Rückerstattung der Renovierungskosten
Studentin A hat mit Vermieter V. einem Mietvertrag unterschrieben und vereinbart das A schon vor Einzug die Wohnung renovieren kann (starker Raucher, Wände gelb, risse in der Wand usw. hat A alles aufgezeichnet).
V hat A mündlich darauf hingewiesen dass, das Haus zum verkauf angeboten wird und die Möglichkeit besteht das der zukünftige Besitzer in dem Haus selber wohnen will.
Nach den Renovierungsarbeiten (V hat A verboten gekauften Farben an die Wände zu streichen) trat genau dieser Fall ein.
Im Vertrag steht: Vertragsanfang: 1 Oktober 00 Unbefristeter Mietvertrag: Mindestens 1 Monat, 2 Monate Kündigungsfrist
Das Kündigungsdatum ist der 15 November 00
A hat nicht viel Geld.
Kann A die Renovierungskosten dem Vermieter auftragen?
7 Antworten
Studentin A wird die Renovierungskosten nicht erstattet bekommen. Sie hat sich bereit erklärt, diese Arbeiten zu übernehmen und dafür die Wohnung bekommen. Wenn sie nun nach 5 Monaten (Ende Februar und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist) wieder ausziehen muss, wird sie vermutlich nicht viel in irgendwelche Schönheitsreparaturen investieren müssen. Allenfalls Schäden beseitigen, z. B. Löcher sauber zuspachteln. Aber die bisherigen Kosten für Anfangsrenovierung kann sie in den Kamin schreiben.
Die hier vorgestellten Angaben zum Inhalt des Mietvertrages sind so lückenhaft, dass kein klares Bild darüber entstehen kann, wer wann mit welchem Grund bzw. ohne Grund wem gekündigt hat. Die Fristen einer ordentlichen Kündigung des Mieters können vertraglich verkürzt werden. Aber hier scheint der Vermieter unbegründet gekündigt zu haben. Dieser Kündigung wäre durch den Mieter mit Hinweis auf den fehlenden oder rechtsunwirksamen Grund sofort zu widersprechen. Das Kündigungsdatum kann garnicht der 15.11.12 sein, denn wir schreiben heute den 24.10.12. Wenn das Ende der Kündigungsfrist bezeichnet werden sollte, stimmt das mit den Angaben aus dem Mietvertrag auch nicht überein. Eine Mindestvertragsdauer von 1 Monat ist ebenfalls in einem Mietvertrag rechtsunwirksam, es es denn, die Vertragsparteien vereinbaren für beide den Kündigungsverzicht für mindestens 1 Monat. Diese Klausel ist aber nicht anhängig.
Wenn die Mieterin vor Vertragsbeginn die Möglichkeit erhält , die Mietsache durch Renovierung in einen wohnlichen Zustand zu versetzen, dann gehört auch die Farbgebung dazu, es sei denn, dem stehen schriftliche Vereinbarungen entgegen. Farbgebung nach dem 1.10.2012 kann durch den Vermieter nicht verboten werden.
Die Renovierung der Wohnung vor Einzug erfolgte ohne Abschluss einer Mietermodernisierungsvereinbarung. Deshalb hat die Mieterin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Material und des Arbeitslohnes.
Da es keine rechtskräftige Kündigung gibt, kann die Mieterin den Vertrag unbekümmert fortsetzen.
Punkt 1 und 2 ergeben zusammen und einzeln die Unwirksamkeit der Kündigung. Da der Mietvertrag nicht insgesamt auf dem Prüfstand steht, kann hier nur gesagt werden, dass einzelne Klauseln unwirksam sind aber nicht der gesamte Mietvertrag. Wer sind denn nun "die beiden"? Die haben einen zum Renovieren gesucht, haben ihn gefunden und werden ihn (sie) nun nicht wieder los. Ich würde aus der Situation Kapital schlagen: Auflösung des Mietvertrages zum Datum x (MV neue Wohnung) mit einer Vereinbarung, dass die Vermieter die Umzugskosten übernehmen und eine Entschädigung für geleistete Arbeiten im Haus von 1.000,00 EURO von den Vermietern an die Mieterin zuzahlen ist, eventuell abweichende Forderungen, da hier die örtlichen Bedingungen nicht bekannt sind. Keine Kündigung ohne Not selbst vornehmen!!!
Der Vermieter darf gar nicht wegen Verkauf der Immobilie kündigen.
Er kann zwar das Haus verkaufen aber zunächst einmal gilt:
§ 566 Kauf bricht nicht Miete (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Wenn der neue Besitzer im Grundbuch eingetragen ist, dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Eigenbedarf anmelden mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Kann A die Renovierungskosten dem Vermieter auftragen?
Nein.
MfG
Johnny
Nein. Kann sie nicht, denn sie hat sich zur eigenständigen Renovierung bereiterklärt und war vom Vermieter auf das Risiko des Abverkaufs der Wohnung und wahrscheinlich damit verbubdener Eigenbedarfskündigung ausreichend hingewiesen. A hatte sich also auf dieses Risiko "sehenden Auges" eingelassen.
So ganz werd ich aus Ihren Angaben nicht schlau. Wie lange genau wohnt denn A schon dort? Und was für ein Kündigungsdatum ist der 15. November? Hat der Vermieter gekündigt, der neue Besitzer oder A? Wenn bei Einzug Renovierungskosten vereinbart waren, dann muss der Mieter diese auch zahlen. Er zahlt dann jedoch bei Auszug nicht, vorausgesetzt die Wohnung ist nicht über Gebühr strapaziert worden oder in Leuchtfarben, z.B. lila etc. gestrichen.
Vielen Dank fuer die Antwort.
Ich ziehe aus Ihrer Antwort:
Vermieter kann Studentin nicht kundigen da der Verkauf des Hauses kein Kündigungsgrund ist.
Ist die Kündigung unwirksam weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde
da die Mietdauer von mindestens 1 Monat auch rechtsunwirksam ist, ist dann der ganze Mietvertrag nichtig?
die beiden waren schon von Anfang an so unglaubhaft. Ich behaupte die haben eine gesucht zum renovieren.