Unbefugtes Öffnen eines alarmg. Notausgangs - Straftat/OWI?
In unserer Disco gibt es ein Schild auf dem steht: "Bei unbefugtem Öffnen des Notausgangs wird Hausverbot erteilt und Strafanzeige erstattet".
Die Notausgang-Türen sind alarmgesichert. Ist allerdings nur ein interner Alarm (also keine Schaltung zur Polizei/Feuerwehr). Der Alarm leuchtet lediglich beim "Chef" im Büro auf...
Das mit dem Hausverbot ist klar. Aber was für eine Strafanzeige sollte man da stellen können? Welchen Tatbestand erfüllt man dann, wenn man die Türe unbefugt öffnet? Ist das wirklich eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit?
Viele Grüße Jojo
7 Antworten
Möglicherweise wäre § 145 StGB, "Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln", durch ein solches Verhalten verwirklicht - und das ist eine Straftat ;)
passt schon
Nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist es verboten, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine Not vorzutäuschen, die Hilfe anderer erforderlich macht.
hab mich doch geirrt war ne ente sry für die aufruhr :P
kann auch sein das ich mich irre aber ich glaube
der fällt da nicht drunter soweit ich weis geht es um signalgeber (worunter ein knopf im büro des chefs , würde ich meinen nicht zählt) oder eine flasche notlage bei notrufen der öffentlichen behörden
Hausverbot kann nur begangen werden wenn der Täter vor betreten des für Ihn verbotenen Objekts über das Verbot informiert wurde. Durch das verlassen eines Raumes durch den Notausgang ohne das ein Notfall (Feuer, Massenpanik usw.) vorliegt, besteht der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung. (Diebstahl, Betrug, Leistungserschleichung usw.). Folge Personalien Feststellung freiwillig oder durch Polizei und Anzeige wegen Verdacht auf...
Bei erneuter (!) Zuwiderhandlung wäre dies Hausfriedensbruch. Dafür ist Strafantrag (123 II) nötig.
Das Öffnen der privaten alarmgesicherten Tür ist weder einen Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit.
Einzig wichtig ist, dass die Türe von innen jederzeit und ohne Einschränkung geöffnet werden kann. Ich lese das Schild "Bei unbefugtem Öffnen des Notausgangs wird Hausverbot erteilt und Strafanzeige erstattet" als "Bei unbegründetem ..." oder ähnlich. Und das sollte auch so formuliert werden.
hausfriedensbruch, geht ja um sein hausrecht, kann ja keine owi sein
dann halt unerlöaubte handlungen an seinem eigentum, keine ahnung wie der straftatbestand heisst...
Das kann nicht sein. Hausfriedensbruch begeht, wer unbefugt reingeht. Wer aber von drinnen eine solche Tür öffnet, um das Gebäude zu verlassen, der will ja nicht rein sondern raus und kann somit gar keinen Hausfriedensbruch begehen.