Reicht ein Mietvertrag fürs jobcenter?

2 Antworten

Der Vermieter kann eine Wohnung auch mit einer pauschalen Bruttowarmmiete vermieten. Dann muss er die effektiven Heizkosten auch nicht einzeln ausweisen. Aber dann kann er auch keine Nachzahlung für höhere Heizkosten verlangen nach einem Jahr. Er kann dann höchstens versuchen, mit dem Mieter eine Änderung des Mietvertrags zu vereinbaren.

Falls aber eine verbrauchsabhänige Zahlung der kalten und der warmen Nebenkosten vereinbart werden soll, müssen diese einzeln ausgewiesen werden - da sich der Verbrauch ja ändern kann. Und wenn das Jobcenter diese Kosten übernehmen soll, möchte es auch wissen, welches Geld für was ist - und für was es welche Nachzahlung nach einem Jahr übernehmen soll oder welche Rückerstattung fällig wird nach einem Jahr!

Dieses Recht hat der Mieter bei einer verbrauchsabhänigen Zahlung der kalten und der warmen Nebenkosten, und dieses Recht hat dann auch das Jobcenter oder das Sozialamt, falls es die Kosten übernehmen soll. Es kann ja schlecht jetzt "100,- im Monat pauschal für Wasser, Haus-Versicherungen und Gas- / Öl-Heizung" übernehmen und dann nach einem Jahr "leider 200,- mehr für die Heizung für das letzte Jahr und 10,- mehr pro Monat ab jetzt"!

Gruß aus Berlin, Gerd

carolina1 
Beitragsersteller
 24.05.2020, 20:12

Da Vertrag steht:

Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgsanglage werden 70% nach dem erfassten verteilt. Usw

reichz das nicht aus?

GerdausBerlin  25.05.2020, 01:03
@carolina1

Es ist üblich, dass ein Teil der Heiz- und Warmwasser-Kosten nach dem Verbrauch abgerechnet wird (hier also 70 Prozent), und ein anderer Teil nach der Größe der Wohnung oder nach der Zahl der Bewohner der Wohnung (hier also 30 Prozent).

Das reicht sicher nicht aus, um die aktuellen Kosten zu ermitteln, also die derzeit geforderten Abschlagszahlungen / Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasser-Kosten, solange diese warmen Nebenkosten mit den kalten Nebenkosten (für kaltes Wasser, für Versicherungen usw.) in einen Topf geworfen werden.

Nach einem Jahr muss der Vermieter das sowieso tun, also die warmen Kosten extra auflisten und belegen, mit Quittungen, ebenso die kalten Kosten auf einem anderen Blatt, ebenso mit Quittungen belegt.

Und auch jetzt schon kann man das von ihm verlangen (nur halt ohne Quittungen). Und das Jobcenter verlangt es deshalb von dir.

Das muss der Vermieter nicht einzeln ausweisen im Mietvertrag, soweit im Vertrag erwähnt ist, welche Einzelsummen der BK nach Verbrauch bzw. Bewohnern abgerechnet werden.

Für das JC gilt erst einmal der durchschnittliche Wert der BK nach Quadratmetern + Heizung.

carolina1 
Beitragsersteller
 24.05.2020, 20:13

Das steht noch im Vertrag

Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgsanglage werden 70% nach dem erfassten verteilt. Usw

reicht das nicht aus

wilees  24.05.2020, 20:14
@carolina1

Das sagt ja nur aus, wie ! abgerechnet wird ..... aber nichts über die Höhe der Kosten.

carolina1 
Beitragsersteller
 24.05.2020, 20:20
@wilees

Ok danke dir