Rechtsstreit:17 Jahre alter Wohnwagen hat Mängel-jetzt Geldforderung
Meine Familie hat im September 2010 einen 17 Jahre alten Dethleffswohnwagen privat weiterverkauft, wobei ein Teil überwiesen wurde und der Rest bei der Abholung Anfang Juni 2011 bar bezahlt wurde. Der Wohnwagen durfte netterweise bei uns den Winter verbringen, da der Käufer keinen Platz dafür vorsah. Schon zu dieser Zeit deutete er mehrmals an, dass der Wohnwagen für 4000 Euro wohl zu teuer sei, was er aber sicher NICHT ist!! Eine Woche nach der Abholung wurden wir telefonisch informiert, dass der Wohnwagen derartige Mängel hätte, sodass sich daraus weitere Schäden entwickeln könnten usw. und wir sollte sofort 500 Euro überweisen oder er würde den Rechtsanwalt kontaktieren. Natürlich haben wir nicht einfach so 500 Euro überwiesen, da uns zudem nicht klar ist, was genau der Mangel sein sollte und wir diesen auch noch nie erkannt haben. Belustigenderweise ist der Wohnwagen beträchtliche 17 Jahre und er müsste eigtl wissen, dass bei solch einem Gefährt natürlich etwas defekt sein könnte, er hat sich ihn sogar beim Kauf angschaut.
Im Vertrag findet man sogar die Klausel "Ausschluss der Sachmängelhaftung" geschrieben, was soviel heißt, dass wir aus dem Schneider sind, wenn er den Wohnwagen beim Kauf nicht beanstandet hat. (Und was ist eigentlich mit "gekauft wie gesehen" beim Privatverkauf)
Jetzt liegt uns ein Schreiben des Rechtsanwaltes vor, wir müssen 1500 Euro an den Käufer zahlen undn zudem dem Rechtsanwalt die Bearbeitungskosten erstatten. Als Anklagepunkte wurden 3 Dinge aufgezählt.
Da wir uns dem Schaden nicht bewusst waren, und der Käufer selbst sie erst ein dreiviertel Jahr nach dem Kauf erkannte, müssten wir doch aus dem Schneider sein? Könnten wir den Wohnwagen jetzt auch zurücknehmen?
hoffe auf viele Antworten, DANKE!
4 Antworten
Nehmen Sie sich auch einen Anwalt.
Wie ich die Sache sehe, brauchen Sie überhaupt nichts zu zahlen. Hätten auch die 500 nicht zahlen brauchen. Bei Verkauf "Privat / Privat" gibt es meines Erachtens keine Gewährleistung.
wenn die gewährleistung vertraglich ausgeschlossen wurde, müsstet ihr bei einem privatkauf eigentlich nicht haften, vor allem, wenn der wohnwagen vor dem kauf besichtigt wurde. das mit dem gefahrenübergang müsste eigentlich auch bei vertragsabschluss gegessen sein, also müsst ihr den wohnwagen nicht ordnungsgemäß lagern, nur weil der käufer ihn bei sich nicht unterstellen kann. er hat ihn gekauft und ist so auch verantwortlich für die lagerung.
achso, noch ein tipp zum anwalt: die reden viel, wenn der tag lang ist und da sie von ihren mandanten auch geld kriegen, schreiben die dann gerne, was der mandant sich wünscht in der hoffnung, genug druck auf die gegenseite auszuüben, dass dann widerstandlos gezahlt wird. jeder erschrickt ja erstmal über ein anwaltliches schreiben, manchmal ist der inhalt aber ohne substanz.
Nur wenn ihr Mängel bewusst verschwiegen oder versteckt habt müstet ihr etwas vom Kaufpreis erstatten. Ist das nicht der Fall hat der Käufer keinerlei Ansprüche. Wenn der Verkäufer das möchte könnt ihr den Wohnwagen, aus Kulanz, zurücknehmen. Eine sogenannte Wandlung des Kaufvertrages.
Anwälte sind H uren, die nehmen jeden noch so aussichtslosen Fall an.
Also nehmt Euch auch nen Anwalt. Vielleict solltet Ihr bei dieser Bockigkeit des Käufers überlegen, ob Ihr Kosten für die Unterstellung des Gefährtes nachfordern solltet.
Bei einem 17 Jahre alten Gebrauchsgegenstand, der wie besehen verkauft wurde, lacht sich jeder Richter schlapp, der so einen Fall auf den Tisch bekommt.