Probearbeit bei nebenjob?

3 Antworten

Das geht doh nicht oder? Die müssen doch gezahlt werden.

Das ist richtig, wenn ...

... Du tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringst und nicht nur in den Betrieb "reinschnupperst", um ihn einmal etwas kennenzulernen.

Der Anspruch auf Bezahlung ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 612 "Vergütung".

Aber weil "Recht haben" und "Recht bekommen" leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge sind, wirst Du Dich bei diesem Arbeitgeber wahrscheinlich "unbeliebt" machen, wenn Du - berechtigterweise - Geld forderst, und den Job möglicherweise deshalb nicht bekommen.

Solltest Du ihn nach der Probearbeit sowieso nicht bekommen, kannst Du das Geld ja noch einfordern, wenn Du Deine Arbeit nachweisen kannst.

Bezahlt werden musst Du dann wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs, mindestens aber in Höhe des Mindestlohns (wenn Du volljährig bist oder als Minderjähriger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast).

In der heutigen Zeit ist das normal das man mehrere Tage unbezahlt Probearbeiten soll. Das hat auch den Hintergrund das der Arbeitgeber den Bewerber an verschiedenen Tagen kennen lernt und ihn auch ein wenig testet ob man sich das bereits gelernte behalten hat. Und wenn man den Job wirklich haben möchte dann sind 3 Stunden mehr auch egal 😊

Familiengerd  31.10.2016, 17:40

In der heutigen Zeit ist das normal das man mehrere Tage unbezahlt Probearbeiten soll.

Es mag zwar "normal" sein, aber der Probearbeiter hat einen Rechtsanspruch auf Bezahlung, wenn er tatsächliche Arbeitsleistung erbringt und nicht nur in den Betrieb "reinschnuppert", um ihn einmal kennenzulernen.

Außerdem ist strenggenommen - wenn kein Vertrag geschlossen wurde - ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

Manche arbeiten mehere Tage kostenlos zur Probe um den Job zu bekommen.

Familiengerd  31.10.2016, 17:44

Ja und?

Damit ist nichts dazu gesagt, dass ein Rechtsanspruch auf Bezahlung besteht, wenn tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Rambazamba4711  04.11.2016, 18:15
@Familiengerd

Theorie und Praxis - Zwei Welten treffen aufeinander. Um welche Arbeit geht es, hat er gearbeitet oder wurde er eingelernt? Dazu hat er nichts Genaues geschrieben.

Vielleicht kann er die 3 Stunden einklagen, einen Job wird er so sicher nicht bekommen. Höchstens eine Sperre vom Jobcenter, wenn er von denen abhängig ist.

Familiengerd  04.11.2016, 18:23
@Rambazamba4711

Theorie und Praxis - Zwei Welten treffen aufeinander.
Wieder einmal.

So etwas oder Ähnliches hört man als "Totschlagargument" leider immer wieder, wenn Arbeitnehmer nach ihren Rechten fragen!

Man muss aber grundsätzlich erst einmal seine Rechte kennen, um überhaupt entscheiden zu können, ob man sie durchsetzen kann oder soll oder eben nicht.

Und leider sind "Recht haben" und "Recht bekommen" viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge, das ist mir schon völlig klar!

Höchstens eine Sperre vom Jobcenter, wenn er von denen abhängig ist.

So ein Unsinn!

Keiner erhält eine Sanktion von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter, wenn er keinen Job bekommt, weil er entsprechend geltendem Recht Bezahlung für Probearbeit verlangt!!

Rambazamba4711  04.11.2016, 18:43
@Familiengerd

Dann wird vielleicht die Sanktion damit begründet, dass er durch sein lustloses Arbeiten eine Einstellung verhindert hat. Oder macht sucht und findet andere kleine Versäumnisse.

Wenn der AG dem Probearbeiter eins reindrücken will, dann geht das. Vielleicht kann der Fragesteller das mit einem guten Anwalt und viel Glück abwenden.

Nun frage ich mich, macht dieser Aufwand und dieses Risiko wirklich Sinn?
Meiner Meinung nach nicht. Und wenn man genau diesen Job haben möchte erst recht nicht.

Familiengerd  04.11.2016, 20:00
@Rambazamba4711

Nur mit Spekulationen (wo ist von "lustlosem Arbeiten" die Rede?) können keine Sanktionen begründet werden.

Ob es dann tatsächlich ein "Verlust" ist, nicht arbeiten zu dürfen bei einem Arbeitgeber, der sich so verhält, ist dann noch eine ganz eigene Frage - wie auch, ob sich eine juristischen Auseinandersetzung wirklich lohnen würde (da stimme ich Dir zu: eher nicht, auch wenn man nicht zwingend einen Anwalt dafür braucht).

Rambazamba4711  05.11.2016, 20:49
@Familiengerd

Wenn der AG einen Groll gegen den AN wegen seinem Verhalten (Lohnforderung) hegt und er diesen nicht einstellt, dann kann er sich dem JC wie oben beschrieben oder ähnlich äussern. Das habe ich mit reindrücken gemeint.

Dass es nicht so war, wird schwierig zu beweisen sein.

Familiengerd  05.11.2016, 21:16
@Rambazamba4711

Ja und?!?!

Deswegen gibt es keine Sanktionen, wenn ein Arbeitnehmer nur deshalb nicht eingestellt wird, weil der Arbeitgeber einen "Groll" gegen ihn hat!

Rambazamba4711  05.11.2016, 21:32
@Familiengerd

Ein angebliches Verhalten welches ein AG dem JC medet und das eine Nichteinstellung zur Folge hat bleibt sanktionslos? Beweisen muss der AG dies ja nicht. Er leitet nur seine Bewegeggründe weiter. Der eine oder andere MA des JC glaubt womöglich dem AG.

Ach was solls, jeder darf seine Meinung dazu haben.
Da der Fragesteller sich hier nicht beteiligt , deshalb beende ich meine Gedanken hierzu auch.

Dir noch eine gute Zeit und Danke für den regen Gedankenaustausch.

Familiengerd  06.11.2016, 12:31
@Rambazamba4711

Ein angebliches Verhalten welches ein AG dem JC medet und das eine Nichteinstellung zur Folge hat bleibt sanktionslos?

Selbstverständlich bleibt ein solches Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber sanktionslos, wenn es auf einem Recht gründet (wie hier eine Lohnforderung)!

Beweisen muss der AG dies ja nicht.

Der Arbeitgeber muss nichts "beweisen". Aber eine Behörde kann sich auch nicht auf bloße Behauptungen stützen, und selbstverständlich muss sie Tatsachen vorliegen haben, die ein Verhalten beweisen, wenn dieses Verhalten eine Sanktion begründen soll!