reicht es rechtlich gesehen, dem Arbeitgeber per Email im Anhang die AU abfotografiert zu senden?
Hallo, habe meinem AG die AU abfotografiert im Anhang per Email zukommen lassen. Der Krankenkasse reicht es ja so. Nun nach zwei Wochen frage ich mich, ob ich hätte sie mit der Post abschicken müssen. Danke für Eure fachkundige Rückmeldung!
AU?
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
5 Antworten
Nun nach zwei Wochen frage ich mich, ob ich hätte sie mit der Post abschicken müssen.
Das kommt darauf an, wie das betrieblich geregelt ist.
Wenn der Arbeitgeber mit der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einverstanden ist, dann ist Dein Vorgehen ja okay.
Er hat aber Anspruch auf Vorlage der Originalbescheinigung.
Im schlimmsten Fall darf der Arbeitgeber das Entgelt für die Zeit der Erkrankung so lange einbehalten, bis ihm die Originalbescheinigung vorgelegt wird; mit der Vorlage hat er das einbehaltene Entgelt dann aber nachzuzahlen (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 7 "Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers" Abs. 1 Nr 1).
das musst du mit dem Arbeitgeber ausmachen. Bei uns ist per Mail definiert.
einige Arbeitgeber wollen es vorab per Mail. das Original muss nachgereicht werden das war bei meinem ex-Arbeitgeber so.
Schriftlich per E-Mail genügt während der Krankheit vollkommen aus, beim 1. Arbeitstag musst du allerdings das Original beim Arbeitgeber abgeben. Manche Arbeitgeber möchten das Original nicht, aber der Arbeitgeber kann die ja dann selbst vernichten😉
Du hast alles richtig gemacht.
Krankmelden hingegen ist in den meisten Firmen nur telefonisch gewünscht, da man ja auch oft für Ersatz suchen muss und wissen muss, wie lange du ca. krank bist.
Hoffe konnte dir helfen, bei weiteren Fragen sehr gerne einfach melden👨⚖
Hallo, ich bin's wieder!
Schriftlich per E-Mail genügt während der Krankheit vollkommen aus, beim 1. Arbeitstag musst du allerdings das Original beim Arbeitgeber abgeben.
"Schriftlich" ist wortwörtlich Blatt Papier, eMail ist (elektronisch) "Textform".
Und ob das Vorgehen "vollkommen" ausreicht, hängt alleine davon ab, ob das betrieblich so geregelt ist.
Der Arbeitgeber darf aber auf der unverzüglichen Vorlage des Originals bestehen, und da reicht dann die Vorlage am 1. Arbeitstag eben nicht aus.
Im schlimmsten Fall (abgesehen von einer Abmahnung) darf der Arbeitgeber das Entgelt für die Zeit der Erkrankung so lange einbehalten, bis ihm die Originalbescheinigung vorgelegt wird; mit der Vorlage hat er das einbehaltene Entgelt dann aber nachzuzahlen (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 7 "Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers" Abs. 1 Nr 1).
Krankmelden hingegen ist in den meisten Firmen nur telefonisch gewünscht
Ob das bei den Hunderttausenden von Arbeitgebern tatsächlich so ist, sei einmal dahingestellt.
Rechtlich (wovon Arbeitgeber selbstverständlich abweichen dürfen) gilt, dass die Krankmeldung beim Arbeitgeber "unverzüglich" erfolgen muss, das heißt: sobald der Arbeitnehmer weiß, dass er wegen Erkrankung nicht zur Arbeit kommen kann - spätestens zu Beginn seiner Arbeitszeit. Auf welche Art das zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern betrieblichen Regelungen vorbehalten. Aber selbstverständlich ist die telefonische Information diejenige, die dem Erfordernis der Unverzüglichkeit am ehesten entspricht.
Du hast alles richtig gemacht.
Aber nur dann, wenn das Vorgehen des Fragestellers den betrieblichen Vorgaben entspricht - nur rechtliche gesehen aber nicht.
In der Regel muss die AU-Bescheinigung spätestens am 4. Tag dem AG vorliegen. Krank melden kannst Du Dich per Mail. Die AU Bescheinigung musst Du persönlich vorbeibringen oder per Post hinsenden.
In der Regel muss die AU-Bescheinigung spätestens am 4. Tag dem AG vorliegen.
Eine solche gesetzliche Bestimmung gibt es nicht.
Krank melden kannst Du Dich per Mail.
Das reicht nur, wenn das betrieblich so geregelt ist.
Ansonsten muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber "unverzüglich" erfolgen, das heißt: sobald der Arbeitnehmer weiß, dass er wegen Erkrankung nicht zur Arbeit kommen kann - spätestens zu Beginn seiner Arbeitszeit.
Nein reicht nicht. Sie reicht aber als "krankmeldung". Das bedeutet aber dass du die AU (Arbeitgeber-Teil) im Original nachreichen musst.
Nein reicht nicht.
Das kommt darauf an, wie das betrieblich geregelt ist; rechtlich hat der Arbeitgeber Anspruch auf das Original.
Sie reicht aber als "krankmeldung".
In aller Regel wohl nicht - es sei denn, die Zusendung erreicht den Arbeitgeber zu einer Zeit, zu der sich der Arbeitnehmer spätestens bei ihm krankmelden muss.
Ansonsten muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber "unverzüglich" erfolgen, das heißt: sobald der Arbeitnehmer weiß, dass er wegen Erkrankung nicht zur Arbeit kommen kann - spätestens zu Beginn seiner Arbeitszeit.