Privatinsolvenz unerlaubter Handlung Gemäß § 175?

3 Antworten

Nein, keine Anzeige. Da geht es darum, dass ein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vbuH) stammt. Wird diese so (also mit dem Vermerk vbuH) in der Insolvenztabelle eingetragen, ist diese Forderung nicht von der Restschuldbefreiung betroffen, d. h. diese besteht auch nach deinem Insolvenzverfahren weiter.

Capri85 
Beitragsersteller
 18.03.2017, 13:08

Achso okay dann weiß ich bescheid, weil unerlaubte Handlung bedeutet ja eigentlich, das es aus einer Straftat handelt. so dachte ich es zumindest, 

also ist es normal das Gläubiger unerlaubte Handlungen anmelden?

Lieben Dank für die Antwort :-)

Pasha78  18.03.2017, 13:14
@Capri85

Nein, das ist nicht normal. Ich habe das auch schonmal gemacht, als eine Schuldnerin Insolvenz angemeldet hat, und wenn ich mich recht entsinne, musste ich auch beweisen, dass das so ist. Kann man das nicht, erkennt der Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht das nicht an. Du kannst dem aber auch widersprechen - dann wird das genau geprüft.

Du wirst ja wissen, was das für eine Forderung ist - und dann weißt du ja sicher auch, ob das mit einer krummen Sache zusammenhängt, oder nicht. ;)

mepeisen  18.03.2017, 21:11
@Capri85

Achso okay dann weiß ich bescheid, weil unerlaubte Handlung bedeutet ja eigentlich, das es aus einer Straftat handelt. so dachte ich es zumindest, 

Auch wenn es viele Überschneidungen gibt, hat das eine mit dem anderen nur mittelbar etwas zu tun. Straftaten sind nicht immer auch automatisch "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen" und umgekehrt.

Einfaches Beispiel: Das erhöhte Beförderungsentgeld beim Schwarzfahren kann dem Gedanken nach eine vbuH sein. Allerdings liegt nicht jedem Fall von Schwarzfahrt auch automatisch die Straftat "Erschleichen von Leistungen" zugrunde.

https://dejure.org/gesetze/InsO/175.html

§ 175 InsO

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten
gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§
370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

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nein das heißt es nicht .. es heißt, dass die geltend gemachte Forderung aus einer unerlaubten Handlung stammt  ....

Capri85 
Beitragsersteller
 18.03.2017, 13:09

Danke :-) dachte halt das unerlaubte Handlung gleich gestellt mit einer Straftat wäre.

Liebe grüße

Mal ein Hinweis ohne zu wissen ob es sich bei der Forderung wirklich um eine aus unerlaubter Handlung handelt.

Es ist durchaus empfehlenswert, der Anmeldung aus unerlaubter Handlung zu widersprechen. Aber Fristen beachten! Der Gläubiger müsste dann auf Eintragung der unerlaubten Handlung klagen. Das machen die wenigsten.

Es scheint in letzter Zeit die Unsitte von Gläubigern zu sein, alles erst einmal als unerlaubte Handlung anzumelden. Reagiert der Schuldner darauf nicht, ist die Forderung von der Restschudlbefreiung ausgenommen und kann auch nach der Insolvenz vollstreckt werden.