Fast angefahren bei der polizei melden?

13 Antworten

Hallo A0149,

ich glaube Dir, dass Dir der Schreck in den Glieder steckt, aber denke mal die Frau hat sich wahrscheinlich ebenso erschreckt.

Und mal ganz ehrlich, Fehler macht jeder mal, auch man selbst verhält sich garantiert nicht immer Fehlerfrei und sollte es, insbesondere wenn nichts passiert ist auch mal Anderen zugestehen.

Aber wenn Du unbedingt Wert drauf legst, dass ihr Fehlverhalten geahndet wird, kannst Du zur Polizei gehen und eine Anzeige stehlen.

Es droht der Frau dann in jeden Fall ein Bußgeldbescheid mit folgendem Inhalt:


Tatbestandsnummer: 126601

Tatvorwurf: Sie fuhren nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an denFußgängerüberweg heran, obwohl ein Bevorrechtigter diesen erkennbar benutzenwollte und gefährdeten +) dadurch Andere.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 26 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 113BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

Bußgeld: 100,00 Euro plus 28,50 Euro Verwaltungsgebühren.

Punkte: 1

Fahrverbot: Nein

A - Verstoß


Befindest sie sich noch in der Probezeithat der A - Verstoß für sie zur Folge, dass sie ein kostenpflichtigesAufbauseminar besuchen muss, dessen Kosten bis zu 400,- Euro betragen könnenund zudem würde sich die Probezeit um zwei Jahre verlängern

Je nachdem wie die Polizei das sieht, währe aber auch ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage möglich:


§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

 

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

 

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

 

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oderBahnübergängen zu schnell fährt,

 

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

 

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen derFahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

 

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernungkenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

 

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschenoder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe biszu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahrfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zweiJahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Neben der angeführten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wird zudem dieFahrerlaubnis entzogen und zwar nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter VerletzungderPflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nurdeshalbnicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen odernichtauszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sichausder Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.Einerweiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2)Ist die rechtswidrige Tat in den Fällendes Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs(§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täterweißoder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nichtunerheblichverletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schadenentstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern1bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel alsungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugenanzusehen.

(3)Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein voneinerdeutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilungeiner Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daßfür die Dauer von sechs Monaten bis zu fünfJahren keine neue Fahrerlaubniserteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann fürimmer angeordnet werden,wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfristzur Abwehr der von demTäter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täterkeine Fahrerlaubnis, so wirdnur die Sperre angeordnet.


Zusammengefast bedeutet das, dass für die Frau nicht nur ein Bußgeldverfahren möglich ist, sondern sogar ein Strafverfahren mit der möglichen Folge, dass sie eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe (zur Bewährung)  erhalten kann, sondern ihr ist noch zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehenund eine Speere von mindestens 6 Monaten zu erteilen.

Du musst nun selber entscheiden, ob Du willst, dass das Fehlverhalten der Frau geahndet wird

Schöne Grüße       

TheGrow

Das würde ich vom Verhalten der frau abhängig machen.

Jeder Mensch macht mal Fehler, wenn sie genauso geschockt war, dann ist es ihr Lehre und Strafe genug, dann würde ich das auf sich beruhen lassen.

Wenn es Diskrepanzen gab, daß die Frau unbelehrbar und beratungsresistent ist, dann würde ich das zur Anzeige bringen.

Ich gebe Dir mal ein Beispiel, wie ich das vor einem Jahr in ähnlicher Situation gemacht habe.

Ich befuhr mit einem Motorrad die Vorfahrt Straße und eine Dame ist von der untergeordneten Straße ohne das STOP zu beachten direkt auf die Hauptstraße gefahren, ich konnte die kollision gerade noch mit einer Vollbremung vermeiden. An der nächsten Kreuzung habe ich sie auf dem Parkplatz des dortigen Supermarktes darauf angesprochen. Sie meinte nur "Da stand ein Lkw und darum konnte ich Sie links nicht kommen sehen, ich mache das jeden Morgen so und es ist noch nie etwas passiert"

Da war jede Baratung vergebens, wer vorsätzlich jeden Morgen ein STOP Schild mißachtet und einfach fährt, obwohl er die vorfahrtberechtigte Straße nicht einsehen kann, der muß einfach von amtwegen darüber aufgeklärt werden.

Darum habe ich in diesen Fall eine Anzeige gestellt.

Hätte Sie sich entschuldigt und evtl eine Unaufmerksamkeit oder Gedankenlosigkeit eingeräumt, was vollkommen menschlich ist, dann hätte ich es auf sich beruhen lassen.

So, nun entscheide selbst, ich an Deiner Stelle würde es auf sich beruhen lassen.

es wird nichts bringen.. es ist nichts passiert.

A0149 
Beitragsersteller
 10.03.2015, 23:05

Okay danke :)

Was möchtest du denn anzeigen? Wie soll der Tatvorwurf lauten? 

Keinen Unfall zu verursachen ist weder eine Straftat, noch eine Ordnungswidrigkeit, es ist einfach gar nichts! Soll deiner Vorstellung nach jetzt jeder immer anhalten und aussteigen, wenn es keinen Unfall gab? 

Wieso sollte sie denn auch anhalten ? Es ist doch nichts passiert, du kannst sie dafür nicht anzeigen, sie hat nichts falsch gemacht

A0149 
Beitragsersteller
 10.03.2015, 23:03

Sie hat nichts falsch gemacht ? Es war auf einem Fußgängerüberweg & eine Straße wo man 30 fahren soll ! Sie ist da rasend angefahren & hat 2/3cm vor mir abgebremst hupt mich an & fährt einfach weiter !

ZuumZuum  10.03.2015, 23:22
@A0149

Was nennst Du "rasend"? Welchen Beweis hast Du für eine Geschwindigkeitsüberschreitung? Wie hast DU dich verhalten, hast Du deine Absicht den Fußgängerüberweg zu benutzen frühzeitig angezeigt oder bist Du "zügig" auf die Fahrbahn getreten so das die Fahrerin deine Absicht zu spät erkennen mußte?

julimuli96  11.03.2015, 13:13

Wenn du selber alles so gut weißt, wieso fragst du dann hier überhaupt ?

julimuli96  10.03.2015, 23:17

Ja klar ist das nicht so gemeint, das ist wieder mal eine Gesetzeslücke leider

fragexx  10.03.2015, 23:16

Typisch Frau

julimuli96  10.03.2015, 23:14

Ja wenn nötig warten, das hat die getan, der Fehler war das zu schnelle fahren und damit wird man bei der Polizei nicht durch kommen, weil Aussage gehen Aussage steht

Crack  10.03.2015, 23:16
@julimuli96

Naja, "wenn nötig warten" heißt aber nicht 3 cm vor dem Fußgänger.

Hier liegt eindeutig eine Gefährdung vor.

ZuumZuum  10.03.2015, 23:19
@Crack

nö wohl eher fahrerisches Können und Beherrschen des Fahrzeugs.

Crack  10.03.2015, 23:38
@ZuumZuum

nö wohl eher fahrerisches Können und Beherrschen des Fahrzeugs.

Der Schwachsinn nimmt wieder mal seinen Lauf...

Wenn man einen Fußgänger am Fußgängerüberweg fast anfährt und gerade noch bremsen kann ist das für Dich "fahrerisches Können"?

Es mag sich jeder selbst ein Urteil darüber bilden wie Du zu dieser Einschätzung kommst...

julimuli96  10.03.2015, 23:06

Du hast aber keine Beweise dafür, dass sie zu schnelles gefahren ist und wenn vor dir angehalten hat, auch wenn's nur 2 cm waren, hat sie sich in dem Sinne nichts zu Schulden kommen lassen, es ist nicht vorgeschrieben, wie viel Abstand sie beim Bremsen zu dir braucht, Hauptsache sie fährt dich nicht an, die werden da nichts machen, es ist nichts passiert und außerdem steht Aussage gegen Aussage

Crack  10.03.2015, 23:13
@julimuli96

@ julimuli96

Da irrst Du Dich aber gewaltig. Sieh doch mal wieder in die StVO:


§ 26 Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

Geahndet wird das worüber wir hier reden mit mindestens 100€ Bußgeld und 1 Punkt, unter Umständen kann das sogar als Straftat nach §315c StGB bestraft werden.
ZuumZuum  10.03.2015, 23:18
@Crack

Sie hat gewartet und hat ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bekommen, alles andere ist reine Spekulation. Es ist nichts passiert also kann man nichts anzeigen. Es gibt keine versuchte fahrlässige Körperverletzung im Strafrecht.

Crack  10.03.2015, 23:34
@ZuumZuum

Sie hat gewartet und hat ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bekommen,

3cm sind nicht Rechtzeitig, das ist gefährdend. Was ist daran Spekulation? 

Es gibt keine versuchte fahrlässige Körperverletzung im Strafrecht.

Das wurde ja auch nicht behauptet. Was aber steht im §315c StGB? Kann das nicht zutreffend sein?