Rabatt bei fehlerhaft montierter Küche
Hallo und einen schönen guten Morgen zusammen,
folgendes Problem: Wir haben für unser Haus eine nagelneue Küche bestellt. Die Küche wurde von der Firma selbst ausgemessen - es war extra ein Schreiner da. Am 03.07.13 wurde die Küche montiert. Am Abend standen folgende Mängel fest
- die eine seite der L-Arbeitsplatte zu kurz ist (sie sollte ins Fensterbrett gehen und nun
ist da ein Loch mit schöner aussicht auf dreckiges rohes Mauerwerk) - das Spülbecken hatte einen Riss
- der Backofen konnte nicht festgeschraubt werden, da dieser auf Brusthöhe ist und anstatt einer Klappe eine Tür hat und diese beim Aufmachen an der Arbeitsplatte schleift
- der Hängeschrank am Fenster kann nur geöffnet werden, wenn man den Rollogurt gegen die Wand drückt
Am 06.07.13 war der Küchenplaner da. Bis auf das Becken (wurde bereits getauscht) sind alles andere Planungsfehler!!!!! Es wurde eine neue Platte bestellt die lt. Küchenfutzi so 2-3 Wochen dauert! Heute (nach bereits 6,5 Wochen!!!!!!!) war ein Termin angesetzt zur Endmontage der Küche. Ich war eh schon sauer weil es nicht 3 Wochen waren sondern ja fast 7!
Soeben bekomme ich einen Anruf, dass der Termin heute platzt weil die neue Arbeitsplatte die heute hätte eingebaut werden sollen, wieder beschädigt ist!!! Das heißt es wird wieder eine neue Platte bestellt. Dies dauert wieder angeblich nur 2 Wochen.
Dass wir unseren ebenso neuen Rollogurt wegen des zu breiten Hängeschranks schon total ausgeleiert haben interessiert keinen und man gibt uns das Gefühl, dass wir uns doch nicht so haben sollen. Wir haben jetzt also wieder für die nächsten Wochen eine zu kurze arbeitsplatte, einen zu breiten Hängeschrank der unseren Rollogurt kaputt macht und einen Backofen, der nicht festgeschraubt ist im Schrank.
Es ist so das diese beschissene Küche 12.000 € kostet! Ich sehe nun nach diesen Sachen aber nicht ein, den vollen Preis zu zahlen! nur wieviel Nachlass ist hier realistisch?
Vielen Dank für eure Hilfe!
2 Antworten
da musst du vor Gericht gehen. Rede darüber mit einem rechtsanwalt.
Es handelt sich hier um einen Werkliefervertrag; da die Küche eine Maßanfertigung ist, die keine vertretbare Sache darstellt, sind die Regelungen des Werkvertrages anzuwenden.
Hier gibt es bei Mängel zunächst primäre Gewährleistungsansprüche:
hier: Nacherfüllung § 634 Nr. 1 i.V.m. § 635 I BGB
Beim Anspruch auf Nacherfüllung handelt es sich um das grundlegende Gewährleistungsrecht des Bestellers.
Wenn dies nicht zum Erolg führt treten die sekundären Gewährleistungsansprüche ein:
Dort kann dann auch, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt Leistung oder Schadenersatz neben Leistung geltend gemacht werden.
Das kann in Form eines Preisnachlasses geschehen.
Die einzelnen Regelungen bei Mängel innerhalb von Werkverträgen sind sehr umfangreich - daher hier ein Link mit allen Varianten:
Es is so, dass der Chef des Möbelhauses schon ein guter Bekannter von meinem Schwiegervater ist und ich denke schon dass wir uns auf einen Preisnachlass einig werden. (Zumindest hoffe ich das!)
Es wäre halt interessant welcher Betrag bei 12000 € realistisch ist. Ich kann ja nicht einfach 5000 € abziehen :-D aber 200€ oder so wäre mir als nachlass eindeutig zu wenig. Daher wollte ich wissen, mit welchen Betrag ich ind die "Verhandlung" gehen kann.
Das kann ich Dir nicht sagen - vielleicht solltet Ihr einen Bekannten fragen, der sich mit so etwas auskennt...
Man kann auch etwas höher ansetzen - runtergehen kann man immer...
Oder Ihr fragt den Chef des Möbelhauses einfach, wieviel er nachlassen könnte, damit die Sache erledigt ist - dann noch etwas draufpacken und gut ist...
Oft ergibt sich das auch im Gespräch...
Mängel bei Werkverträgen sind eine äußert komplexe Angelegenheit; wenn ihr mit den Infos aus dem Link nicht klarkommt, dann empfiehlt es sich fachkundigen Rat einzuholen.
Die Regelungen bei Werkverträgen weichen teilweise von den allgemein bekannten Regelungen bei Mängeln an Gegenständen bei einem Kaufvertrag ab.
Selbstverständlich können mit dem Hersteller alle möglichen individuellen Vereinbarungen bzgl. der Mangelbeseitigung vereinbart werden (also auch ein direkter Preisnachlaß).
Die gesetzlichen Regelungen greifen nur dann, wenn man sich nicht einigen kann.