Rückbaupflicht der EBK bei Besenreiner Übergabe der Mietwhg.?
Muss ich die entfernte Einbauküche, die ich im schriftl. Einverständnis mit dem Vermieter austauschen / entfernen durfte gg. meine eigene EBK, nach Auszug wieder einbauen ??
Die Genehmigung dazu haben wir im Mietvertrag unter § Sonstiges geregelt und die Vermieter EBK wurde von Ihm auch in seinen Stallungen/Gebäuden eingelagert. In der Formulierung der Genehmigung ist mit keinem Wort erwähnt, dass ich diese bei Auszug wieder einzubauen habe / also nicht der Urzustand wieder hergestellt werden muss. Und bei dem § "Auflistung der Mietwhg. Größe und der Zimmer" steht nur drin: - Wohnküche ** (nichts mit möbiliert oder vorhandener EBK)**
Unter dem Pkt. § Kündigung / Aufhebung des Mietverhältnis steht drin: Die Wohnung ist Besenrein zu übergeben.
Nun verlangt meine Vermieterin, dass ich Ihre EBK bei Auszug wieder fachmännisch einzubauen habe. Ist Sie da im Recht? -> besteht eine Rückbaupflicht in meinem Fall?
7 Antworten
Nach deinen Schilderungen über den Mietvertrag mußt du die alte Küche nicht wieder einbauen. Aber du darfst die neue Küche, die du als Ersatz eingebaut hast, nicht mitnehmen. Sie gehört deiner Vermieterin, es sei denn, im Mietvertrag steht etwas Gegenteiliges. Warum will deine Vermieterin die alte Küche haben, wenn doch die neue vermutlich viel besser, schöner und moderner ist.
Schlichtweg falsch und unsinnig. Die Küche des Mieters bleibt seine Küche. Die Frage zielt darauf ab, dass ohne vereinbart zu sein der Mieter die eingelagerte des Vermieters wieder installieren muss. Ich meine nein, da das nicht vereinbart wurde. Es wurde vereinbart, dass der Mieter während seiner Mietzeit eine andere (eigene) Küche aufstellen und nutzen darf und die des Vermieters so lang eingelagert wird. Da mangelt es der Vereinbarung zum Wiedereinbau.
@ imager761
Mir ist die von dir in deinem obigen Beitrag zitierte Stelle der Frage zu ungenau. Wir wissen gar nicht, ob er seine neue Küche mitnehmen will/oder muß. Deshalb mein Hinweis, "... es sei denn, im Mietvertrag steht etwas Gegenteiliges".
??? wenn der Mieter seine EBK selbst bezahlt hat ist sie sein Eigentum er kann diese wieder mitnehmen. Er muss den Urzustand wieder herstellen der Wohnung, d.h. die alte EBK muss wieder rein. Ansonsten hätte man diese alte EBK ja gleich auf den schrott schmeißen können.
Meiner Meinung nach ist das eine Frage der Vertragsgestaltung. Wenn er seine neue Küche mitnimmt, muß er die alte Küche einbauen, das ist klar. Ich schrieb doch "es sei denn, im Mietvertrag steht etwas Gegenteiliges".
Ja es besteht Rückbaupflicht, auch wenn man das Einverständnis hatte.
Will der Vermieter Deine Küche nicht haben?
Muss ich die entfernte Einbauküche, die ich im schriftl. Einverständnis mit dem Vermieter austauschen / entfernen durfte gg. meine eigene EBK, nach Auszug wieder einbauen ??
ja, auch wenn der Vermieter zum Austausch der Einbauküche sein Einverständnis erteilt hatte, ändert das nichts an Deiner Rückbaupflicht, d.h. den ursprünglichen Zustand, nämlich die Küche des Vermieters wieder einzubauen, wiederherzustellen.
Deine eigene Küche müßtest Du ausbauen und mitnehmen oder anderweitig verkaufen. Der Vermieter muß diese Küche nicht akzeptieren.
Mit der Vereinbarung, daß die Wohnung besenrein zu übergeben ist, hat die Rückbaupflicht nichts zu tun.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/rueckbaupflicht.htm
Die Küche des Mieters bleibt seine Küche. Die Frage zielt darauf ab, dass ohne vereinbart zu sein der Mieter die eingelagerte des Vermieters wieder installieren muss. Ich meine nein, da das nicht vereinbart wurde. Es wurde vereinbart, dass der Mieter während seiner Mietzeit eine andere (eigene) Küche aufstellen und nutzen darf und die des Vermieters so lang eingelagert wird. Da mangelt es der Vereinbarung zum Wiedereinbau.
Nun verlangt meine Vermieterin, dass ich Ihre EBK bei Auszug wieder fachmännisch einzubauen habe. Ist Sie da im Recht? -> besteht eine Rückbaupflicht in meinem Fall?
Ja: Sofern vorrangige wirksame Regelungen im Mietvertrag fehlen, gilt § 546 BGB. Danach ist der Mieter verpflichtet, seine Einbauten zu entfernen, selbst dann, wenn der Vermieter der baulichen Veränderung zugestimmt hat. Vgl. hrz. BGH ZMR 1999, 467; OLG Köln NZM 1998, 767
.G imager761
Das ist aber nicht die Frage. Es wird gefragt, ob der Mieter die EBK des Vermieters wieder einbauen ( lassen) muss, obwohl dazu nichts konkret vereinbart ist.
Wenn ich die Frage richtig verstehe nimmt der Mieter ja seine Einbauten mit. Es geht doch um die vorherige Küche und das der Mieter diese wieder installieren soll.
Das hat mM nach nix mit Rückbau zu tun.
Das hat mM nach nix mit Rückbau zu tun.
Doch, der alte Zustand soll/ muss wiederhergestellt werden und das nennt man Rückbau
Falsch :-(