Fortlaufende Mietzahlung durch Grundsicherung im Todesfall eines Ehepartners?
Hallo, am 15.11.2016 ist meine Mutter verstorben und nun lebt mein Vater erstmal weiterhin in der gemeinsamen Wohnung.
Beide Elternteile bezogen zuletzt sehr geringe Altersrenten zzgl. entsprechender Grundsicherungsleistungen. Leider ist die Wohnung unangemessen teuer (knapp 800€ warm) wodurch meine Eltern einen gewissen Anteil von Ihrem eh schon knappen Budget bestreiten mussten. Die Grundsicherung zahlte lediglich den angemessenen Mietzins.
Nun wurde meinem Vater mitgeteilt, dass die Miete nur noch in angemessener Höhe für eine Person bezahlt wird, wodurch es meinem Vater unmöglich ist, die Miete aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Was gibt es da für gesetzliche Vorschriften? Hilft ein Widerspruch gegen den Bescheid? Gibt es eine "Schonfrist" für den hinterbliebenen Ehepartner?
5 Antworten
Ab Folgetag des Todes wird die Grundsicherung neu berechnet. Es wird das Einkommen (Rente und Witwerrente >> Bruttoeinkommen!) berechnet und die Ausgaben (Miete, Versicherung). Vorher waren es die beiden Renten der Eheleute und die gemeinsamen Kosten. Verstirbt ein Ehepartner, so zahlt die Rentenversicherung noch für eine Übergangszeit (10 Monate??) die volle Rente der/des Hinterbliebenen. Da es Höchstgrenzen für eine angemessene Wohnung gibt bei Gewährung der Grundsicherung gibt, wird diese zur Berechnung angesetzt. Die Grundsicherung entspricht dem Harz4-Satz. Da nun nur für eine Person Grundsicherung zu zahlen ist, (die allgemeinen Lebenskosten verringern sich, da nur noch eine Person zu versorgen ist) verringert sich der Betrag. Zuviel Gezahltes wird zurückverlangt.
Erst einmal mein Beileid !
Die Eltern haben zwar schon vor längerer Zeit eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung bekommen,aber dennoch bin ich der Ansicht dass das Sozialamt zumindest für eine Übergangszeit die bisherigen KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) weiter zahlen müsste.
Sie haben zwar gewusst das die KDU - zu hoch ist und hätten in eine angemessene Wohnung ziehen können,aber das dürfte deinem Vater jetzt nicht negativ ausgelegt werden,es müsste dann zumindest die bisher gezahlte KDU - weiter gezahlt werden,so dass dein Vater die Kündigungsfrist für die Wohnung einhalten kann.
Denn jetzt mal abgesehen von der Aufforderung zur Kostensenkung müsste ein Jobcenter / Sozialamt die KDU - auch erst mal weiter zahlen,wenn ein Mitbewohner z.B. Kind von heute auf morgen ausziehen würde,dann müsste dem Mieter auch die Möglichkeit gegeben werden fristgerecht zu kündigen und die Kündigungsfrist einzuhalten.
Ich würde auf jeden Fall einen schriftlichen Widerspruch einlegen,den dann nachweisbar verschicken oder abgeben und davon dann noch mal ein zwei Kopien machen und damit zum zuständigen Sozialgericht gehen und da einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
Es kann ja nicht sein das dein Vater dann nicht mal Geld für seinen Lebensunterhalt hat,wenn er dieses zur Zahlung der nicht übernommenen KDU - einsetzen müsste.
Ich kann zwar verstehen, dass man an seinem Zuhause hängt und ungern im Alter nochmal umzieht, aber die Wohnung war ja eigentlich schon sehr lange zu teuer für Deine Eltern.
Dein Vater wird nun die Wohnung gar nicht mehr halten können.
Er wird umziehen müssen und es wäre gut, wenn ihr ihm helft das zu verkraften.
Andere Möglichkeit wäre natürlich dass ihr durch "Elternunterhalt" den ihr an den Vater zahlt ihm ermöglich in der Wohnung zu bleiben.
die Änderung wird m.W. erst zum neuen Jahr geben, er wird die Steuerklasse 1 erhalten - Kinder flügge
Hier in Berlin ist es unmöglich innerhalb sehr kurzer Zeit eine Wohnung zu finden die den angemessenheitskriterien der Grundsicherung entspricht.
Tja, dann wäre es wohl schlau gewesen nicht erst abzuwarten bis er alleine ist sondern schon viel früher mal nach einer Wohnung Ausschau zu halten, die dann auch einer alleine später halten kann. Deine Eltern hatten ja schon als beide noch da waren gewusst, dass die Wohnung zu teuer ist - selbst zu zweit.
Es geht vielmehr darum, ob das Grundsicherungsamt so ohne weiteres die Mietzahlung auf eine Person anpassen darf.
Ohne weiteres natürlich nicht. Aber die Mutter ist ja nun mal verstorben und somit ist er nur noch eine Person.
Da wohl außer der Rente kein weiteres Einkommen da ist, ist die Einstufung in eine Steuerklasse nicht in Betracht zu ziehen.
leider nein, wenn sich der Vater die Miete nicht mehr leisten kann, gibt´s nur eins - Umziehen
auch hier sind die Kündigungsfristen zu wahren - 3 Monate - oder Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter
Vielleicht kommt auch eine große Witwerrente in Betracht. dann würde er etwa die Hälfte der Rente seiner Frau dazu erhalten.
Es geht nicht darum das er nicht bereit ist umzuziehen. Damit hat er kein Problem und würde von uns Kindern auch jede Hilfe bekommen.
Es geht vielmehr darum, ob das Grundsicherungsamt so ohne weiteres die Mietzahlung auf eine Person anpassen darf.
Hier in Berlin ist es unmöglich innerhalb sehr kurzer Zeit eine Wohnung zu finden die den angemessenheitskriterien der Grundsicherung entspricht.
Und alle drei Kinder sind aufgrund gesundheitlicher Probleme bereits Bezieher von kleinen Renten zzgl. Grundsicherung