Die Probearbeitszeit wurde nicht schriftlich vereinbart, was können wir machen?
Hallo, wir suchten eine Aushilfe auf 450,- € Basis je 8,50 die Std. die an zwei Samstag jeweils 8 Std. in Monat Abreiten kann. wenn es nicht regnet. Er sollte an zwei Samstagen zu den Probearbeiten kommen. Die Probearbeit zahlen wir sogar aus, da wir niemanden ausnutzen möchten. Hatten aber leider nichts schriftlich vereinbart. Nach diesen zwei Tagen teilten wir mit. Das er nicht mehr kommen braucht, da es nicht unsern Vorstellung entsprach. Wie gesagt er wurde für jede Stunde entlohnt. Jetzt ist er vors Arbeitsgericht und bestreitet alles. Es wären gar keine Probearbeit vereinbart gewesen und dass er vier Samstage hätte arbeiten sollen und für diese 450€ pauschal bekommen würde. Die Richtern bot ein vergleich an ca. 500€ und wir müssten das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2015 kündigen. Diesen Vergleich wollen wir auch gar nicht annehmen. Es gibt sogar inkl. Geschäftsführer noch zwei weitere Zeugen die das mit der Probearbeitszeit betätigen können. Was können wir jetzt machen.
6 Antworten
Erstmal ist es ganz normal das ihr "Probearbeitszeit" vergütet da ihr sogar dazu verplfichtet seid § 612 BGB.
"Sind keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden, muss der Arbeitgeber im Streitfall vor dem Arbeitsgericht möglicherweise auch nachweisen, dass durch die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht bereits stillschweigend ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Grundsätzlich reicht es für den Abschluss eines Arbeitsvertrages aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und der Arbeitgeber das Angebot annimmt, indem er dem Arbeitnehmer Arbeit zuweist."
Ich würde an eurer Stelle den Vergleich annehmen außer ihr könnt zweifelsfrei beweisen, dass ihr explizit Probearbeit vereinbart habt.
Ihr seid in der Beweispflicht und wenn ihr das nicht könnt wird das sehr schwierig. Für 500 Euro würde Ich so etwas nicht anfangen. Nächstes mal einfach schriftlich das Probearbeiten festhalten.
Erstmal ist es ganz normal das ihr "Probearbeitszeit" vergütet da ihr sogar dazu verpflichtet seid § 612 BGB.
Die Vereinbarung einer unbezahlten Probearbeit (in einem angemessenen zeitlichen Umfang) wird durch diesen Paragraphen nicht ausgeschlossen!
Er sollte an zwei Samstagen zu den Probearbeiten kommen. Die Probearbeit zahlen wir sogar aus, da wir niemanden ausnutzen möchten.
Das ist entgegen eurer Ansicht nicht großzügig, sondern lediglich die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (siehe § 612 BGB). Das hat euch euer Anwalt sicher auch gesagt.
Hatten aber leider nichts schriftlich vereinbart.
...und das war der entscheidene Fehler.
Nach diesen zwei Tagen teilten wir mit. Das er nicht mehr kommen braucht, da es nicht unsern Vorstellung entsprach. Wie gesagt er wurde für jede Stunde entlohnt. Jetzt ist er vors Arbeitsgericht und bestreitet alles.
Klar.
Es wären gar keine Probearbeit vereinbart gewesen und dass er vier Samstage hätte arbeiten sollen und für diese 450€ pauschal bekommen würde. Die Richtern bot ein vergleich an ca. 500€ und wir müssten das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2015 kündigen.
Das ist sogar ausgesprochen billig. Annehmen. Sofort.
Diesen Vergleich wollen wir auch gar nicht annehmen.
Wieder falsch. Habt ihr etwa auch auf den Anwalt verzichtet?
Es gibt sogar inkl. Geschäftsführer noch zwei weitere Zeugen die das mit der Probearbeitszeit betätigen können.
Das hat den Richter aber offensichtlich schon in der Vergleichsverhandlung nicht überzeugt - was auch kein Wunder ist, da davon auszugehen ist, dass Beteiligte des AG in einem Arbeitsrechtprozess logischerweise immer pro AG aussagen werden - die sind es ja schließlich, die die Kündigung durchsetzen wollen.
Was können wir jetzt machen.
Nicht annehmen und weitaus mehr zahlen, weil ihr den Prozess mit 95% Wahrscheinlichkeit verlieren würdet, weil vor dem ArbG meist der AN als wirtschaftlich und rechtlich Schwächerer Recht erhält. Dann müsstet ihr den Kläger ggfs. sogar wieder einstellen respektive weiterbeschäftigen bis zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Das dürfte locker doppelt bis dreimal so teuer werden.
Dieser Antwort schließe ich mich an und da es den Daumen nicht mehr gibt, nehme ich halt den Pfeil nach oben.
Das ist richtig, muss aber auch explizit so vereinbart werden. Auf Zuruf Probearbeiten ohne Bezahlung ist nicht.
Die Haltung des Gerichts kann ich sehr gut nachvollziehen. Sowohl bei der Probezeit als auch bei einer Befristung ist es nunmal rechtlich vorgesehen dass dies vor Beginn der Arbeit schriftlich fixiert wird. Und ich finde, der Betrieb sollte eben in der Lage sein, eine schriftliche Vereinbarung zu fertigen, um sich abzusichern. Tut er dies nicht, geht er das Risiko ein, dass das begonnene Arbeitsverhältnis als unbefristet zu betrachten ist. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer eine mündliche Vereinbarung abstreitet, ist dabei zweitrangig.
Im Fall einer Probezeit oder gar einer dem Arbeitsverhältnis vorgeschalteten Probearbeit steht der Betrieb ja sehr auf der sicheren Seite und kann das Arbeitsverhältnis recht einfach lösen. Hinzu kommt in deinem Fall ja noch das "arbeiten, wenn es nicht regnet". Das ist für einen Arbeitnehmer sehr prekär, denn er muss seine Miete immer zahlen, egal ob es regnet oder nicht. Insofern ist es nur fair, wenn umgekehrt auch gewisse Sicherheiten für den Arbeitnehmer gibt.
Nehmt lieber den Vergleich an, falls das noch geht. Ganz offensichtlich habt ihr den Richter nicht von der Probezeitvereinbarung überzeugt und es fehlen anscheinend sämtliche für eine Probezeit zu definieren Sonderregelungen wie zum Beispiel eine verkürzte Kündigungsfrist.
Beachte: "Kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist im Allgemeinen aber die fehlende Eignung des Arbeitnehmers, denn diese soll ja gerade mittels der Probezeit geprüft werden."
"Brauchst nicht mehr kommen" entspricht, bis auf den fehlenden Papierkram, einer außerordentlichen Kündigung.
http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/probezeit.html
"" Richtern bot ein vergleich an""
Denn muss man ja nicht annehmen. Lass es doch zum Prozess kommen.
Die Vereinbarung einer unbezahlten Probearbeit (in einem angemessenen zeitlichen Umfang) wird durch diesen Paragraphen nicht ausgeschlossen!