Privathaftpflicht - Defekte Elektrogeräte in möblierter Mietwohnung?
Wie genau sind Elektrogeräte wie z.B. Kühlschrank oder TV-Gerät in einer Mietwohnung durch eine Privathaftpflicht abgedeckt?
Vergleiche ich nun andere Versicherungen, finde ich dazu in der Grobübersicht nur folgende Aussage:
Schäden an gemieteter Einrichtung in Hotels und Ferienwohnungen
In meinem Fall sagt mir die Police nur, dass "bewegliche Geräte" nicht darunter fallen. Also müsste ich für einen defekten TV oder Kühlschrank, der bei Nutzung kaputt geht selbst dafür aufkommen?
Was hätte ich da für andere Möglichkeiten?
Wie sind solche Schäden z.B. auch bei Möbeln normalerweise geregelt?
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Ich sehe gerade, dass das durch das Gesetz wohl so geregelt ist:
Im deutschen Mietrecht gilt der Grundsatz, dass der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, dem Mieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und sie in diesem Zustand zu erhalten (vgl. § 535 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch [ BGB]). War die Küche mitsamt Kühlschrank bei Einzug bereits vorhanden und stehen im Eigentum des Vermieters, so gelten sie als Teil der Mietsache als mit vermietet und der Vermieter hat aufgrund seiner Instandhaltungspflicht die Kosten für Reparaturen oder Neuanschaffungen zu tragen. Daran ändern auch vertragliche Formulierungen wie „kostenlose Überlassung“ oder „Verleih“ der Küche nichts. Insbesondere normaler Verschleiß durch ordnungsgemäße Nutzung ist bereits durch die Entrichtung der Miete abgegolten.
Allerdings muss der Mieter den Vermieter unverzüglich über den Mangel informieren (vgl. § 536c Absatz 1 Satz 1 BGB), anderenfalls verliert er unter anderem sein Recht auf Mietminderung. Er darf den Mangel nicht ohne Weiteres selbst beheben oder etwa Handwerker mit der Reparatur beauftragen. Ein Recht auf Selbstvornahme steht dem Mieter nur dann zu, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung der Mietsache notwendig ist (vgl. § 536a Absatz 2 BGB).
Warum gibt es denn dann überhaupt Mieter-Klauseln in einer Privathaftpflicht?
4 Antworten
Also müsste ich für einen defekten TV oder Kühlschrank, der bei Nutzung kaputt geht selbst dafür aufkommen?
Wenn die Mitvermietet sind dann muss der/die VermieterIn dafür aufkommen.
Wenn deine eigenen Geräte defekt werden ist das keine Sache der Haftpflichtversicherung. Denn die kümmert sich nur um fremde Gegenstände, die von dir beschädigt werden. Was bei normaler Nutzung kaputt geht fällt nicht darunter, weil du dafür auch nicht haftest.
Danke, allein das Fragestellen und deine Antwort haben mir sehr geholfen.
Ich hatte einfach einen großen Denkfehler.
Naja, du könntest z.b. einen Schaden im Fußboden verursachen weil du etwas fallen lässt. Das wäre dann gedeckt.
Mietsachschäden waren früher generell ausgeklammert. Solche Policen gibt es aber kaum noch auf dem Markt
Warum nimmst Du Dir nicht einen Makler? Der berät Dich, hilft bei der Auswahl und kostet kein Geld?
Die Leute sind zum größten Teil Laien. Alle Anderen verdienen für solche Expertisen Geld und das man ihre Ratschläge honoriert.
Warum sollte man, als Experte, die das alles geben und beantworten und das für "lau" obwohl Du das beste Ergebnis kostenlos durch einen Versicherungsmakler bekommen kommst???
Wo gibt es den Makler, der nicht über die Beiträge vom Kunden bezahlt wird?
Der Makler bekommt seine Courtage von seinen Vertragspartnern, den Versicherern. Dass die Courtage letztlich in der Kalkulation der Prämien einfließt, versteht sich von selbst.
Ich weiß, bestreiten aber hier einige, besonders die Makler.
Woher kommt den dein Geld? Jeder Mitarbeiter eines VSU wird zum Schluss durch die Prämie den VN bezahlt. Egal wie man es nennt. Da ist kein Unterschied, nur der Weg des Geldes und die Bezeichnung ändert sich.
Vom Dienstherrn, keine VN bezahlen mich, warum auch, auch nicht über die Beiträge.
Ich zitiere aus den Musterbdigungen des GDV:
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gas geräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
Dieser Ausschluß findet sich m.E. (!) generell in allen den Markt frei zugänglichen Bedingungen wieder.
Es gibt keine "normalerweise Regelung". Das ist von einer Versicherungsgesellschaft zur Anderen unterschiedlich in den Vertragsbedingungen geregelt. Dadurch unterscheiden sie sich ja in ihren Angeboten, sonst gäbe es ja nur eine Versicherung. Ausserdem kommt es darauf an, ob ein Schaden bei normaler Benutzung entsteht, oder durch "unfällige Behandlung". Eine Haftpflichtversicherung würde z.b. nicht für ein defektes Ceran-Kochfeld aufkommen, wenn dieses durch normale Benutzung defekt geht. Dafür gibt es spezielle Elektrogeräteversicherungen.
Sollte dir aber ein Topf aus der Hand rutschen und das gemietete Kochfeld geht dadurch kaputt, zahlt die Haftpflicht (bei einigen Versicherungen nur mit zusätzlicher Glasbruchzusatzklausel).
Glasschäden sind generell als Mietsachschäden ausgeklammert, weil man diese ja über eine Glasbruchversicherung decken kann.
Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) gelten natürlich für ALLE Versicherer. Verbesserungen des Versicherungsschutz kann natürlich jeder anbieten.
Eine Haftpflichtversicherung würde z.b. nicht für ein defektes Ceran-Kochfeld aufkommen...
Eine Haftpflichtversicherung würde in keinem Fall dafür aufkommen, da derartige Schäden generell (!) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Richtig, habe ich auch grade gelesen. Dann erschließt sich mir allerdings der gesamte Mieter-Schutz-Passus bei Privathaftpflichtversicherungen erst garnicht.