nachforderungen seitens des Vermeiters geben was die Nebenkosten betrifft.
Das Jobcenter hat nach § 22 I Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese Kosten angemessen sind. Ob Pauschalmiete oder nicht, ist dabei an sich völlig egal, wenn keine bewusste missbräuchliche Gestaltung durch den Vermieter anzunehmen ist.
Sicher geht das,dann zahlst du eine Pauschalmiete und solange diese nach dem SGB - ll als angemessen gilt ist das kein Problem !
Ein Problem hätte dann eher dein Vermieter,denn der darf dann bei höherem Jahresverbrauch keine Jahresendabrechnung erstellen,du hast dann mit deiner pauschalen Mietzahlung alles abgegolten,dass Jobcenter würde also dann keine Nachforderung vom Vermieter übernehmen,weil sie ihm dann nicht zustehen würde.
Natürlich kann - und muss!- das JC die Miete aufgesplittert verlangen
gezahlt wird die Kaltmiete lt Mietspiegel für die dir zustehende Wohnungsgrösse (Single 45 qm)
dann werden die Nebenkosten incl Heizung, aber ohne Strom übernommen, sofern sie angemessen sind
und deshalb muss (!) das aufgeschlüsselt sein
Tolle Seite :(
bei uns sind es 45qm.
aber welcher Vermieter klaren Verstandes lässt sich auf eine Pauschale Miete ohne Möglichkeit der nachforderbaren Nebenkosten ein?
Ne. wieso? was hat das denn damit zu tun? ich spare so viel Energie, dass ich bislang immer Guthaben noch bekommen habe.
Dann soll dein Vermieter sich mal glücklich schätzen...
meiner. Weil es einfach ist.
Schön blöd... ‚Energie sparen‘ dürfte dir dadurch ja ‚latte‘ sein...
Wenn du Heizenergie sparst, musst du die Ersparnis an das Jobcenter abführen. Die Trennung der Grundmiete + Betriebskosten = Teilinklusivmiete zzgl. Heiz- und WW-Kosten wird aus Sparzwängen verlangt. Zudem verlangt die Heizkostenverordnung eine Ausgliedeung der Heiz- und WW-Kosten aus den Betriebskosten, weil H+WW zwingend nach Verbrauch durch den Vermieter gegenüber dem Mieter abzurechnen sind.
Im Ergebnis sollte dem JC also ein Mietvertragsangebot vorgelegt werden, dass Grundmiete + BK als Teilinklusivmiete und die monatliche Vorauszahlung auf Heiz- und Warmwasserkosten enthält. E-Kosten bleiben außen vor.
Das stimmt so nicht
Zahlen Hartz IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten werden, darf das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft trotzdem nicht um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie kürzen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 24 November 2011.
Das BSG urteilte, das LSG Hamburg habe zutreffend entschieden, dass für die vom Jobcenter vorgenommene Kürzung der Leistungen für die Unterkunft um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Das Leistungssystem des SGB II lasse eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Insbesondere sei die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasseraufbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 1 SGB II neuer Fassung („ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“) fortentwickelt hat, nicht auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete übertragbar (BSG, Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 151/10 R, siehe Terminbericht des BSG Nr. 60/11 zur Terminvorschau Nr. 60/11).
Das sind Grundsatzurteile,und auch die angebene zulässige Wohnungsgrösse ist falsch,es sind 50m2 für einen Single.
Quelle:Gegen Hartz4