Pflichten der Pflege Nachbars Holzzaun?

8 Antworten

Nach dem Nachbarschaftsrecht ist es Sache des Grundstückseigentümers, einen Zaun auf der rechten Seite des Grundstücks (zum Nachbarn hin) sowie nach hinten zu errichten und zu unterhalten. Der Zaun bleibt im Besitz des Grundstückseigentümers, er hat auch für dessen Unterhalt/Reparatur/Anstrich usw. zu sorgen. Sollte dafür das Betreten des Nachbargrundstücks erforderlich sein, so hat er die Genehmigung dafür einzuholen. Ein Verkauf einer Seite ist unsinnig.

Wenn der Nachbar Freude daran hatte sich einen Zaun zuzulegen, ist das ganz allein seine Sache; die Pflege des Zaunes muss er natürlich selber übernehmen. Eine Kostenerstattung oder Pflege des Zaunes kann er nicht auf andere abwelzen. Im Gegenteil, wenn er versehentlich auf das andere Grundstück gebaut hat, kann er verpflichtet werden, den Zaun auf seine Kosten umzusetzen. Wenn der Nachbar seinen Zaun von seiner Seite aus nicht Pflegen kann muss er um Erlaubnis fragen, ob er ein anderes Grundstück zu diesem Zwecke betreten darf; das Betreten kann ihm verwehrt werden. In diesem Fall müsste er seinen Zaun so versetzen, dass er die beidseitige Pflege des Zaunes von seinem Grundstück aus bewerkstelligen kann; oder er verzichtet auf die Pflege.

Wenn der Nachbar einen Zaun errichtet ist dies sein Problem ! Ihr mûsst euch daran nicht beteiligen! Nach Absprache mûsst ihr ihm aber den Zutritt zu euerem Grundstück gewähren um z.B. den Zaun zu streichen ! Lg

Wenn er ihn errichtet hat, dann steht der Zaun ja wohl (hoffentlich) auf seinem Grundstück und nicht auf Eurem. Pflegen muss er ihn. Damit meint er vermutlich streichen (fragt ihn doch, was er damit meint). Das muss man, witterungsbedingt, vielleicht alle 2 Jahre oder so, ist aber seine Sache, da sein Zaun. Abkaufen halte ich auch für einen Quatsch, denn er steht ja auf seinem Grund, lasst Euch darauf aber nicht ein. Zur Pflege der guten Nachbarschaft empfehle ich Euch dennoch, ein bisschen Entgegenkommen zu zeigen, und vielleicht freundlicherweise alle paar Jahre mal gemeinsam beim Streichen zu helfen, oder den Nachbarn beim Streichen mit kühlen Drinks & Würstchen zu versorgen. Horrende Summe? Das dürfte sich, auch bei einem längeren Zaun, doch nur um wenige Hundert EUR handeln, oder?

Wokat 
Beitragsersteller
 01.05.2013, 18:42

der zaun steht (leider) zum teil auch auf unserem grundstück, dieses ist uns erst vor kurzem aufgefallen. ca. 6cm wurde er überbaut, was uns theoretisch nicht stören würde, wenn der herr nicht ständig so pingelig wäre. er verlangte für ca. 8m eine summe von fast 3000€, natürlich sind wir nicht darauf eingegangen. jetzt stellt sich die frage, ob wir ihm eine überbaurente in rechnung stellen sollen?!

Ascocenda  01.05.2013, 19:01
@Wokat

Der Preis ist ja wohl ein Witz - ist der Zaun vonzwölf Jungfrauen bei Mondlicht handgeschnitzt oder was? Ich habe kürzlich z.B. für einen etwas längeren Zaun mit Türe 1/10 davon bezahlt.

Spreche auf jeden Fall freundlich - ich hoffe, das ist Euch noch möglich - und persönlich mit dem Nachbarn. Von der Rechtslage her ist es ja wohl klar, dass er Euch vor Bau des Zauns um Erlaubnis etc. fragen hätte müssen. Schließlich ist es nicht Pflicht, überhaupt einen Zaun, noch dazu einen so teuren zu haben. Normalerweise einigt man sich vor Bau eines Zauns gemeinsam mit dem Nachbarn über das Aussehen etc. Rein rechtlich könntet ihr wahrscheinlich schon mit so einer Forderung kommen, aber ich finde, das macht nur böses Blut und heizt den Konflikt unnötig auf. Im Prinzip liegt die Rechnung ja wohl auf Tisch Eures Nachbarn, und die Zaunbaufirma will das Geld ja auch von ihm. Daher würde ich einfach abwarten und nicht mit Schriftverkehr und Rechtsanwalt usw. kommen, denn das ist reichlich albern. Wie gesagt, zahlt den Zaun nicht, aber macht ihm ein Friedensangebot mit mündlicher Zusage auf Hilfe beim Streichen. Nachbarschaftlicher Friede ist soviel wert.

Die Errichtung, Pflege und Bezahlung von Grenzzäunen ist im BGB und im jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetz geregelt. Davon unabhängig bleibt es den Nachbarn unbenommen, stillschweigend oder schriftlich andere Regelungen zu vereinbaren.i