Rückabwicklung eines KFZ-Kaufvertrages (Wandlung)?
Weiß jemand wie die Rechtslage zur folgenden Situation aussieht?
Das Fahrzeug wurde als Neuwagen gekauft. Nach 8 Monaten Besitzdauer und knappen 6.000 KM Laufleistung trat der erste Motorschaden auf. Die Werkstatt reparierte das Fahrzeug innerhalb von 5 Tagen und informierte den Kunden darüber, dass das Fahrzeug abholbereit steht.
Der Kunde nahm das Fahrzeug entgegen und machte sich auf den Heimweg. Bereits auf der Heimfahrt qualmte der Motorraum erneut und das Fahrzeug musste ein zweites Mal abgeschleppt werden. Diesmal stand die Werkstatt vor einem Rätsel. Zwar war direkt klar, dass es sich erneut um einen Motorschaden handelte, jedoch konnte die auslösende Fehlerquelle nicht eindeutig lokalisiert werden. Mehr als ein „ es könnte …“ kam nicht als Aussage.
Nach drei Wochen Werkstattaufendhalt und weiterer Ergebnislosigkeit wurde es dem Kunden zu bunt und er bat schriftlich um ein „ Wandlungsbegehren“. Der Verkaufsleiter des Autohauses sicherte dem Kunden zu, sich persönlich um den Sachverhalt zu kümmern. Immerhin konnte man gemeinsam auf eine über 10 jährige Kundenverbindung und 8 Neuwagenkäufe zurückblicken.
Nach weiteren 3 Wochen, kam dann der Anruf der Werkstatt. Das Fahrzeug wäre repariert und Fahrbereit. Der Kunde nahm das Fahrzeug entgegen. Doch leider konnte er nicht losfahren, da bereits nach dem Starten des Motors das Fahrzeug erneut eine neue Fehlermeldung anzeigte.
Diesmal war es die Öl-Anzeige. Nach weiteren 4 Stunden des warten, war sich das Werkstattteam sicher sämtlich Fehler gefunden zu haben.
Der Kunde konnte sich endlich mit seinem Fahrzeug auf dem Heimweg machen. Das Fahrzeug läuft seit dem „ Rund“. Seit dem letzten Werkstattaufenthalt sind nun 4 Wochen vergangen. Der Kunde möchte jedoch weiterhin an seinem Wandlungsbegehren festhalten, da er das Vertrauen in das Fahrzeug verloren hat.
Zwischenzeitlich (vor 1 Woche und das auf Nachfragen des Kunden) teilte ihm die Werkstatt mit, dass das Wandlungsbegehren abgelehnt wurde und das mit der lapidaren Begründung „ Es geht doch wieder alles…“
Wie sieht es nun rechtlich aus? Kann der Kunde weiterhin auf die Rückabwicklung des Vertrages hoffen? Immerhin waren zum Zeitpunkt des Wandlungsbegehrens sämtliche rechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllt.
Sorry das mein Text solange wurde und vorab vielen Dank für die Antworten.
3 Antworten
"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt." bestimmt § 440 BGB.
Nun mag man sich trefflich streiten, ob die erfolgreiche Nachbesserung des zweiten Reparaturversuchs innerhalb von vier Stunden (!) genau diesen Ausnahmetatbestand hergibt oder nicht. IMHO sind jedenfalls nur zwei Nachbesserungen des unstreitigen Sachmangels nötig gewesen.
Und ob das Autohaus einen Stammkunden verlieren möchte, wenn es auf diese kleinliche Auslegung der durchaus streitigen Annahme bestehen sollte.
G imager761
Noch einmal: Der erfolgreiche zweite Instandsetzungsversuch bewegt sich trotz einer unverzüglichen Nachbesserung IMHO im rechtlich zulässigen Rahmen einer zu gewährenden Sachmängelbeseitigung.
Auch die Reparaturdauer ist ohne Inverzugsetzung noch akzeptabel.
Ob man es da auf vorschüssig zu führende, ggf. kostenträchtige Klage auf Wandelung ankommen lassen sollte, ist riskant und aus meiner Sicht nicht hinreichend aussichtsreich.
Ich würde den Wagen nunmehr guten Gewissens privat verkaufen und mich einer anderen Marke und einem anderen Autohaus anvertrauen und den finanziellen Schaden damit deutlich geringer halten wollen.
Danke für Ihre Antwort.
Sie müssen wissen, ich bin der Kunde und bin maßlos von den Vorgehensweisen des Autohauses enttäuscht. Wir reden vom Premium-Segment (BMW). Immerhin habe ich eine gewisse
Erwartungshaltung. Da ich Rechtsschutzversichert bin, scheue ich das Kostenrisiko nicht.
Die Werkstatt hat drei mal die Möglichkeit der Nachbesserung. Diese ist schon nach zwei mal Nachbessern gelungen. Somit kann da nichts gewandelt werden.
Ich denke mal, dass das eine Hausaufgabe (Referat) für dein Jurastudium ist? Wenn du dir hier die Fälle analysieren läßt, wirst du dein Examen nie schaffen.
Sicherlich helfen wir dir gerne, NACHDEM du deine Eigenleistung gezeigt und uns dein Analyseergebnis gepostet hast. Das kommentieren wir dann sehr gerne.
Meine genaue berufliche Qualifikation ist
Fachwirt für Versicherungen und Finanzen ;)
Die zweite Rep. dauerte mehrere Wochen an .
Denken Sie, dass das festhalten an dem Wandlungsbegehren zuführend sein kann?