Psychotherapie und Physiotherapie während Arbeitszeit

8 Antworten

Hat der Arbeitnehmer das Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt zu besuchen?

Es kommt auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an. § 616 BGB bestimmt hierzu Folgendes: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat also das Recht, wenn die Dringlichkeit gegeben ist.

Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen?

Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.

Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht.

Welche möglichen Verhinderungsgründe im Sinne von § 616 BGB gibt es?

Im Lauf der Zeit haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet. In den folgenden Fällen wird meist ein Verhinderungsgrund im Sinne von § 616 BGB angenommen:

Krankheit und Arztbesuche

Krankheiten stellen zwar grundsätzlich einen in der Person liegenden Verhinderungsgrund dar. Im Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung findet das Entgeltfortzahlungsgesetz jedoch vorrangig vor § 616 BGB Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des EFZG nicht eröffnet ist. Das ist beispielsweise bei freien Mitarbeitern der Fall, mit der Folge, dass für sie § 616 BGB auch im Krankheitsfall Anwendung findet.

Bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit muss differenziert werden:

  1. Ist bereits während des Arztbesuchs eine Arbeitsunfähigkeit gegeben, richtet sich der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung allein nach dem EFZG.

  2. Ist der Beschäftigte dagegen zum Zeitpunkt des Arztbesuchs nicht arbeitsunfähig erkrankt, liegt ein persönlicher Verhinderungsgrund nur dann vor, wenn der Arztbesuch medizinisch notwendig war, was bei akuten Beschwerden der Fall ist.

  3. Handelt es sich um allgemeine Untersuchungs- und Behandlungstermine, für die keine unmittelbare ärztliche Versorgung angezeigt ist, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn der Arztbesuch zur Arbeitszeit erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit kann angenommen werden, wenn der Arzt des Vertrauens nur Sprechzeiten während der Arbeitszeit hat oder wenn die Besuchstermine zwingend zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden müssen, zum Beispiel im Fall einer Blutabnahme im nüchternen Zustand.

(...)

Kann § 616 BGB durch Vereinbarungen abgeändert werden?

§ 616 BGB ist kein zwingendes Recht. Vielmehr können in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen Abweichungen sowohl zugunsten als auch zulasten der/des Beschäftigten vereinbart werden. Auch ein vollständiger Ausschluss des § 616 BGB ist grundsätzlich möglich. Zahlreiche Tarifverträge regeln insbesondere die Dauer der Verhinderung sehr detailliert und abhängig vom einzelnen Anlass, so beispielsweise § 29 TVöD. Derartige Vereinbarungen bieten zwar eine gute Orientierung, gelten verpflichtend jedoch nur im Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien.

www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/arztbesuch_waehrend_der_arbeitszeit/

Laut einigen Tarifverträgen (kenne es vom Arbeitsvertrag meiner Mutter, die im öffentlichen Dienst arbeitet) kann man tatsächlich zum Arzt gehen und bekommt dafür keine oder nur die Hälfte der Stunden abgezogen.

Die Mehrheit der Arbeitnehmer wird aber in den sauren Apfel beißen müssen und sich frei nehmen. Muss mir selbst auch frei bei Arztterminen nehmen und die Zeit wieder reinarbeiten. (oder eben Urlaub nehmen)

Edit: ups seh gerade, dass du in einer Antwort von "Österreich" schreibst...meine Antwort bezog sich nur auf Deutschland. Wie es in Österreich ist weiß ich nicht.

Das ist doch völlig normal, dass man die Zeit auch nacharbeitet. Ob du nun 8,75 Std. inkl. Pause arbeitest plus1 Std. Psychotherapie oder 5,75 Std. inkl. Pause arbeitest, 1 Std. Psychotherapie un dann noch mal 3 Std., kommt (vielleicht bis auf 20 min. Wegezeit) aufs Gleiche raus. Die Tagesstruktur ist nur etwas anders (Freiberufler, Pflegekräfte, Menschen im Einzelhandel uvm. kennen das gart nicht anders).

Die meisten meiner Patienten handhaben das auch so (wie sollen sonst "9-to5" angestellte Arbeitnehmer Termine wahrnehmenn könen?). Nicht nur bei der Psychotherapie, sondern auch bei anderen Arztterminen, Zahnreinigung, Krankengymnastik, Anwalts- und Steuerberatungsterminen usw.

Ehrlich gesagt, verstehe ich dein Problem nicht.

habt ihr denn keinen betriebsrat?