sich als Amtsperson ausgeben schon strafbar?

7 Antworten

Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt:

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sich als Polizist auszugeben und z.B. jemand zu vernehmen oder Knöllchen auszustellen, wäre eine solche Handlung.

Die Aussage selbst so nicht. Der Mensch darf lügen, wie er will.

Zur Straftat fehlt die Handlung. Er darf keine berufstypische Handlung ausführen, keinen Vorteil, Nutzen oder Lohn daraus ziehen. Er darf niemanden schaden. Er darf es nicht nutzen, um jemanden zu nötigen, zu erpressen usw.

In wieweit diese Handlungen und Absichten erfolgen, gesehen oder nachgewiesen werden, hängt vom Sachverhalt ab.

Gruß S.

Es kommt auf den Zusammenhang zwischen praktischer Situation und falscher Berufsangabe an.

Ja , ist es ! Das nennt man Amtsanmaßung!!!

dropp345 
Beitragsersteller
 02.02.2015, 09:38

wusste ich es doch, war mir noch geläufig, danke

Ich denke das ist eher § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. Amtsanmaßung ist es erst, wenn man eine zugehörige Amtshandlung ausführt.