Polizei wie weit dürfen Sie gehen?

10 Antworten

In so einem Fall würde ich anfangen die Sache zu filmen ( weise die am bessten darauf hin das du filmst sonst werden die leicht aggressiv)

Polizisten sind Personen des öffentlichen Lebens, da sie unter besonderer Beobachtung und im Interesse der Allgemeinheit stehen. Sie dürfen theoretisch immer gefilmt werden, solang das ganze einen sinnvollen Zweck erfüllt (der Zweck ist in dem Fall ein Beweismittel zu erstellen welches vor Gericht verwertet werden kann)

Und falls du dich nicht traust sie zu filmen würde ich zumindest die Dienstnummern verlangen ( das könnten ja auch wild fremde Personen sein die sich einen Spaß erlauben) Ein Polizist muss sich meiner Meinung nach als ein solcher ausweisen können sonst bist du nicht zur Kooperation verpflichtet

Wenn soweit alles mit rechten Dingen zu geht werden Sie wenn kein dringender Tatverdacht ( Bombe, mordwaffe, Drogen) besteht einen gerichtlich angeordnete Durchsuchungsbescheid vorzeigen müssen ( so etwas können die aber in einer halben Stunde besorgen, so lange dürfen die dich auch festhalten

Viel Glück

kodi1123  13.01.2015, 21:31
Polizisten sind Personen des öffentlichen Lebens

Quatsch.

der Zweck ist in dem Fall ein Beweismittel zu erstellen welches vor Gericht verwertet werden kann

Kann es aber erst mal nur mit Einwilligung der Polizisten.

PepsiMaster  13.01.2015, 23:33
Wenn soweit alles mit rechten Dingen zu geht werden Sie wenn kein dringender Tatverdacht ( Bombe, mordwaffe, Drogen) besteht einen gerichtlich angeordnete Durchsuchungsbescheid vorzeigen müssen

Falsch. Ein Verdacht ist nicht erforderlich, erst recht kein dringender, auch kein richterlicher Beschluss. Solche Kontrollen sind auch verdachtsunabhängig möglich. Vgl. u.a. §18 Abs. 2 Nr. 3, §§36, 37 HSOG

Personen, die sich in einem Bahnhof aufhalten und sich dabei verdächtig verhalten oder sonst ein ungewöhnliches Verhalten an den Tag legen dürfen von der Bahnpolizei angehalten werden, damit sie die Personalien überprüfen können. Die Bahnpolizei ist eine besondere Polizeibehörde, die im Bereich der Deutschen Bahn für die Sicherheit der Reisenden und der Bahnanlagen zuständig ist. Inwieweit sie auch die persönlichen Sachen (Gepäck) der Reisenden durchsuchen dürfen entzieht sich meiner Kenntnis.

Aliha  13.01.2015, 21:18

Es gibt keine Bahnpolizei mehr.

Aliha  13.01.2015, 21:23
@Kopfstand
Bahnpolizei der DB.de.tl ist eine rein PRIVAT betriebene Homepage und KEINE OFFIZIELLE Seite der ehemaligen Bahnpolizei der DB, der BPOL oder einer anderen Polizeibehörde.

Eine Kopie aus deinem Link, beachte insbesondere das Wort "der ehemaligen Bahnpolizei ".

Die Polizei darf dich in einer sogenannten gefahrenzone wie zum Beispiel auf dem Hamburger kiez oder dem Schanzenviertel ohne Angabe von Gründen einfach kontrollieren. Dein Hauptbahnhof kann auch so eine gefahrenzone sein

KokosKing  13.01.2015, 21:31

*Taschenkontrollen gehören zu ihrem Recht in so einer zone

Polizeibeamte brauchen kein "Dokument" um dich zu durchsuchen, ein entsprechender Verdacht reicht aus.

OnkelK  11.12.2020, 07:39

Zumindest müssen sie sich der Person gegenüber nicht nur zu erkennen geben, sondern sich auch mit einem Dienstausweis als Polizisten ausweisen und legitimieren können.

Aliha  11.12.2020, 11:24
@OnkelK

Ein Polizeibeamter in Dienstkleidung muss allenfalls auf Verlangen seinen Dienstausweis zeigen, das auch nur, wenn es die Situation ermöglicht.

OnkelK  11.12.2020, 11:40
@Aliha

In dem Fall hier wurde jedoch von Polizisten in zivil gesprochen.

Und davon abgesehen ist die Legitimation jederzeit zu erbringen, spätestens zum Ende der Maßnahme wenn die Situation es früher nicht erlaubt.

OnkelK  11.12.2020, 14:37
@Aliha

Wenn jemand IN ZIVIL vor mir steht und BEHAUPTET ER / SIE IST POLIZIST, dann hat diese Person sich mir gegenüber mittels eines geeigneten Ausweisdokuments zu legitimisieren.

OnkelK  11.12.2020, 14:42
@OnkelK
Die Annahme, dass sich ein Polizist generell für jedermann auf Verlangen mit Namen, Dienstnummer, Revier usw. ausweisen muss, ist falsch. Polizisten weisen sich bereits durch das <b>Vorhandensein einer Dienstkleidung</b> aus. ... Daher muss der Beamte im Fall einer Maßnahme dem Betroffenen seinen Namen bzw.
Aliha  11.12.2020, 16:29
@OnkelK
  Polizisten  weisen sich bereits durch das Vorhandensein einer Dienstkleidung aus. 

Kannst du das lesen und auch verstehen?

OnkelK  11.12.2020, 18:19
@Aliha

"Hi letztens wurde ich am Hbf von 2 Zivis aufgehalten worden. Sie meinten dass sie meine Tasche durchsuchen wollen als ich daraufhin nach einem.."

Und meine Argumente fussen worauf?

Richtig, auf die ursprüngliche Frage

😉

Ein Blick ins Gesetz hilft zumeist bei der Rechtsfindung ungemein, darum lass uns gemeinsam mal ins Gesetz schauen.

§ 26 PolG (am Beispiel Baden-Württemberg, in anderen Bundesländern ist das jedoch auch nicht unterschiedlich, nur dass die Gesetze evetuell anders gegliedert sind und ander heißen, ansonsten gibt man sich da nicht viel) - Personenfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

....

3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,

Verkehrseinrichtung - Bahnhof, trifft zu.

...... und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,..... wie Du bemerken wirst, steht da nicht durch die kontrollierte Person Straftaten begangen werden sollen, es reicht aus, dass da irgendwie und von irgendwem Straftaten begangen werden sollen - und eine Gefährdungslage hat man immer, incl. Tatsachen, die darauf hinweisen, spätestens seit dem Bombenfund letztes Jahr auf einem Bahnhof sicherlich (und zuvor auch schon).

Also kontrolliert werden darfst Du darum bereits.

Kommen wir zur Durchsuchung:

§ 29 PolG - Durchsuchung von Personen.

(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

...

4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder.....

Also, Du am Bahnhof, Gefährdungslage lässt sich wie zuvor ausgeführt locker begründen, darfst Du auch durchsucht werden.

§ 30 PolG - Durchsuchung von Sachen

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn ...

5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder

Was ist diesbezüglich eine Sache? Dein Rucksack, Tasche, Koffer, etc, alles sind Sachen, die von Dir mitgeführt werden. Sogar Dein Fahrzeug, so Du eines dabei hättest, gilt als mitgeführte Sache.

Also wieder wie bei der Durchsuchung von Personen und bei der Personenfeststellung, es reicht aus, dass Du an einem dieser Orte bist und sich eine Gefährdungslage bezüglich dieses Ortes begründen lässt.

Fazit:

Schlendere durch einen Bahnhof einher, Flughafen, Straßenbahnhaltestelle, Bushaltestelle oder auch nur in der Nähe und schwupp reicht das komplett aus, um Dich zu kontrollieren und Dich sowie alles was Du dabei hast zu durchsuchen.

Wie Du zudem bemerken wirst, steht hierbei auch nirgendwo irgendwas von wegen richterlicher Durchsuchungsbeschluß. Sowas ist gar nicht nötig, das geht komplett ohne und die Polizei entscheidet alleine, wen es hierbei trifft, hat sozusagen die freie Auswahl.

Die Aussage, welche man Dir auf Deine Nachfrage also gegeben hat, stimmt zu 100%. Auf einem Bahnhof darf jeder kontrolliert und durchsucht werden.