Plötzlich hat der Vermieter einen Winterdienst beauftragt, ohne vorher mit den Mietern zu reden. Nun

10 Antworten

der EIGENTÜMER eines grundstücks hat für den winterdienst, strassenreinigung usw. zu sorgen. WIE er das macht, also ob er selbst fegt oder jemanden damit beauftragt, bleibt ihm überlassen. für DICH ist maßgebend, was im mietvertrag zu diesem thema geregelt ist. bei den gefühlten 1000 mietverträgen, die ich bisher erlebt habe, "durfte" ich immer diese kosten als mieter mitfinanzieren.

War denn im Mietvertrag geregelt wer und wann den Winterdienst durchführt ?. Wenn es auf die Mieter umgelegt war kann er nur einen Winterdienst kostenpflichtig beauftragen wenn der Dienst vernachlässigt wurde und er das angemahnt hat oder die Schneemassen von dem jeweiligen Mieter nicht geräumt werden konnte.

wenn im mv steht, dass die Hausordnung bzw. Winterdienst von den mietern zu übernehmen ist und ihr die arbeiten nicht durchgeführt habt, kann der vermieter eine firma beauftragen, hätte dies dann allerdings vorher mitteilen müssen.

Du musst nur das zahlen was im Mietvertrag steht, das andere muss er selber

Wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung zur Umlage der Kosten getroffen wurde, kann der Vermieter diese nicht nachträglich einfordern.

Sonst gehört nach Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 der II. Berechnungsverordnung der Winterdienst zu den umlegbaren Betriebskosten.

XtraDry  02.02.2011, 16:24

Auch hier der Hinweis, dass diese bereits 2004 durch die Betriebskostenverordnung abgelöst wurde... ;-)

bauteufel  02.02.2011, 17:19
@XtraDry

Das stimmt, ergibt jedoch für Alt-Verträge keine Änderungen. Auch sonst sind die Unterschiede marginal.

XtraDry  02.02.2011, 19:41
@bauteufel

Ich erwähne das auch nur immer wieder, weil manchmal noch immer alte oder nicht geänderte Formulare verwendet werden. Hier hat mal jemand ein (vollkommen nachvollziehbares) Urteil erwähnt, das eine Betriebskostenklausel, die nach 2004 abgeschlossen sich noch auf die II. Berechnungsverordnung bezog, komplett für unwirksam erklärt, weil man diese nicht auf eine nicht existierende oder ungültige Verordnung beziehen kann...