Darf die polizei auf offener strasse kontrollieren?
Darf die Polizei einfach so, ohne einen Eindeutigen Verdacht auf offener Strasse die Taschen durchsuchen oder kann man das verweigern/rauszögern
16 Antworten
Die Polizei macht nichts ohne Verdacht. Also darf sie dich auf offener Straße durchsuchen. Schließlich ist es ihre Aufgabe, Verbrecher zu fassen oder Verbrechen zu verhindern. Wie sollte sie das können, wenn sie niemanden durchsuchen dürfte? Die Durchsuchung dient dem Schutz der Allgemeinheit, folglich auch zu deinem Schutz!
Wow, sogar §102 StPO spricht von Verdacht und nicht "konkreter Grund"!
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist....
Nur, weil ihr eure individuelle Vorstellung davon habt, was ein „Verdacht“ ist, heißt das noch lange nicht, dass diese Vorstellung der rechtlichen Definition eines „Verdachts“ entspricht.
Es gibt den Anfangsverdacht, den hinreichenden Tatverdacht und den dringenden Tatverdacht.
Jeder der drei ist juristisch genau definiert. Und mit dem Anfangsverdacht, von dem regelmäßig im Polizeigesetz die Rede ist, sind tatsächliche Anhaltspunkte gemeint, die nach kriminalistischen Erkenntnissen auf die Begehung einer konkreten Straftat hindeuten.
Eure Diskussion erübrigt sich also.
Man kann keine qualifizierte Argumentation zu einer gesetzlichen Befugnis führen, wenn keiner der beiden Parteien sich wirklich mit dem betroffenen Gesetz auskennt. Soll kein Angriff sein. Nur eine kleine Anregung.
Im § 39 POLG-NRW steht nicht einmal das Wort Anfangsverdacht; wozu auch, da es ein Terminus aus der StPO ist.
Der Verdacht muß sich auch mal irgendwann zu einem Grund erhärten, sonst ist man für den (präventiven) Streifendienst einfach ungeeignet. Man kann nicht reihenweise Leute mit aufs Revier zur Durchsuchung schleppen, die wie die Fragestellerin offenbar keinen kriminellen Hintergrund haben.
die Diskussion ist keine juristische, sondern ist aus obiger Antwort entstanden:
Die Polizei macht nichts ohne Verdacht. Also darf sie dich auf offener Straße durchsuchen.
Das ergibt nämlich keinen Sinn. Vielleicht bist du so schlau und erklärst auch mal den Unterschied von Kontrolle und Durchsuchung.
Nichtsdestotrotz hast du ja argumentiert, dass ein Verdacht nicht ausreichend sei, um beispielsweise eine Person durchsuchen zu dürfen, sondern, dass ein „konkreter Grund“ vorliegen muss.
Der konkrete Grund muss aber bei einem Verdacht schon gegeben sein. Ihr habt also so gesehen beide Recht. Eure Diskussion wäre gar nicht entstanden, wenn ihr euch im Strafprozessrecht bzw. im Polizeirecht besser auskennen würdet.
nein, ich beziehe mich auf die Antwort, die ich bereits zitiert habe:
Die Polizei macht nichts ohne Verdacht.
Eine Kontrolle kann durchaus ohne Verdacht durchgeführt werden, die Antworterin scheint das offensichtlich nicht zu wissen. Ich wollte keinesfalls eine juristische Diskussion vom Zaun brechen.
Darf die polizei auf offener strasse kontrollieren?
Ja.
Darf die Polizei einfach so, ohne einen Eindeutigen Verdacht auf offener Strasse
Ja.
die Taschen durchsuchen
Jein.
In gewissen Gegenden (an denen erfahrungsgemäß Straftäter sich aufhalten..... als Beispiel, innerhaln von Kotrollstellen auch, etc.), um gewisse Einrichtugen herum oder darin (z.B. Bahnhöfe), reicht es aus, dass Du dort bist, um durchsuicht werden zu können.
Oder bei einem Verdacht.
Eindeutigen Verdacht
Den gibt es gar nicht.
Aber z.B. wenn bei der Überprüfung der Personalien rauskommt, dass Du mal was mit Waffengesetz hattest, es mit dem BTMG nicht ganz so genau genommen hast, als Beispiel, dann reicht diese Erkenntns bereits für einen ausreichenden Verdacht völlig aus.
Das bedeutet, wenn Du einen BTM Eintrag in Polizeisystemen hast ist das der Freifahrtschein, immer und bei jeder Kontrolle durchsucht zu werden in Zukunft.
Wenn Du breit bist wie Harry oder zugedröhnt, liegt der Verdacht schon nahe, dass Du noch was dabei hast oder aber, wenn Du so aussiehst wie jemand, den sie gerade suchen.
Dazu gehört manchmal nicht viel, wenn z.B. im Sommer die beschreibung lautet: männlich, weißes T-Shirt, dunkle kurze Hose, etwa Dein Alter, so laufen hunderte Leute rum, die man, wird man ihrer ansichtig, durchsuchen wird unter Umständen und das auch darf.
oder kann man das verweigern/rauszögern
Gegen eine Durchsuchung kann man Widerspruch einlegen.
Jedoch bei der Polizei hat dieser keine aufschiebende Wirkung.
Das bedeutet, es wird dann nicht erst geprüft oder so, die Polizei macht genau so weiter wie ohne Widerspruch.
Man kann es demnach selbstverständlich verweigern, nur hilft das nichts. Rauszögern schon gar nicht und weht man sich, ist man der Mops.
Nein natürlich nicht! Wo kämmen wir da hin wenn die Polizei vielleicht sogar verbotene Dinge oder Drogen finden würde, nicht auszudenken.
Manchmal frage ich mich wenn der Erste hier fragt ob die Polizei überhaupt im öffentlichen Raum rum laufen darf.
Aber zum Glück gibt es ja noch das Polizeirecht wo so Sachen stehen wie hier (Beispiel Berlin:
§ 34 Durchsuchung von Personen(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
- sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
- sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
- sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,
- sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
- sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten der in § 21 Abs. 2 Nr. 4 genannten Art begangen werden sollen.
(3) 1 Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2 Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Immer das gleiche Thema und immer wieder die gleichen, falschen Antworten!
Die Polizei durchsucht grundsätzlich nach dem POLG und da geht es vornehmlich um die Gefahrenabwehr.
Hierzu reicht es, dass du an einem bestimmten Ort dich aufhältst. Wenn du also an einer Haltestelle stehst, oder auf einer Drogenszene, dann darf die Polizei dich einfach so auf links ziehen!
Wenn dann sie Superschlauen darauf bestehen, dass das ein Richter anordnen müsse, dann nimmt die Polizei dich mit zur Dienststelle und durchsucht dich vor dem Transport zur Eigensicherung, womit dann der Transport wiederum hinfällig würde ; -)
Wenn die Polizei den Verdacht einer Straftat hat, dann durchsucht sie dich nach der StPO und dabei gilt, dass ohne die sofortige Durchsuchung die Möglichkeit bestünde, dass du Sachen verschwinden lässt.
Darf die polizei auf offener strasse kontrollieren?
Ja, dafür ist es die Polizei.
Darf die Polizei einfach so, ohne einen Eindeutigen Verdacht auf offener Strasse die Taschen durchsuchen
Wenn die Polizei das macht, dann hat sie einen Verdacht.
kann man das verweigern/rauszögern
Ja, das kann man, dann wird aber das Interesse der Polizisten noch mehr geweckt, im Zweifel wirst du dann mitgenommen. Für die nächste Eskalationsstufe bist du dann selbst verantwortlich. Die Polizisten werden immer das durchsetzen, was sie tun wollten.
die Polizei darf nicht nur auf Verdacht, eine Durchsuchung durchführen. Es muß schon ein konkreter Grund vorliegen.