MRT Termin: Urlaub oder AU?
Guten Morgen,
ich habe bald einen Termin für eine MRT-Untersuchung nach einem Überweisungsscheins meines Arztes.
Da man recht lange auf diese Termine wartet muss man gezwungenermaßen die Termine annehmen, die einem gegeben werden.
Somit habe ich natürlich einen Termin während meiner Arbeitszeit.
Nun zu meiner eigentlichen Frage: wird diese Zeit von meinem Urlaub abgezogen oder wird mir das als AU freigestellt?
6 Antworten
Für ein MRT wirst du keine AU bekommen. Das ist ne gewöhnliche Untersuchung. Deshalb besteht kein Grund für eine Krankschreibung.
Das obliegt den betrieblichen Gepflogenheiten. Wenn du nur zu der Untersuchung gehst, wirst du für die Zeit freigestellt. Wenn du jedoch den ganzen Tag schwänzen willst, musst du einen Tag Urlaub nehmen.
Ich muss einmal jährlich zum Kardiologen in eine andere Stadt. Da nehme ich auch immer einen Tag Urlaub. Muss mit dem Zug fahren. Und will mir keinen Stress machen.
Wenn ich anschließend wieder arbeiten ginge, bekäme ich den Arztbesuch bezahlt.
Anderweitig nicht außerhalb der Arbeitszeit verlegbare notwendige Arzttermine ergeben eine Freistellung für diese Zeit von der Arbeit. Eine Bescheinigung durch die Praxis / das Krankenhaus ist erforderlich über die Anwesenheitszeit.
Grundsätzlich gilt: Sind die Arztbesuche während der Arbeitszeit notwendig, geht der Arbeitsausfall zulasten des Arbeitgebers – dieser muss den Arbeitnehmer freistellen und den Arbeitslohn fortzahlen. Hierfür muss jedoch eine Dringlichkeit für den Arztbesuch vorliegen. Das Gesetz beschreibt in § 616 BGB diesen Umstand die folgt:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
2 Arzttermine hat man sowieso frei pro Monat, also geht das garantiert klar.
2 Arzttermine hat man sowieso frei pro Monat
Aus welcher Rechtsgrundlage sollte sich das ergeben?
§ 616 BGB
Da steht irgendwie nichts von zwei Arztterminen pro Monat. Daher nochmal die Frage: Woher sollte sich der Anspruch (!) auf 2 Arztbesuche während der Arbeitszeit pro Monat ergeben?
Ich sage jetzt einmal etwas ironisch-überheblich: "So wie Klein-Hänschen das BGB versteht ...!"!
Das ist - sorry - Unsinn! Eine solche Regelung gibt es nicht!
Auch wieder eines der vielen Märchen, die einfach behauptet werden!
Ist das so?
So ist es. Damit geht man zwar nicht hausieren, damit es nicht einreißt, aber der Anspruch ist da. Auch Zahnarztbesuch oder Gynäkologen. Allerdings spricht man dann nicht von einen freien Tag für Arztbesuch sondern Freistellung für Arzttermin. Darin soll jeder erkennen, dass man sehr wohl den Vormittag arbeitet gehen kann wenn der Termin sowieso erst am Nachmittag ist.. oder umgekehrt.
Ja, klar. Das macht Sinn!
Nein!
Und die Aussage von Macintosh1704 ist schlichtweg falsch!
Nur unter bestimmten Voraussetzungen - und nur dann! - kann sich ein Arbeitnehmer auf den von Macintosh1704 genannten § 616 "Vorübergehende Verhinderung" des BGB berufen.
Gibt es dazu im Betrieb keine Regelung?
In vielen Arbeitsverträgen/Tarifverträgen ist geregelt, für welche Ereignisse es eine bezahlte Freistellung gibt. Oft wird bei Todesfällen geregelt, wieviele bezahlte Tage es bei welchem Verwandtschaftsgrad gibt, ob bei Hochzeit, Geburt oder auch Umzug bezahlt nach § 616 BGB freigestellt wird.
Viele AG schreiben in Arbeitsverträge dazu, dass zusätzliche, nicht aufgelistete "vorübergehende Verhinderungen" allerdings nach § 619 BGB abgedungen, d.h. nicht bezahlt werden. Der AG stellt dann zwar frei, das geht aber auf Kosten des AN (Gleitzeit, bezahlter oder unbezahlter Urlaub).
Wir haben z.B. die Regelung bei Arztbesuchen dass AN die im Schichtbetrieb arbeiten und Arzttermine während der Arbeitszeit haben, diese bezahlt bekommen, wenn es sich um Termine handelt, bei denen sie keinen Einfluss haben (wie in Deinem Fall).
Mitarbeiter mit Gleitzeit, die nicht in Schichten arbeiten, bekommen zwar frei, die Zeit wird allerdings vom Zeitkonto abgezogen.
Mit einer AU-Bescheinigung stellt sich die Frage nach der Bezahlung nicht, da hier das Entgeltfortzahlungsgesetz greift. Es muss aber wirklich eine AUB sein und nicht nur ein Nachweis, von wann bis wann Du in der Praxis warst.
Ergo: mit Bescheinigung des KH / Arztes wird es nicht vom Urlaub abgezogen?