Rente wurde ein Monat nach den Tod weitergezahlt und muß zurückgezahlt werden. Das Konto des Verstorbenen deckte aber die Rückfoderung nicht.?
Die Rente wurde nach dem Tod ein Monat weiter gezahlt. Die Rente Muss zurück gezahlt werden. Nun ist aber Miete und andere Sachen von der Rente Überwiesen wurden. Die Miete an den Lebensgefährten. Die Rentenversichrung verlangt die Miete zurück weil das Konto des verstorbenen nicht die Rückzahlung deckt. Der Lebensgefährte Hat das Erbe abgelehnt. Das Sozialgericht und das Landesozialgericht hat den Lebensgefährten Recht gegeben, dass dieser die Miete nicht zurückzahlen Muss .Da dieser von der Rentenversicherung kein Geld erhalten hat. Das Bundessozialgericht hat den Streit an das Landessozialgericht zur Beurteilung zurück gegeben. Darauf hat das Landessozialgericht den Lebensgefährten der Verstorbenen angerufen und am Telefon gebrüllt zahlen sie das Geld an die Rentenversicherung. Der Lebensgefährte wollte kein weiteren ärger und hat das Geld- die Miete an die Rentenversichrung gezahlt. Meine Frage ist es rechtens das die Rentenversichrung Geld zurückholt an Personen die gar kein Geld von der Rentenversicherung erhalten haben nur deshalb weil das Konto der verstorben nicht die Forderung deckte fehlte.
4 Antworten
Die Rentenversicherung holt sich das Geld von demjenigen zurück, der über das Konto verfügen konnte.
Ansonsten würde jeder Angehörige schnell nach dem Tod die Konten leerräumen und nichts zurückbezahlen wollen!
Richtig oder von dem, der das Geld Empfangen hat. Also die Lebensgefährtin. Die im übrigen auch wissen müsste, das Geld nach Todesmonat nicht mehr zu Recht gezahlt wurde.
Sicher muss man nur für Verbindlichkeiten eines Verstorbenen dann eintreten, wenn man Erbe ist und es auch annimmt. Doch wenn ich z.B. in einer Wohnung wohne, die mein Freund gemietet hat und der verstirbt und ich dann die Wohnung weiterhin nutze, dann bin ich für die Mietzahlung verantwortlich. Dann ruft kein Gericht einen Menschen an und brüllt und bedroht in so einem Fall. Das geht Alles schriftlich. Du hast Dir da eine schöne Geschichte erzählen lassen und sicherlich muss er alleinig für die Unterkunftskosten aufkommen, wenn er da weiterhin gewohnt hat.
Lasse Dir doch keine Märchen erzählen.
Landessozialgericht? Landgericht? Auf Landesebene braucht man einen Anwalt - ist Pflicht!
Mein Beleid.
Ja, die über den beendeten Todesmonat hinaus zuviel gezahlte Rente muss zurück gezahlt werden. Es sei denn es gibt einen berechtigen Ehepartner, was hier nicht der Fall zu sein scheint, weil es um den Lebensgefährten geht.
Das wohl eine Verrechnung von Miete und Rente wegen Nichtdeckung des Kontos stattgefunden hat, ist bedauerlich, tut aber hier nichts zur Sache.
Wenn kein Erbe vorhanden ist und automatisch die Zahlungen erfolgt sind, an wen sollen die sich den wenden und wenn nur Miete zrückgefordert wird, dann wohl, weil der Wohnraum weiterhin genutzt wurde und/oder wird und dann sind die Kosten Sachen des oder der Lebensgefährten.
Der Tod beendet ein Mietverhältnis nicht. Beim alleinigen Mieter geht der Vertrag auf die Erben über. Und das, nach meinem Kenntnisstand eben sofort zum Zeitpunkt des Todes. Es besteht dann ein Sonderkündigungsrecht des Nachmieters mit einer Dreimonatsfrist. Die muss aber innerhalb eines Monats nach Kenntnissnahme des Todes erklärt werden.
Die Erben haften dann auch für die Miete, aber nur in Höhe des Nachlasses.
Das Ausschlagen des Erbes muss innerhalb 6 Wochen erfolgen. Wird das Erbe ausgeschlagen und gibt es keine weitere Erben und bestehen noch Forderungen des Vermieters, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen.
Wenn man den zeitlichen Ablauf kennen würde, könnte man dann auch sagen, wer für die in der Frage beschriebene Forderung aufkommen muss. Auf den ersten Blick würde ich tippen, dass keine Erben mehr da sind und somit das Land das Erbe antritt. Somit müsste das Land die Forderung bezahlen.
Ich würde sogar sagen, dass der Vermieter die Forderung der Rentenversicherung begleichen muss, wenn auf das Erbe fristgemäß verzichtet wurde.
Zur genauen Klärung würde ich da aber wirklich einen Anwalt aufsuchen. Wenn's nur um die Klärung der hypothetischen Frage geht, würde ich eines der Anwalt-Portale im Netz konsultieren.